Tracking pixel Ladeinfrastruktur: BMWi legt Bundesrat „Ladesäulenverordnung II“ vor · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Ladeinfrastruktur: BMWi legt Bundesrat „Ladesäulenverordnung II“ vor

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Die Bundesregierung hat unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die lang erwartete Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile („LSV II“) vorgelegt. Ziel der Änderung ist es, eine einfache, bundesweit einheitlich geltende Form der Authentifizierung an öffentlich zugänglichen Ladepunkten zu schaffen.

Kernpunkt der Änderung ist die Umsetzung des Art. 4 Abs. 9 der Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, der für alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte das punktuelle Aufladen von Elektromobilen vorsieht, ohne dass ein auf Dauer angelegter Stromliefervertrag mit dem betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen geschlossen werden muss.

Bisher ist ein punktuelles Laden ohne vorherigen Abschluss eines auf längeren Zeit angelegten Stromliefervertrags für den Betreiber der Ladestation nicht verpflichtend vorgesehen. Die bestehende Ladeinfrastruktur sieht unterschiedlichste Formen der Authentifizierung vor, wobei das vertragsbasierte Laden, bei dem der Nutzer zunächst einen Stromliefervertrag abgeschlossen haben muss, überwiegt.

Künftig soll gem. § 4 LSV-E der Betreiber das punktuelle Aufladen ermöglichen. Sofern keine Authentifizierung erfolgt, muss der Betreiber die Stromabgabe schenkweise oder gegen Zahlung mittels Bargeld anbieten. Soll die Zahlung bargeldlos erfolgen, hat der Betreiber die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung zu ermöglichen. Im Einzelnen sieht die Regelung des § 4 Folgendes vor:

§ 4

Punktuelles Aufladen

Der Betreiber eines Ladepunkts hat den Nutzern von Elektromobilen das punktuelle Aufladen zu ermöglichen. Dies stellt er sicher, indem er an dem jeweiligen Ladepunkt

  1. keine Authentifizierung zur Nutzung fordert, und die Leistungserbringung, die die Stromabgabe beinhaltet, anbietet

a) ohne direkte Gegenleistung, oder

b) gegen Zahlung mittels Bargeld in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt, oder

  1. die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung und den Zahlungsvorgang mittels eines gängigen kartenbasierten Zahlungssystems bzw. Zahlungsverfahrens in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt oder mittels eines gängigen webbasierten Systems ermöglicht, wobei in der Menüführung mindestens die Sprachen Deutsch und Englisch zu berücksichtigen sind und mindestens eine Variante des Zugangs zum webbasierten Zahlungssystem kostenlos ermöglicht werden muss.

Eine Privilegierung soll jedoch mit § 7 LSV-E weiterhin für Ladepunkte mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt gelten – diese sind von den Anforderungen an das punktuelle Laden sowie von Anzeige- und Nachweispflichten ausgenommen. Wichtig: Nach der Übergangslösung des § 8 LSV-E sollen die Anforderungen des § 4 LSV-E nicht für solche Ladepunkte geltenden, die bis zu sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung aufgebaut werden – Projektierer sollten daher unbedingt den weiteren Gesetzgebungsprozess im Auge behalten. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen – lt. einer Meldung von electrive.net soll die LSV II voraussichtlich am 12. Mai auf die Tagesordnung der Plenarsitzung des Bundestages kommen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Der Verordnungsentwurf kann hier eingesehen werden.

Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwalt Matthias Klinkau, E-Mail: klinkau@maslaton.de
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