| Handels- u. Gesellschaftsrecht
Hinweis des BGH: Nicht zugelassene Abschalteinrichtung ist ein Mangel
Auch bei der Klage des Erwerbers eines VW Tiguan kam es, ganz VW-typisch, zu keinem höchstinstanzlichen Urteil. Dennoch hat sich der BGH – quasi freiwillig – zur Sache geäußert. Aus einem Hinweisbeschluss geht hervor, wie der zuständige 8. Senat die Frage nach der Mangelhaftigkeit eines mit unzulässiger Abschalteinrichtung gelieferten Fahrzeugs beurteilt. Zugleich soll ein Generationenwechsel in der Modellserie nicht zwingend die Unmöglichkeit einer Nachlieferung bedingen. Verhandlungstermin aufgehoben Das Verfahren drehte sich um eine der zahlreichen Klagen im Umfeld der sogenannten Dieselaffäre. Der Erwerber eines VW Tiguan erster Generation hatte vom Verkäufer die Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verlangt. Produziert wurde seitens des Herstellers VW allerdings nur noch das Modell in zweiter Generation. In der Berufungsinstanz hatte das OLG Bamberg (Urt. v. 20.09.2017, Az. 6 U 5/17) die Ersatzlieferung als im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB unmöglich eingestuft, da sich auf Grund des Vergleichs der technischen Merkmale des Fahrzeugs erster und zweiter Generation ergebe, dass beide Fahrzeuge nicht als gleichartige Sachen betrachtet werden können.