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Bild zu BVerwG äußert sich zur Videoüberwachung in öffentlich-zugänglichen Räumen

| Datenschutzrecht

BVerwG äußert sich zur Videoüberwachung in öffentlich-zugänglichen Räumen

Eine Zahnärztin hatte im Empfangsbereich eine Videoüberwachung installiert. Dabei waren auch öffentlich zugängliche Bereiche erfasst. Der Landesdatenschutzbeauftragte ordnete daraufhin an, die entsprechenden Bereiche von der Überwachung auszunehmen. Zu Recht, wie das BVerwG im März besiegelte. Dabei nahm es Stellung zu bislang offenen Fragen des neuen Datenschutzrechts. Das Urteil liegt nun im Volltext vor (BVerwG, Urt. v. 27.03.2019, Az. 6 C 2.18). Kamera statt Empfangspersonal Die Praxis einer Zahnärztin war während der Öffnungszeiten unverschlossen und damit öffentlich zugänglich. Der vorhandene Empfangstresen blieb regelmäßig unbesetzt. Um dennoch den Empfangsbereich der Praxis im Blick haben zu können, hatte die Zahnärztin dort ein Kamera-Monitor-System installiert. Die bestehende Möglichkeit zur Speicherung der Aufnahmen wurde dabei nicht genutzt, sondern lediglich das Live-Bild in die Behandlungsräume übertragen. Ein Schild mit der Aufschrift "Videogesichert" an der Praxistür sollte die Patienten auf die Videoüberwachung im entsprechenden Bereich aufmerksam machen.

Bild zu Neuerscheinung: Beurteilungsspielräume der Verwaltung im Umwelt- und Technikrecht am Beispiel von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG,§ 18a Abs. 1 LuftVG und § 5 Abs. 3 S. 2 UVPG i.V.m. § 7 UVPG

| Luftverkehrsrecht · Umweltrecht · Verwaltungsrecht · Windenergie

Neuerscheinung: Beurteilungsspielräume der Verwaltung im Umwelt- und Technikrecht am Beispiel von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG,§ 18a Abs. 1 LuftVG und § 5 Abs. 3 S. 2 UVPG i.V.m. § 7 UVPG

Druckfrisch - Direkt über unseren Verlag bestellbar: vae@maslaton.de  Die Arbeit von Frau Krone beschäftigt sich mit drei aktuellen Themen im Bereich des Spannungsverhältnisses zwischen Umwelt- und Energierecht und den aktuellen Entwicklungen in Forschung und Technik, die vor allen Dingen für die Windparks von zentraler Bedeutung sind. Wie weit hat die Verwaltung ein nicht überprüfbares eigenes Entscheidungsrecht in diesen Bereichen? Das „Zauberwort von der Einschätzungsprärogative“ - führt es weiter und welche dieser genannten Themenbereiche verändert sich in Zukunft duch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts? Mit all diesen Dingen beschäftigt sich die Inauguraldissertation von Frau Krone. Bibliografische Daten:295 Seiten59,90 Euro [D]ISBN: 978-394-1780-1-87

Bild zu Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung – eine Übersicht der aktuellen Lage

| Energierecht · Erneuerbare-Energien-Recht · Windenergie

Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung – eine Übersicht der aktuellen Lage

Um für Flugzeuge erkennbar zu sein, blinken in der Nacht Windenergieanlagen rot. Damit blinken jedoch die Anlagen den größten Teil (95-100 Prozent) des Jahres unnötig, da sich die meiste Zeit im Umfeld des Windparks keine Luftfahrzeuge bewegen. Auch in der Bevölkerung werden die permanenten Warnsignale bei Nacht häufig als störend empfunden. Rechtlicher Hintergrund: Mit in Krafttreten des Energiesammelgesetzes vom 21.12.2018 und mit der darin verankerten Einführung einer Verpflichtung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung (BNK), soll diesem Problem nun entgegengetreten werden.

Bild zu VG Sigmaringen: Denkmalschutz steht der Windenergie nicht entgegen

| Denkmalschutzrecht · Energierecht · Erneuerbare-Energien-Recht · Windenergie

VG Sigmaringen: Denkmalschutz steht der Windenergie nicht entgegen

Das VG Sigmaringen hat sich in seiner Entscheidung vom 14.02.2019 (9 K 4136/17) zum Denkmalschutz mit der Frage beschäftigt, wann eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Denkmals als erheblich einzustufen ist. Bei der Zulässigkeit von Windenergievorhaben kommt es stets darauf an, ob durch das Vorhaben eine solche erhebliche Beeinträchtigung gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, scheidet das Entgegenstehen des Belangs des Denkmalschutzes gegenüber dem Windenergievorhaben aus.

Bild zu Aufsichtsbehörden ziehen vermehrt Konsequenzen – Weitere Bußgelder!

| Datenschutzrecht

Aufsichtsbehörden ziehen vermehrt Konsequenzen – Weitere Bußgelder!

Ein Jahr nach dem Start der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben die Datenschutzbeauftragten der einzelnen Länder insgesamt über 70 Bußgelder verhängt.Aktuelle Fälle zeigen, auf welche Bußgelder man sich bei Vergehen gefasst machen muss. 1. N26 Bank: 50.000,00 € Gegen die N26 Bank wurde ein Bußgeld i.H.v. 50.000,00 € festgesetzt. Die Bank führte eine „schwarze Liste“ ehemaliger Kundinnen und Kunden, als eine Art „Warndatei“, damit sie mit diesen kein weiteres Vertragsverhältnis eingeht. Die Bank rechtfertigte ihr Vorgehen damit, dass sie nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sei, die Daten aufzubewahren. Sie sei aber nicht in der Lage zwischen Geldwäscheverdachtsfällen und anderen Fällen zu unterscheiden, sodass sie die betreffenden Kundendaten undifferenziert aufbewahre.

Bild zu Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist kein Ausforschungsanspruch

| Datenschutzrecht

Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist kein Ausforschungsanspruch

Die Kundin eines Versicherungsanbieters hatte von ihrem Auskunftsrecht nach § 34 BDSG a.F. bzw. Art. 15 Abs. 1 DSGVO Gebrauch gemacht. Die daraufhin erhaltene Auskunft empfand sie jedoch als nicht vollständig. Vor Gericht kam es somit auf die höchst praxisrelevante Frage an, wie weit der Auskunftsanspruch betroffener Personen eigentlich reicht (LG Köln, Urt. v. 18.03.2019, Az. 26 O 25/18).

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| Energierecht

Emissionshandel: Antragsfrist zur Befreiung von Abgabepflicht für Kleinemittenten läuft am 29.6.2019 ab

Kleinemittenten mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 15.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent (CO2-Äq) kommt gemäß § 16 Abs. 1 Emissionshandelsverordnung (EHV) 2030 für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 eine Befreiungsmöglichkeit von der Abgabeplicht des § 7 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) zu Gute. Eine materielle Ausschlussfrist für die erforderlichen Anträge läuft bis zum 29. Juni 2019, 24:00 Uhr. Die Anträge sind nur über die Virtuelle Poststelle (VPS) bei der DEHSt zu stellen.

Bild zu Eilmeldung: Regionalplan Lausitz-Spreewald unwirksam

| Energierecht · Erneuerbare-Energien-Recht · Verwaltungsrecht · Windenergie

Eilmeldung: Regionalplan Lausitz-Spreewald unwirksam

Das OVG Berlin-Brandenburg hat in der heutigen mündlichen Verhandlung eines Normenkontrollverfahrens gegen den Regionalplan Lausitz-Spreewald mitgeteilt, dass der Plan formell und materiell rechtswidrig und damit unwirksam ist. Nun ist nach dem Regionalplan „Havelland-Fläming 2020“ ein weiterer Regionalplan in Brandenburg für unwirksam erklärt worden. Für die gesamte Windbranche in Brandenburg ist dabei von besonderer Bedeutung, dass der Plan nicht nur wegen formeller Mängel, die gegebenenfalls heilbar wären, sondern gerade auch das materielle Planungskonzept rechtswidrig ist.

Bild zu Nutzungsverträge für Windenergieanlagen sind atypische Verträge

| Erneuerbare-Energien-Recht · Handels- u. Gesellschaftsrecht · Windenergie

Nutzungsverträge für Windenergieanlagen sind atypische Verträge

Jedes Windenergieprojekt bedarf zunächst eines geeigneten Standortes. Die ausgewählten Grundstücke werden jedoch aus Kostengründen in der Regel nicht erworben, sondern von den Betreibern auf der Grundlage eines schuldrechtlichen Vertrages genutzt. Es erscheint daher nicht verwunderlich, dass solche Nutzungsverträge gemeinhin als Pacht- bzw. Mietverträge gehandhabt werden. Eine Rechtsprechung, die diesem Grundsatz entgegentritt, nimmt jedoch zunehmend Konturen an. Als Vorreiter gilt das Urteil des OLG Schleswig vom 17. Juni. 2016 (Az. 4 U 96/15), wonach einem solchen Nutzungsvertrag vielmehr die Qualität einer Vereinbarung über die Bestellung einer Dienstbarkeit gemäß § 1090 BGB zukäme. Auch das kürzlich ergangene und hier besprochene Urteil des LG Braunschweig vom 19.02.2019 (Az. 8 0 2832/18), spricht sich gegen die typische rechtliche Einordnung aus und sieht in dieser Art von Vertrag vielmehr einen atypischen Nutzungsvertrag im Sinne des § 311 Abs. 1 BGB, mit weitreichenden Folgen für die Praxis.