| Datenschutzrecht
OLG München: Keine Sperrwirkung der DSGVO bei Verstößen gegen Wettbewerbsrecht
In seinem Urteil vom 07.02.2019 (Az.: 6 U 2404/18) hat sich das Oberlandesgericht München (OLG München) mit dem Verhältnis des wettbewerbsrechtlichen Belästigungsverbots zum europäischen Datenschutzrecht auseinandergesetzt. Die Parteien des Rechtsstreits stritten über die Zulässigkeit von Telefonanrufen zu Werbezwecken.Das Gericht bestätigt die Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts, dass die Beklagte mit einem Telefonanruf ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des angerufenen Marktteilnehmers gegen das in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelte Verbot verstoßen habe und sich daraus ein Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ergebe, sowie ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Abmahnkosten.