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"diplomiert" bedeutet nicht "Diplom" - keine Irreführung nach UWG

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BGH: Urteil vom 18.09.2013

Der Bundesgerichtshof vertritt in seinem Urteil vom 18. September 2013 (Az.: I ZR 65/12) die bemerkenswerte Ansicht, dass die Verwendung des Begriffs „diplomiert“ als adjektivische Form des Begriffs „Diplom“ keine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG ist.

Die Klägerin und die Beklagte stehen auf dem Gebiet der Fort- und Weiterbildung pädagogischer Themen miteinander im Wettbewerb. Streitgegenstand war dabei, ob die Beklagte durch die Verwendung der Bezeichnung „Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin“ in gleicher Weise wie durch die Bezeichnung „Dipl. Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin“ den irreführenden Eindruck erweckt, dass sie über den entsprechenden akademischen Abschluss verfügt. Die Beklagte hatte im Vorfeld bereits eine Unterlassungserklärung bezüglich der gemachten Vorwürfe abgegeben.

Die Klägerin machte daraufhin einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe geltend, da die Beklagte auf Ihrer Homepage weiterhin irreführend geworben haben soll, da sie die Bezeichnung „Diplomierte Legasthenie- (EÖDL)“ und „Dyskalkulie-Trainerin (EÖDL)“ bzw. „Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin“ verwendete.

Das Berufungsgericht stimmte der Klägerin mit der Begründung zu, dass unter einem Diplom in Deutschland nach allgemeinem Verständnis ein akademischer Grad zu verstehen sei. Die Titelführung durch die Beklagte würde bei potentiellen Kunden den Eindruck einer besonderen Qualifikation erwecken, die wiederum ein besonderes Vertrauen in die Fähigkeiten und den Ruf begründen könnte.

Der BGH stimmte dem Berufungsgericht insoweit zu, als dass die Bezeichnungen darauf hinweisen, dass eine entsprechende akademische Hochschulbildung erworben wurde. Bezüglich der adjektivi-schen Form „diplomiert“ weist er allerdings daraufhin, dass in Deutschland das Verständnis nicht zwingend dahin geht, dass eine solche Qualifikation vorliegt sondern eher im Gegenteil auf deren Fehlen. Dies gilt insbesondere für Berufe, deren Ausübung grundsätzlich keine akademische Ausbildung voraussetzt. Als Beispiel wird dabei die Bezeichnung „diplomierter Kosmetiker“ angeführt, bei der die Verkehrsanschauung grundsätzlich immer davon ausgeht, dass die betreffende Person in diesem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf die vorgeschriebene Abschlussprüfung bestanden hat.

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