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Wortmarke "Glücksbringer" ist freihaltebedürftig

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BPatG: Beschluss vom 29.05.2013

Mit Beschluss vom 29.05.2013 hat das Bundespatentgericht (27 W (pat) 517/12) eine Beschwerde zurückgewiesen, die darauf gerichtet war, die Zurückweisung des deutschen Patent- und Markenamtes für die Anmeldung der Wortmarke „Glücksbringer“ für verschiedene Lederwaren aufzuheben.

Das deutsche Patent- und Markenamt hat die Nichteintragung in erster Linie mit der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) begründet. Bei dem Begriff „Glücksbringer“ handele es sich um die allgemein bekannte Bezeichnung für etwas, was Glück bringen solle bzw. für eine männliche Person, die Anderen Glück bringe. Weitere Einschränkungen zu diesem weit dehnbaren Begriff gibt es so gut wie keine. Es gäbe neben den bekannten Glückssymbolen faktisch keinen Gegenstand und auch keine Person, die sich nicht als Glücksbringer eigne oder nicht in diesem Sinne deklariert werden könnte.

Das Bundespatentgericht lässt diese Auffassung weitestgehend dahinstehen und erklärt, dass der Eintragung des angemeldeten Zeichen das Schutzhindernis des Freihaltungsbedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkG entgegensteht. Diese Vorschrift verbietet es, bestimmte Zeichen als eine Marke einzutragen, die ausschließlich beschreibend sind, unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden. Solche Produktmerkmalsbezeichnungen enthalten eine unmittelbare Aussage über die Eigenschaften oder sonstigen Merkmale von Waren oder Dienstleistungen. Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Zeichen oder Angaben dient dazu, dass sie jedermann frei verwenden kann. Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorzubehalten. Das hier angesprochene allgemeine Publikum werde das gebräuchliche Wort der deutschen Sprache „Glücksbringer“ in Bezug auf die beanspruchten Waren entweder als beschreibende Sachaussage oder als allgemeine Werbeaussage verstehen.

Rückfragen & weitere Informationen:
Ulrich Hauk, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, E-Mail: hauk@maslaton.de
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