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Windenergie in Sachsen: Planungsstopp durch die Hintertür

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Sachsen will den Ausbau der Windenergie vorantreiben, nur offenbar nicht überall. Mit einer neuen Weisung an die Landesdirektion Sachsen verfügt die Staatsregierung die befristete Untersagung von Windenergievorhaben.

Am 9. Oktober 2026 verkündeten das Sächsische Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung (SMIL) sowie das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (SMWA) einen neuen Vorstoß zur Steuerung des Windenergieausbaus. Mittels eines fachaufsichtlichen Erlasses wurde die Landesdirektion Sachsen angewiesen, Windenergievorhaben befristet zu untersagen, sofern diese mit den vorgesehenen Zielen der Regionalplanung nicht vereinbar sind. Eben dieser Erlass liegt uns nunmehr vor. Eine weitergehende rechtliche Auseinandersetzung mit dessen Inhalt, sowie den daraus resultierenden Konsequenzen für die Genehmigungspraxis wird in den folgenden Tagen in einem gesonderten Beitrag folgen.

Einen pauschalen Genehmigungsstopp soll es nach Darstellung der Staatsregierung zwar nicht geben. Allerdings sind ausdrücklich auch Vorhaben betroffen, die sich bereits im Genehmigungsverfahren befinden. Inwiefern ein Vertrauensschutz gewährt wird, ist derzeit nicht bekannt. Der Erlass lag zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags noch nicht vor.

Damit stellt sich nun die Frage: Wird unter dem Deckmantel der Planungssicherung ein faktisches Windenergie-Moratorium geschaffen?

Neue Regionalplanung – alte Privilegierung

Hintergrund der Maßnahme ist die derzeit laufende Neuaufstellung der Windenergieplanung in Sachsen. Dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) nach muss der Freistaat bis zum 31. Dezember 2027 insgesamt 1,3% seiner Landesfläche und bis Ende 2032 2% für die Windenergienutzung ausweisen.

Die vier Regionalen Planungsverbände arbeiten gegenwärtig an der Umsetzung dieser Vorgaben. Bis zum Wirksamwerden der neuen Regionalpläne sind, Windenergievorhaben unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB weiterhin im Außenbereich privilegiert sind. Dabei gelten die Ausschlusswirkungen älterer Konzentrationsflächenplanungen nach § 245e Abs. 1 BauGB fort. Aktuell befinden sich die Regionalpläne aller Planungsverbände in Sachsen in Aufstellung. Während in den Planungsregionen Leipzig-Westsachen und Oberes Elbtal/Osterzgebirge bereits der zweite Planentwurf vorliegt, befinden sich die Planungsverbände Oberlausitz-Niederschlesien und Chemnitz noch in der Auswertung beziehungsweise Beteiligung zum ersten Entwurf. Wann die Regionalpläne letztlich in verbindlich werden, ist nicht sicher festzustellen.

Die neuen Windenergiegebiete entfalten dagegen noch nicht allein deshalb verbindliche Wirkung, weil ihre Ausweisung vorgesehen ist. Genau hier setzt die Staatsregierung mit ihrer Weisung an.

Sie befürchtet, dass Windenergieanlagen außerhalb der künftig vorgesehenen Vorranggebiete bereits genehmigt und errichtet werden könnten, bevor die neuen Regionalpläne wirksam werden. Solche Vorhaben könnten nach Auffassung des Freistaates den künftigen raumordnerischen Zielen zuwiderlaufen.

§ 12 ROG als Rechtsgrundlage?

Als Rechtsgrundlage beruft sich der Freistaat auf § 12 Abs. 2 Satz 1 ROG. Danach kann die zuständige Raumordnungsbehörde raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie Entscheidungen über deren Zulässigkeit befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und die Verwirklichung seiner vorgesehenen Ziele andernfalls unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.

Die Vorschrift dient der Sicherung in Aufstellung befindlicher Raumordnungspläne. Diese Sicherungsfunktion hat bereits das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27.01.2005 (Az. 4 C 5.04) anerkannt. Sie ist jedoch keineswegs als allgemeines Instrument zur Verhinderung politisch unerwünschter Vorhaben ausgestaltet.

Vielmehr müssen die gesetzlichen Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall vorliegen. Insbesondere bedarf es hinreichend konkretisierter planerischer Zielvorstellungen sowie einer nachvollziehbaren Prognose, weshalb gerade das betreffende Vorhaben deren spätere Verwirklichung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die bloße Tatsache, dass eine Windenergieanlage außerhalb eines künftig vorgesehenen Vorranggebietes liegt, genügt hierfür nicht.

Zu berücksichtigen bleibt, dass eine befristete Untersagung nicht die endgültige Unzulässigkeit eines Windenergievorhabens begründet. Sie kann die Genehmigungsentscheidung jedoch aufschieben und damit erhebliche wirtschaftliche Folgen für die betroffenen Projektierer auslösen.

Planungssicherung oder vorweggenommene Ausschlussplanung?

Besonders kritisch erscheint die Frage, ob die Genehmigung einer Windenergieanlage außerhalb eines künftigen Windenergiegebietes die Regionalplanung tatsächlich erschwert.

Schließlich bezweckt die neue Windenergieplanung die positive Ausweisung ausreichender Flächen für den Ausbau der Windenergie. Die Festlegung neuer Vorranggebiete führt planerisch nach neuer Rechtslage gerade nicht, dass damit auch der Ausschluss im übrigen Planungsraum festgelegt wird. Der Ausschluss ist vielmehr gesetzliche Folge der Erreichung des Flächenbeitragswertes.

Daher existieren derzeit in den Planentwürfen keine Ziele der Raumordnung, die den Ausschluss von Windenergieanlagen regeln würden. Aus diesem Grund ist auch die Sicherung dieser Ziele nicht möglich und Untersagungsverfügungen dürften rechtswidrig sein

Fazit: auf dem Papier kein Moratorium, aber erhebliche Risiken für Windenergieprojekte

Ein generelles Windenergie-Moratorium hat Sachsen mit seiner Weisung vom 9. Oktober 2026 nicht eingeführt. Gleichwohl dürfte die Weisung erhebliche Auswirkungen auf die Genehmigungspraxis entfalten. Besonders problematisch ist dabei, dass auch bereits laufende Genehmigungsverfahren betroffen sein können.

Ob der sächsische Vorstoß einer gerichtlichen Überprüfung im Einzelfall standhält, darf bezweifelt werden. Dem schließen sich außerdem Fragestellungen hinsichtlich der prozessualen Umsetzbarkeit an. Allerdings dürften gerichtliche Auseinandersetzungen angesichts der wirtschaftlichen Tragweite entsprechender Untersagungen wohl kaum ausbleiben.

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