Tracking pixel UPDATE: Zugang und Eigentümerinformationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

UPDATE: Zugang und Eigentümerinformationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens

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In unserem Beitrag vom 02.03.2020 berichteten wir bereits über ein streitiges Verfahren, in dem es um den erfolgreichen Kampf der Windenergiebranche um den Zugang zu Eigentümerinformationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens ging.

In diesem Zusammenhang erreichten uns viele Anfragen hinsichtlich eines Urteils vom 06.01.2020 mit ähnlichem Streitgegenstand.

Wir möchten klarstellen, dass es sich hierbei um eine fehlerhafte Information handelt. Das angesprochene Urteil ist vom Verwaltungsgericht Dresden vom 06.11.2019 (AZ 4 K 5232/17) und untermauert im Grundsatz die bisherige Auffassung von unseren Rechtsanwälten in diesen Verfahren.

I. Sachverhalt

Das VG Dresden hatte in seinem Urteil einen Fall der umstrittenen Thematik zur Entscheidung gebracht, bei dem ein Unternehmen der Windenergiebranche gegen die Katasterbehörde in Sachsen geklagt hatte, da diese sich weigerte die Eigentümerdaten an ein Unternehmen zu übermitteln. Diese sind für Projektierer der Windenergiebranche jedoch von grundlegender Bedeutung um Flächen für neue Windenergieprojekte zu akquirieren.

Ebenso wie in ähnlich gelagerten Fällen der jüngsten Vergangenheit führten die zuständigen Behörden als Gründe für die Weigerung an, dass kein berechtigtes Interesse der Projektierer an einer solchen Bereitstellung von Eigentümerdaten bestehe. Auch würden der Herausgabe der Daten schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Selbst im Widerspruchsverfahren unterstrich der Staatsbetrieb diese Ansicht.

Die Klägerin hingegen argumentierte für ein berechtigtes Interesse. Weiterhin sei die Anfrage nach den Eigentümerdaten weder von Neugier getrieben, noch verfolge sie unbefugte Zwecke. Auch würden keine schutzwürdigen Interessen von Dritten der Freigabe der Daten entgegenstehen.

II. Entscheidungsgründe

Das VG Dresden gab der Klägerin Recht und sprach Ihr damit einen Anspruch auf Übermittlung der streitgegenständlichen, personenbezogenen Geobasisinformationen aus § 11 II S. 4 SächsVermKatG zu. Dabei erkannte das Gericht zunächst an, dass Projektierer der Windenergie bei der Anfrage von Eigentümerdaten aus dem Liegenschaftskataster aufgrund ihres Tätigkeitsgebietes und der daraus entstehenden Planungsabsichten nicht bloß aus Neugier, sondern aus wirtschaftlichen Interessen eine Herausgabe begehren.

Weiterhin widerspricht das VG der Ansicht des Staatsbetriebs indem es anführt, die zu § 12 GBO ergangene Rechtsprechung könne „auf die Erteilung von Auskünften aus dem Liegenschaftskataster nicht mit der Einschränkung übertragen werden, dass auch hier bereits Vorverhandlungen mit dem Grundstückseigentümer Voraussetzung für die Auskunftserteilung wären“. Dies ergäbe sich daraus, dass die im Liegenschaftskataster und Grundbuch stehenden Informationen grundsätzlich verschieden seien, da diese zwar inhaltlich aufeinander bezogen seien, doch gehen die Eintragungen im Grundbuch über die des Liegenschaftskatasters hinaus, da sie insbesondere dingliche Rechte, Vormerkungen sowie Belastungen des Grundstücks, enthalten. Die zu § 12 GBO ergangene Rspr. sei  so zu verstehen, dass das berechtigte Interesse „wegen der im Grundbuch zusätzlich vorhandenen Informationen mit Bezug zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung über ein bloßes Kaufinteresse hinausgehen muss und den Nachweis von Vorverhandlungen erfordert“. Der Liegenschaftskataster habe indes nicht den gleichen Umfang, da die dortigen Informationen keinen Rückschluss auf die wirtschaftliche Situation des jeweiligen Eigentümers erlauben. Infolgedessen stellt das Gericht fest, dass das erforderliche berechtigte Interesse keine Vorverhandlungen mit dem Eigentümer voraussetzt, sondern bereits dann anzunehmen ist, wenn die „Eigentümerangaben erst zur Anbahnung solcher Verhandlungen bzw. vorgelagert zur Klärung der Verkaufsbereitschaft des jeweiligen Eigentümers benötigt werden“.

Auch stehe der in der Aufstellungsphase befindliche Regionalplan dem berechtigten Interesse nicht entgegen, da Regionalpläne bereits im Aufstellungsverfahren rechtserhebliche Vorwirkungen mit steuernder Kraft entfalten.

Letztlich stünden dem Auskunftsbegehren auch keine offenkundig schutzwürdigen Interessen etwaiger betroffener Dritter entgegen.

III. Fazit und Ausblick

Diese Entscheidung hinsichtlich der Bereitstellung der Eigentümerdaten ist für die Projektierer bereits lange überfällig, da die Rechtsansichten der sich verweigernden Behörden längst veraltet und nicht länger vertretbar sind. Insbesondere die Frage nach dem berechtigten Interesse bei der Herausgabe von Eigentümerdaten an Windkraftprojektierer spielt auch in den Klageverfahren von MASLATON eine grundlegende Rolle.

Insgesamt handelt es sich auch bei diesem Urteil um einen Erfolg der Windenergiebranche. Das Urteil steht im Zusammenhang mit den bereits ergangenen verschiedenen Urteilen und gehört zur Fülle der Rechtsprechungen rund um den Bereich „Zugang zu Eigentümerinformationen“ an.

Das Urteil zeigt uns aber auch weitere Problemfelder auf, wobei in vielerlei Hinsicht bei einzelnen Rechtsfragen eine Entscheidung getroffen werden muss.

Das hier beschriebene Urteil entspricht weitestgehend auch den Rechtsansichten der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft und ermöglicht wohl einen Ausblick auf den Ausgang besagter Klagen. Auch wenn zusätzlich zu den hier behandelten Problemstellungen noch weitere rechtliche Einzelfragen zu beantworten sind, wird das Ergebnis, nämlich die Bereitstellung der Eigentümerdaten aus dem Liegenschaftskataster, wohl das gleiche werden.

Somit stünde einer – im Grundsatz – ungehinderten Flächenakquise nichts mehr im Wege und die Projektierer können auch in Sachsen den so wichtigen Ausbau der erneuerbaren Energien und insbesondere der Windenergie weiter vorantreiben, falls die Behörden jedoch „mitspielen“ und es nicht immer langjährigen Verfahren bedarf. Denn dann ist faktisch immer noch eine Blockade vorhanden, die nicht nur die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen bedroht, sondern auch das Erreichen der klimapolitischen Ziele und die Energiewende insgesamt boykottiert.