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Landesentwicklungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt konkretisiert Anforderungen an Repowering

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Am 01.07.2015 trat das vom sachsen-anhaltinischen Landtag beschlossene Landesentwicklungsgesetz (LEnG LSA) in Kraft, welches das bis dato geltende Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ersetzt. Dabei wurden insbesondere neue Bestimmungen getroffen, die das Repowering von Windenergieanlagen konkret regeln sollen.

So verfolgt das Gesetz zunächst folgendes Ziel:„Die Entwicklung der Windenergiekapazität ist auf die Erneuerung bisheriger Windenergieanlagen mit dem Ziel einer Leistungskraftsteigerung (Repowering) bestehender Anlagen (Altanlagen) in den Eignungs- und Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie zu konzentrieren.“ Diesbezüglich sollen im Rahmen der Regionalplanung geeignete Flächen für die Nutzung von Windenergie festgesetzt werden.

Zudem regelt das Gesetz, wann aus landesplanerischer Sicht von einem Repowering gesprochen werden kann. Danach darf eine neue Anlage errichtet werden, wenn sie mindestens zwei Altanlagen ersetzt, die sich in demselben Landkreis oder in derselben kreisfreien Stadt wie der Standort der neuen Anlage befinden, sowie die Altanlagen einschließlich ihrer Fundamente vollständig, frühestens ein Jahr vor und spätestens bis zur Inbetriebnahme der neuen Anlage abgebaut werden. Der Bauherr muss sich dazu ausdrücklich gegenüber der Gemeinde verpflichten.

Das Landesentwicklungsgesetz regelt damit nun erstmals die viel diskutierte Frage, in welchem örtlichen Ausmaß noch von Repowering gesprochen werden kann, indem es den für Repowering zur Verfügung stehenden Bereich auf den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt begrenzt, in der sich Altanlagen befinden.

Auswirkungen hat dies vor allem im Abstandsflächenrecht. Grundsätzlich legt § 6 Abs. 8 Satz 1 BauO LSA eine Abstandsfläche von 1 H für Windenergieanlagen fest. Abweichend davon werden jedoch Anlagen im Rahmen des Repowering privilegiert. Hierfür sieht § 6 Abs. 8 Satz 3 BauO LSA einen Abstand von 0,4 H, mindestens jedoch 3 m vor. Diesbezüglich war lange umstritten, wie der Begriff des Repowering auszulegen und ob insbesondere eine Standortverschiebung einer Windenergieanlage möglich ist. In der Verwaltungspraxis wurden bis dahin sogar Verschiebungen um wenige Meter abgelehnt. Dabei bezog man sich darauf, dass Repowering nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur den Ersatz alter Maschinen durch neue und leistungsfähigere beschreibe, nicht jedoch eine Standortverschiebung beinhalte. Dem wurde zutreffend entgegengehalten, dass bei praxisnaher Betrachtung kaum Fälle möglich seien, in denen ein Repowering genau am selben Ort stattfindet. Hierfür stützte man sich auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in der es heißt: „ältere Anlagen durch effizientere neue Anlagen zu ersetzen und diese dabei gegebenenfalls neu anzuordnen.“ Aufgrund dieses Dissenses war es umso wichtiger, dass nunmehr eine gesetzgeberische Regelung getroffen wurde, die jedenfalls Standortverschiebungen in gewissem Ausmaß ermöglicht, indem ein Repowering zukünftig innerhalb des Gebietes eines Landkreises bzw. einer kreisfreien Stadt erfolgen kann. Für die Zukunft dürfte daher der bisherige Streit, welche Vorhaben in den Genuss der Abstandsflächenprivilegierung gelangen, beigelegt sein.

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