Tracking pixel Emissionsminderungsbonus – aktuelles Urteil des OLG Stuttgart · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Emissionsminderungsbonus – aktuelles Urteil des OLG Stuttgart

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Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Emissionsminderungsbonus – keine Zusatzvergütung für nachträglich BImSch-pflichtige und für durch spätere Erweiterung genehmigungsbedürftige Anlagen.

Das OLG Stuttgart bestätigte im Urteil vom 26.04.2018 (Az. 2 U 129/17) eine über Jahre in der Branche heftig diskutierte Rechtsfrage, die durch den BGH 2015 entschieden wurde und dehnte diese Rechtsprechung nun auf den Fall einer Erweiterung einer Biogasanlage durch den Betreiber aus:

In dem Verfahren war unter anderem streitig, ob durch Erweiterung der Anlage und die dadurch ausgelöste Genehmigungsbedürftigkeit nach dem BImSchG ein Anspruch auf den Formaldehydreduzierungsbonus begründet wird.

Kein Anspruch für Anlagen die durch Änderung der 4. BImSchV nachträglich genehmigungsbedürftig werden

Die nachträgliche Genehmigungspflicht der Anlage durch Änderung der 4. BImSchV führt nicht zum Anspruch auf Zahlung des Formaldehydreduzierungsbonus gemäß § 27 Abs. 5 EEG 2009.

Das OLG Stuttgart bestätigt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2015 (Az. VIII ZR 255/14) und hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

Der Formaldehydreduzierungsbonus wird nur dann gewährt, wenn die Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme genehmigungsbedürftig war.

Irrelevant ist, dass durch Änderung die Anlage genehmigungsbedürftig wurde. Die Norm enthält eine statische Verweisung. Das bedeutet, dass der Anknüpfungspunkt für die Gewährung für den Bonus die Genehmigungsbedürftigkeit zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Anlage zu irgendeinem Zeitpunkt zu genehmigen war.

Die Bonuszahlung steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Grundvergütung. Rechtsänderungen die sich außerhalb des EEG entwickeln, lassen den Vergütungsanspruch grundsätzlich unberührt.

Ebenso liegt darin keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG von Betreibern, deren Anlagen bereits zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme genehmigungsbedürftig waren gegenüber Betreibern, deren Anlagen erst durch eine spätere Erweiterung dieser Pflicht unterfallen.

Die Anknüpfung an den Zeitraum der Inbetriebnahme erwies sich durch das Ziel des Gesetzgebers, die Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien zu fördern, als sachgerecht.

Der nachträgliche Wegfall einer bei Inbetriebnahme bestehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit hat auch nicht zur Folge, dass der einmal entstandene Anspruch auf den Bonus wieder erlischt.

Kein Anspruch für Anlagen die durch Erweiterung eine Genehmigung nach dem BImSchG benötigen

Das OLG Stuttgart hat in seiner Entscheidung zu einer Rechtsfrage Position bezogen die bisher sehr umstritten war. Zu klären war die Frage, ob eine Anlage die durch Erweiterung nunmehr eine Genehmigung nach dem BImSchG benötigt, den Anspruch auf den Formaldehydreduzierungsbonus begründet.

Das OLG Stuttgart stellte fest, dass eine Anlage die durch Erweiterung genehmigungsbedürftig wird nicht dazu führt, dass der Anspruch auf den Formaldehydreduzierungsbonus entsteht. Vielmehr verlangt § 27 Abs. 5 EEG 2009, dass die Anlage bereits bei ihrer Inbetriebnahme immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist.

Erst eine über § 21 Abs. 3 EEG hinausgehende Erweiterung der Anlage um zusätzliche Generatoren führt zu einem neuen zeitlichen Anknüpfungspunkt. Soweit nach der erstmaligen Inbetriebnahme des Generators an der Anlage selbst oder dem Verhalten der Anlagenbetreiber nichts ändert, solle nach der Konzeption des Gesetzgebers der Vergütungsanspruch von Rechtänderungen, und zwar auch außerhalb des EEG, grundsätzlich unberührt bleiben.

Das OLG Stuttgart stellte ebenso fest, das auch darin keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt.

Zusammenfassung

Durch das Urteil des OLG Stuttgart wurde eine weitere Rechtsfrage in Bezug auf den Formaldehydreduzierungsbonus geklärt. Auch eine Erweiterung der Anlage, die zu einer Genehmigungsbedürftigkeit nach dem BImSchG führt, begründet keinen Anspruch auf den Formaldehydreduzierungsbonus, denn § 27 Abs. 5 EEG 2009 verlangt, dass die Anlage bereits bei ihrer Inbetriebnahme immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist.

Für Rückfragen und weitere Informationen hierzu sowie zu weiteren energierechtlichen Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.