Tracking pixel Die neue Düngeverordnung – Eine ausreichende Antwort auf die Nitratklage der EU? · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Die neue Düngeverordnung – Eine ausreichende Antwort auf die Nitratklage der EU?

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Auf den bestehenden rechtlichen Konflikt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der europäischen Kommission, über die zulässigen Nitratwerte auf landwirtschaftlichen Flächen, hat die Bundesregierung nun mit der Novellierung der Düngeverordnung (DüV) reagiert.

- EuGH, Urteil vom 21. Juni 2018 – Rs. C-543/16; hierzu bereits: https://www.maslaton.de/news/Weitere-Verschaerfung-der-Duengeverordnung-steht-bevor--Angst-vor-einem-zweiten-Vertragsverletzungsverfahren-bewahrheitet-sich--n712 -

Die neue, umstrittene DüV trat am 01. Mai 2020 in Kraft (BGBl. I Nr. 20 vom 30.04.2020 S. 846) und soll die EG-Nitratrichtlinie angemessen umsetzen. Der Bundesrat hatte dieser überwiegend auf Druck der Bundesregierung zugestimmt, um ein Zweitverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland beim EuGH zu verhindern, stellte jedoch in seiner offiziellen Erklärung fest, dass die DüV „eine Vielzahl fachlicher Unzulänglichkeiten“ beinhaltet.

Im Folgenden werden die wichtigsten neuen bzw. geänderten Regelungen erläutert.

I. Nährstoffvergleich

In Zukunft entfällt die Verpflichtung zur Erstellung eines betrieblichen Nährstoffvergleichs. Die Verpflichtung zur Erstellung einer betrieblichen Stoffstrombilanz im Sinne von § 11a DüngeG besteht jedoch weiterhin.

Anstelle des betrieblichen Nährstoffvergleichs tritt künftig die Pflicht spätestens zwei Tage nach Ausbringung die jeweilige Düngungsmaßnahme und die eingesetzten Nährstoffmengen für jeden Schlag aufzuzeichnen. Bei Weidenhaltung muss zusätzlich die Anzahl der Weidentage und die Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere erfasst werden. Aufzuzeichnen sind grundsätzlich die Größe des Schlages bzw. der Bewirtschaftungseinheit, die Art und Menge des Nährstoffträgers, die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff, Phosphat und bei organischem Düngemittel zusätzlich die Menge an verfügbaren Stickstoff. Die Aufzeichnungen sind formlos, also z.B. auch handschriftlich, möglich und eine entsprechende EDV-Anwendung soll voraussichtlich ab 2021 möglich sein. Dieser Umstand vermag jedoch nicht alleine den enormen Dokumentationsaufwand, dem sich die Landwirte künftig gegenübersehen, hinreichend zu schmälern. Zudem können falsche oder unvollständige Aufzeichnungen zukünftig mit bis zu 50.000 € statt bisher 10.000 € bestraft werden.

II. Düngebedarfsermittlung

Die Grundlage für die Stickstoff-Bedarfsermittlung ist in Zukunft das durchschnittliche Ertragsniveau der letzten fünf Jahre, anstatt der bisherigen drei Jahre. Auf diesem Wege sollen die zunehmenden Wetterextreme und die daraus folgenden Ertragsdepressionen besser berücksichtigt werden können.

III. Grenzberechnung von 170 kg N/ha/a aus organischem Dünger

Die Berechnung der 170 kg N- Obergrenze im Betriebsdurchschnitt ändert sich erst ab 2021, da sich die Grenzberechnung auf den Durchschnitt des Kalenderjahres bezieht. Bei der Berechnung müssen dann Flächen, auf die die Aufbringung ohnehin verboten ist, von der Berechnung des Flächendurchschnitts abgezogen werden. Ebenso dürfen Flächen für die eine Düngebeschränkung gilt nur noch in Höhe der Beschränkung in die Berechnung einbezogen werden.

IV. Gewässerabstände

Zudem wurden die zu wahrenden Abstände zu Gewässern, auf deren Fläche eine Düngung vollumfänglich untersagt ist, seit Inkrafttreten erweitert. Es gibt nun vier unterschiedliche Hangeignungsklassen mit entsprechenden Auflagen.

Achtung: In Sachsen gilt beispielsweise unabhängig davon bereits ein wasserrechtlicher Mindestabstand an Oberflächengewässern von fünf Metern gemäß § 24 Abs. 3 SächsWG. Es kann also bereits aus anderen Gründen entsprechend schärfere Abstände in anderen Bundesländern geben.

V. Änderung der Sperrzeiten

In der neuen DüV wurde eine Sperrzeit für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat für alle Flächen vom 1.12.-15.01. eingeführt. Die Sperrfrist für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost wird verlängert auf den 01.12.-15-01 und in Nitratgebieten ab 1. Januar 2021 auf den 01.11.-31.01. In Nitratgebieten wird zudem ab dem 1. Januar 2021 die Sperrfrist für Stickstoff-Düngemittel mit wesentlichen Stickstoffgehalt auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (Ansaat vor 15.05) verlängert auf den 01.10.-31.01.

VI. Fazit

Der Bund und die Länder haben in der neuen DüV insbesondere noch nicht die Neuausweisung der sogenannten roten Gebiete geregelt. Die Bundesregierung will sich dieser Problematik erst in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift widmen. Somit sind der Umfang und die Lage der roten Gebiete im Jahre 2021 noch nicht für Landwirte absehbar. Neben der hohen Belastung durch die neue DüV, deren fachliche Begründetheit zu Recht in Frage steht, kommt daher noch ein hohes Maß an Ungewissheit für die Landwirtschaft hinzu.

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