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Artenschutz und Windenergie - projektkonkret | OVG Koblenz fängt die Rechtsprechung der 4. Kammer des VG Koblenz erneut ein

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Erneut musste das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz korrigierend in die Rechtsprechung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz bei der Beurteilung des Konfliktfeldes Windenergie und Artenschutzrecht eingreifen. Es hat entschieden, dass eine Windenergieanlage das Kollisions- und Tötungsrisiko für ziehende Kraniche nicht in signifikanter Weise erhöht, so dass eine Abschaltauflage zum Schutz des Kranichzugs nicht erforderlich ist.

- OVG Koblenz, Urteil vom 31. Oktober 2019 (Az. 1 A 11643/1) – 

Diese Entscheidung stellt ein weiteres Kapitel einer Geschichte dar, in der das Oberverwaltungsgericht die Entwicklung der Einbeziehung immer unrealistischerer Vorgaben für die Windenergie in Bezug auf Artenschutz durch Behörden und Verwaltungsgerichte einschränkt.

Sachverhalt

Die Genehmigung der hiesigen Klägerin, ausgegeben vom Landkreis Cochem-Zell, war mit einer Auflage versehen worden, die die Abschaltung der WEA an den Massenzugtagen des Kranichs vorsah.

Hiergegen erhob die Klägerin zunächst Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz, diese wurde jedoch zurückgewiesen mit Bezugnahme auf das angeblich signifikant erhöhte Tötungsrisiko des Kranichs durch die betroffene WEA. 

- VG Koblenz, Urteil vom 7. September 2016 (Az. 4 K 963/15.KO) – 

Dem widersprach das OVG Rheinland-Pfalz nun umfassend und berief sich für die Begründung seines Urteils auf den aktuellen Stand der Wissenschaft.

Dieser zeichnet ein ganz anderes Bild als die Genehmigungsbehörde und das VG Koblenz. Nach dem Stand der Wissenschaft unterliegen die ziehenden Kraniche bei einer Gesamtbetrachtung aller (!) WEA im Zugkorridor nur einer äußerst geringen Gefahr der Kollision und damit der Tötungen durch WEA. Auch ohne „Kranichabschaltauflagen“ ist zudem die Zahl von dokumentierten Schlagopfern bisher sehr gering und dies reicht nicht aus um eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos anzunehmen.

Bewertung

Im Grunde wehrte das Gericht die Argumentationslinie ab, den WEA-Betreibern die Absicherung jedes allgemeinen Lebensrisikos aufzuerlegen. Damit bestätigt das OVG Rheinland-Pfalz erneut, dass nach seiner Auffassung die signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos einer Art tatsächlich bzw. beweisbar vorliegen muss. Es griff hierbei seinen bereits im August diesen Jahres gefassten Beschluss auf, in dem es eine Betrachtung des Einzelfalles und eine sachgerechte Beurteilung des Tötungsrisikos anmahnte, was beispielsweise eine pauschale Vermutung einer Tatbestandsverwirklichung bei einer Unterschreitung von 1500 m nicht widerspiegelt. 

- ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 16.08.2019 (Az. 1 B 10539/19.OVG); hierzu bereits: https://www.maslaton.de/news/OVG-Koblenz-Keine-signifikante-Erhoehung-des-Toetungsrisikos-bei-Unterschreitung-von-Abstandsempfehlungen--n716 - 

Die ausgleichenden Entscheidungen des OVG Rheinland-Pfalz sind zu begrüßen und es ist damit auch weiterhin zu rechnen, dass einige vorinstanzliche Entscheidungen, in naher Zukunft endlich zugunsten der Verwirklichung der Windenergie berichtigt werden.