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Hotelbetreiber haftet nicht für Filesharing seiner Gäste

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Nach einer aktuelleren Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz (Urteil vom 18.06.2014 - Az.: 116 C 145/14) haftet ein Hotelbetreiber im Falle eines illegalen Filesharing dann nicht, wenn er seine Gäste und Angestellten darauf hinweist, dass über das WLAN-Netz des Hotels keine Rechtsverstöße begangen werden dürfen. Es genügt zudem, dass das Netzwerk das bei der Auslieferung aktuelle Verschlüsselungsprogramm aufweist.

Dem Urteil lag eine Klage eines Erotikfilmproduzenten zu Grunde. Beklagter war hierbei ein Hotelier, der seinen Gästen und Angestellten ein Netzwerk zur Nutzung des Internets zur Verfügung stellte. Hierfür erhielten die Nutzer regelmäßig wechselnde Passwörter. Das Netz verfügte über die bei Auslieferung des Anschlusses aktuelle Verschlüsselungssoftware. Der Kläger warf dem Hotelier vor, über dessen Anschluss einen Film des Unternehmens illegal auf einer Tauschbörse zum Download angeboten zu haben.

Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass ein Dritter - ohne Wissen des Hoteliers - den Film illegal zum Download angeboten habe. Grundsätzlich führt der Anscheinsbeweis zur Haftung des Anschlussinhabers. Dieser müsse dafür sorgen, dass über seinen Anschluss keine Rechtsverstöße begangen werden. Dies sei hier der Fall. Der Beklagte habe gegenüber seinen Gästen und Angestellten klargemacht, dass es verboten ist, illegal Downloads zur Verfügung zu stellen und durch Ausgabe entsprechender Kärtchen dahingehend belehrt. Daneben wurde der Anschluss mit einem bei der Einrichtung üblichen Verschlüsselungsschutz versehen. Der Hotelbetreiber habe nicht die Pflicht, den Anschluss ständig der neuen technischen Entwicklung anzupassen.

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Ulrich Hauk, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, E-Mail: hauk@maslaton.de
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