Tracking pixel Webinar: „Eigene betriebliche Abwehr von Drohnen bei Störfallbetrieben und in der Sicherheitswirtschaft“ – von BVZD und BDSW · Veranstaltungen · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Webinar: „Eigene betriebliche Abwehr von Drohnen bei Störfallbetrieben und in der Sicherheitswirtschaft“ – von BVZD und BDSW

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Inhalt

„Eigene betriebliche Abwehr von Drohnen bei Störfallbetrieben und in der Sicherheitswirtschaft

Wie können Betreiber von Störfallanlagen und Unternehmen der Sicherheitswirtschaft sich gegen unerlaubte Drohneneinsätze wappnen?
Das gemeinsame Webinar von BVZD | Branchenverband Zivile Drohnen und BDSW | Bundesverband der Sicherheitswirtschaft beleuchtet rechtliche, technische und organisatorische Aspekte der Drohnenabwehr im Kontext der KAS-51, der Störfallverordnung (12. BImSchV) und der Luftverkehrsordnung (LuftVO).

Inhalt (Überblick)

  • Rechtlicher Überblick und Fragen der Luftsicherheit (BVZD)
  • Herausforderungen des Drohneneinsatzes in der Sicherheitswirtschaft (BDSW)
  • Berichte aus der Praxis: Deutsche Bahn AG, TOPseven GmbH und Fraunhofer IFAM
Programm

09:30 Uhr – Begrüßung

Florian König, Vorstand Kommunikation, BVZD
Cornelius Toussaint, Vorstandsmitglied und Leiter Fachausschuss Drohnen, BDSW


09:40 Uhr – Rechtlicher Überblick und Fragen der Luftsicherheit

Prof. Dr. Martin Maslaton, Justiziar und Vorstandsvorsitzender des BVZD

  • Regulatorische Grundlagen für Drohneneinsätze in sensiblen industriellen Umgebungen

  • Notwendigkeit eigener Abwehrbefugnisse für sicherheitssensible Industrien

  • Rechtliche Herausforderungen für Betreiber von Störfallanlagen (KAS-51) gemäß §3 der 12. BImSchV

  • Vereinbarkeit von Störfallverordnung (12. BImSchV) und luftrechtlichen Vorgaben (§ 21k LuftVO)

  • Bedarf an klaren Abwehrrechten, Rechtssicherheit und Einbindung der Industrie in die nationale Drohnenstrategie

  • Rolle von Drohnen in der Prävention von Sabotage, Ausspähung und Angriffen auf Industrieanlagen

  • Möglichkeiten und Grenzen des zivilen Sicherheitsgewerbes im Kontext von KAS-51-Betrieben


10:30 Uhr – Herausforderungen des Drohneneinsatzes in der Sicherheitswirtschaft

Cornelius Toussaint, Präsidiumsmitglied und Leiter Fachausschuss Drohnen des BDSW

  • Überblick über die Arbeit des Fachausschusses Drohnen im BDSW

  • Einsatzszenarien von Drohnen in der Sicherheitswirtschaft

  • Anforderungen an die Sicherheitswirtschaft bei der Drohnenabwehr

  • Rechtliche Konflikte und Grenzen beim Drohneneinsatz


11:00 Uhr – Pause


11:10 Uhr – Berichte aus der Praxis

Paul Marczona, Deutsche Bahn AG

  • Einsatz ziviler Drohnen zur Überwachung des Schienennetzes und kritischer Infrastrukturen


11:30 Uhr – Berichte aus der Praxis

Christian Härtel, TOPseven GmbH (angefragt)

  • Einsatz ziviler Drohnen zur Überwachung dezentraler Energieanlagen (Windkraft, Photovoltaik u. a.)


11:50 Uhr – Berichte aus der Praxis

Tim Strohbach, Fraunhofer IFAM

  • Meilenstein der unbemannten Luftfahrt: Erster Langstreckendrohnenflug in der Deutschen Bucht
    – sichere Integration unbemannter BVLOS-Flüge über See
    – Zusammenspiel mit bemanntem Flugverkehr
    – Projektlink Fraunhofer IFAM


12:10 Uhr – Schlussbemerkungen

Prof. Dr. Martin Maslaton, BVZD

  • Dank an den BDSW und die Praxisberichte

  • Ausblick auf die Folge-Webinare

  • Einladung zur Themenbeteiligung: Schreiben Sie uns an webinar@bvzd.org


Ausblick: Künftige Webinar-Themen

  • Aktueller Stand der Drohnenabwehr – im Lichte zunehmender Bedrohungslagen

  • Drohnenabwehr – Umgang mit Bedrohungslagen über Störfallbetrieben und kritischen Infrastrukturen

  • Drohnen im Sicherheitsgewerbe – Hilfsmittel und Störfall zugleich?!


Teilnahmegebühr

„Eigene betriebliche Abwehr von Drohnen bei Störfallbetrieben und in der Sicherheitswirtschaft“

250,00 EUR zzgl. 19 % USt. pro Person

Mitglieder des BVZD, des BDSW, des BDLS und des VSW zahlen für das Webinar einen reduzierten Teilnahmebeitrag in Höhe von 100,00 EUR zzgl. 19 % USt.

Absagen oder Programmänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Bei Ausfall der Veranstaltung wird die Teilnahmegebühr erstattet. Bei Verhinderung ist die Benennung eines Ersatzes möglich.