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Rufen Sie uns an und schildern Sie ihr Anliegen. Im Anschluss an ein erstes Gespräch unterbreiten wir gern einen unverbindlichen Kostenvoranschlag.
+49 341 14950-0Ausreichender Versicherungsschutz ist ebenso wichtig, wie eine zeitnahe und vollständige Regulierung durch den Versicherer im Versicherungsfall. Umfang und Inhalt der jeweiligen Versicherung sind meist schwer überschaubar, so dass zu Unrecht erfolgte Leistungsablehnungen vom unkundigen Versicherungsnehmer häufig akzeptiert werden.
Im Schadensfall beraten und unterstützen wir Sie gern bei der Prüfung des Deckungs- und Versicherungsumfangs sowie bei der rechtlichen Beurteilung des dem Schadensfall zugrunde liegenden Sachverhaltes. Wir bieten Ihnen an, den Eintritt des Versicherungsfalls in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht plausibel darzustellen und dabei eventuell erhobene Einwände - Obliegenheitsverletzung, Deckungsablehnung oder Mitverschulden zu widerlegen. Unser Anspruch ist es, sämtliche Ansprüche schnellstmöglich und ohne Abzüge durchzusetzen.
Wir vertreten Sie auch gegenüber der eigenen Versicherung, sofern Sie nicht die erwarteten Leistungen erbringt, den Versicherungsschutz entzieht oder einen Regress ankündigt.
Der Überblick über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen gehört heute in allen Bereichen des Energierechts zum notwendigen Handwerkszeug. Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung und schulen Sie Ihre Mitarbeiter im Rahmen eines Inhouse-Seminars. Gern vertiefen wir energierechtliche Themenkomplexe und Fragestellungen und richten die Schwerpunkte an Ihren konkreten Anforderungen aus. Kommen Sie dazu einfach auf uns zu und wir werden in Absprache mit Ihnen ein individuelles Programm erstellen. Für Rückfragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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In einem aktuellen Urteil vom 25.02.2014 (VI ZR 144/13) hat der BGH entschieden, dass Netzbetreiber für Schäden an Haushaltsgeräten, die durch Überspannung nach einer Störung der Stromversorgung entstanden sind, aufgrund der verschuldensunabhängigen (Gefährdungs-)Haftung nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG haften. In dem vorliegenden Streitfall machte der Kläger gegen die Beklagte, eine Betreiberin eines kommunalen Stomnetzes, Schadenersatz wegen eines Überspannungsschadens geltend. Das Netz wird von der Beklagten den Stromproduzenten und Abnehmern zur Verfügung gestellt. Auch das Haus des Klägers war an das Niederspannungsnetz der Beklagten angeschlossen. Auf Grund einer Störung im Versorgungsnetz kam es nach einem Stromausfall im Hausnetz des Klägers zur Überspannung, wodurch mehrere Elektrogeräte sowie die Heizung beschädigt wurden. Die Ursache für die Überspannung lag in der Unterbrechung von zwei sog. PEN-Leitern (PEN = protective earth neutral) in der Nähe des Hauses des Klägers, über die sein Haus mit der Erdungsanlage verbunden war.