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Datenschutzrecht

Kaum ein Rechtsgebiet hat in den letzten Jahren so sehr an Bedeutung gewonnen wie das Datenschutzrecht. Im Zuge der Digitalisierung unserer Gesellschaft hat sich ein vollkommen neues Bewusstsein über die Bedeutung und den Umgang mit personenbezogenen Daten etabliert, dass das Bedürfnis nach mehr Transparenz und Selbstbestimmung formte. Besonderes Augenmerk gilt dabei den spezifischen Interessen der EE-Branche im Datenschutz, insbesondere in der (Grundstücks-) Akquisition.


Mit der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die bereits am 25. Mai 2016 in Kraft getreten ist und nach zweijähriger Übergangsfrist zum 25.05.2018 im gesamten EU-Beitrittsgebiet verbindlich wirksam wurde, hat der Europäische Gesetzgeber diesem Bewusstsein nunmehr eine europaweit einheitliche rechtliche Grundlage geschaffen und durch eine Vielzahl neuer Informations-, Dokumentations-, Auskunfts- und Löschungsregelungen zu einer spürbaren Stärkung der Betroffenenrechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten beigetragen. Ergänzend hierzu wurde in weiten Teilen auch das nationale Datenschutzrecht, insb. das Bundesdatenschutzschutzgesetz (BDSG), neu geregelt.

Bis zum 25. Mai 2018 hatten alle in einem Mitgliedstaat der EU niedergelassenen Unternehmen ihre Geschäftsprozesse den Neuerungen anzupassen und zwar unabhängig davon, ob die Datenverarbeitung innerhalb oder außerhalb der EU stattfindet. Hierbei kommt auf die Verantwortlichen ein erheblicher Arbeitsaufwand zu: neue Prozesse, Mechanismen und Zuständigkeiten müssen geschaffen werden, um die Datenverarbeitungsprozesse im eigenen Unternehmen transparent erfassen und rechtskonform umsetzen zu können.

Verstöße gegen die neuen Datenschutzvorschriften werden künftig mit Bußgeldern bis zu 20 Mio. € verfolgt. Adressat ist nicht mehr allein das Unternehmen; vielmehr wird eine eigene Verantwortlichkeit der Geschäftsführer und Auftragsverarbeiter begründet.
Wir beraten und vertreten Sie zu allen relevanten datenschutzrechtlichen Fragestellungen in Ihrem Unternehmen. Gern begleiten wir Sie bei der juristischen Erarbeitung und Überprüfung eines Datenschutz-Management-Systems und der Ausarbeitung einer Risikofolgeabschätzung für Ihr Unternehmen.
Unsere kanzleiinternen Datenschutzbeauftragten arbeiten mit externen IT-Spezialisten und Wirtschaftsprüfern zusammen, um Ihnen eine vollumfängliche Bearbeitung Ihres Anliegens zu ermöglichen.

Zu unseren Leistungen zählen insbesondere:

  • Konzeption und Aufbau sowie rechtliche Begleitung und Überprüfung von Datenschutz-Management Systemen (DSMS)
  • Überprüfung interner Zuständigkeits- und Kontrollsysteme auf ihre rechtliche Zulässigkeit
  • juristische Beratung zur Durchführung einer Risikofolgeabschätzung
  • Vertragsgestaltung und -abwicklung im Rahmen des Beschäftigtendatenschutzes, der Auftragsverarbeitung sowie der Bestellung des Datenschutzbeauftragten
  • Gestaltung, Prüfung und Überarbeitung rechtswirksamer Datenschutz- und Einwilligungserklärungen
  • Schulung von Mitarbeitern und Datenschutzbeauftragten
  • Beratung und Vertretung unserer Mandanten in sämtlichen datenschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren (insb. Aufsichts-, Zertifizierungs- und Beschwerdeverfahren) und Bußgeldverfahren
  • umfassende juristische Beratung, u.a. zu bestehenden Mitwirkungspflichten

Sie benötigen juristischen Rat? Wir unterstützen gern mit unserer Expertise!

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Bild zu DSGVO und Grundstücksinformationen: VG Weimar bestätigt Anspruch der Erneuerbare-Energien-Branche auf Herausgabe von Grundstücksinformationen in Thüringen

DSGVO und Grundstücksinformationen: VG Weimar bestätigt Anspruch der Erneuerbare-Energien-Branche auf Herausgabe von Grundstücksinformationen in Thüringen

Wir berichteten schon zu Beginn des Jahres von mehreren rechtshängigen Klageverfahren, in denen Projektierer der Erneuerbaren Energien gegen Entscheidungen von Vermessungs- und Katasterbehörden vorgehen, die sich weigerten, Eigentümerinformationen für die Grundstücksakquise herauszugeben. Dieses Problem trat zuletzt verstärkt in den Ausbauländern Thüringen und Sachsen auf. Die zuständigen Behörden argumentierten stets mit dem angeblich fehlenden rechtlichen Interesse an der Bereitstellung der Daten und den entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen Dritter.