Tracking pixel Untätigkeitsklage auf Erlass des Widerspruchsbescheids · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Untätigkeitsklage auf Erlass des Widerspruchsbescheids

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Erfahrene Projektier*innen kennen das Problem des „verschleppten“ Widerspruchsbescheids: Private Dritte oder ein Naturschutzverbund gehen gegen eine, für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage notwendige, Genehmigung durch Erhebung eines Widerspruchs vor, die Behörde entscheidet aber - teils über Jahre hinweg - weder positiv, noch negativ über den Rechtsbehelf. Problematisch stellt sich dabei für Adressat*innen der begünstigenden Genehmigung dar, dass bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens auch keine Rechtssicherheit mangels Bestandskraft eintritt. Insofern bleibt das Projekt mit erheblichen Unsicherheiten behaftet.

Hier soll nicht nur die Möglichkeit aufgezeigt, sondern auch angeregt werden, gegen diese Praxis mit einem gerichtlichen Verfahren vorzugehen, um derartige Fälle auch künftig zu vermeiden. Dafür kommt die Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage in Betracht. Maßgeblich ist § 75 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der bei Untätigkeit der zuständigen Behörde Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auch ohne Vorverfahren, namentlich dem abgeschlossenen Widerspruchsverfahren, zulässt.

In der wissenschaftlichen Literatur ist die Frage trotz des weit gefassten Wortlautes umstritten, ob eine Klage zulässig ist, die sich alleinig auf die Bescheidung selbst, nicht aber auf eine materielle Beschwer richtet. Für beide Seiten streiten dabei gute Argumente. Jedenfalls zulässig ist eine solche Klage jedoch in der oben beschriebenen Drittanfechtungs-/ Drittwiderspruchskonstellation. So entschied es bereits sehr früh der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württembergs (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.02.1993 – 5 S 1650/92) bezüglich einer von einem Nachbar beanstandeten Baugenehmigung.

Seit unlängst § 63 BImSchG eingeführt wurde, der bewirkt, dass Drittwidersprüche gegen Zulassungen von Windkraftanlagen an Land keine aufschiebende Wirkung mehr entfalten, hat sich die Bedeutung dieses Vorgehens nicht wesentlich verringert. Zwar kann die Genehmigung auch während des laufenden Widerspruchsverfahrens ausgenutzt werden, eine rechtssichere, damit „vollwertige“ Genehmigung liegt jedoch erst mit Abschluss des Verwaltungsverfahrens (und Ablauf der Rechtsbehelfsfristen) vor. Die Möglichkeit der Untätigkeitsklage bei „verschleppten“ Widerspruchsverfahren bietet daher in der Praxis weiterhin eine wichtige Möglichkeit zum Vorantreiben und Abschluss von Windenergieprojekten.

Da nach in Kraft treten des Investitionsbeschleunigungsgesetzes ohne personelle Aufstockung bei den Oberverwaltungsgerichten Kapazitätsknappheit und damit überlange Verfahrenslaufzeiten drohen (wir berichteten bereits im Newsletter vom 02.03.2021), gilt es nun schnellstmöglich das eigene Projektportfolio auf diese Fälle zu untersuchen und die Behörde zu einer kurzfristigen Entscheidung anzuhalten. Insbesondere bei Drittwidersprüchen Privater kann die Untätigkeit in aller Regel nicht mit der besonderen rechtlichen Schwierigkeit der Sache gerechtfertigt werden. Der wohl meist naheliegende, tatsächliche Grund der generellen Personalknappheit ist regelmäßig nicht zureichend für die Begründung der Untätigkeit.