Tracking pixel Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Zweitwohnungssteuersatzungen - Höchstrichterliche Rechtsprechungslinie wird immer klarer · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Zweitwohnungssteuersatzungen - Höchstrichterliche Rechtsprechungslinie wird immer klarer

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Mit Urteil vom 27. November 2019 entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 9 C 6.18), dass eine kommunale Abgabensatzung nicht übergangsweise als wirksam behandelt werden kann, wenn sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als rechtswidrig erkannt wurde. Dies wurde am Beispiel mehrerer Zweitwohnungssteuersatzungen entschieden. So geht es aus einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2019 hervor; der Urteilstext ist noch nicht veröffentlicht.

In den zugrunde liegenden Fällen der Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinden Lindwedel (Niedersachsen) sowie Friedrichskoog und Timmendorfer Strand (Schleswig-Holstein) bezogen sich die Zweitwohnungssteuersatzungen auf die Jahresrohmiete, welche sich gemäß der Regelungen des Bewertungsgesetzes aus den Jahresverhältnissen von 1964 als Bezugszeitpunkt berechnet. Die dortige Regelung wurde letztes Jahr in der folgenreichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Trotz dessen hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zunächst zugunsten der Gemeinde entschieden, wohingegen das Oberverwaltungsgericht Schleswig eine Anwendbarkeit ausschloss. Am 18. Juli 2019 bestätigte das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung, dass die Feststellung der Jahresrohmiete für Zwecke der Zweitwohnungssteuer ebenfalls verfassungswidrig ist. Dort wurde allerdings zwei bayerischen Gemeinden eine Übergangsfrist zur weiteren Anwendbarkeit ihrer Satzungen bis zum 31. März 2020 gewährt.

Zweitwohnungssteuersatzungen leiden oftmals daran, dass ihre Berechnungsmethode für die Höhe der steuerlichen Belastung auf den Wert der Jahresrohmiete, also des „Gesamtentgeltes, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben“ (vgl. § 79 Abs. 1 S. 1 BewG), abstellt und diese allerdings den Bemessungszeitpunkt 1. Januar 1964 (in den alten Bundesländern; in den neuen Bundesländern 1. Januar 1935) zu Grunde legt.

Angesichts der verfassungsrechtlichen Dimension mag die hier thematisierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den ersten Blick überraschen, begründet sich aber darin, dass die Verwaltungsgerichte, anders als das Bundesverfassungsgericht nicht zur Anordnung einer Übergangsfrist zur weiteren Anwendbarkeit befugt sind. Die Verwaltungsgerichte müssen stattdessen die angefochtenen Steuerbescheide aufheben, da diese keine taugliche Rechtsgrundlage mehr in den rechtswidrigen Zweitwohnungssteuersatzungen finden.

Diese Rechtsprechung hat zwar keine Auswirkungen auf bereits unanfechtbare Bescheide, jedoch hat dies Konsequenzen für laufende Verfahren, da inzident für rechtswidrig erkannte Zweitwohnungssteuersatzungen nicht mehr angewandt werden dürfen. Dies entzieht den angefochtenen Verwaltungsakten die Rechtsgrundlage.

Die Überprüfung von Zweitwohnungssteuersatzungen, die sich oftmals auf die falschen Bemessungskriterien stützen, sind jedem betroffenen Bescheidempfänger zu raten. Erst vor Kurzem ist die MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wieder für einen Mandanten gegen die Zweitwohnungssteuer der Stadt Cuxhaven tätig geworden, in dessen Fall diese Problematik entscheidungserheblich ist.