Tracking pixel Europarechtskonformität der artenschutzrechtlichen Ausnahme vom Tötungsverbot zugunsten von Windenergieanlagen · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Europarechtskonformität der artenschutzrechtlichen Ausnahme vom Tötungsverbot zugunsten von Windenergieanlagen

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I. Keine Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands des § 45 VII 1 Nr. 5 BNatSchG

Das Urteil des VG Gießen schafft es, Bewegung in eine stetige, wenn auch nicht kritiklose verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu bringen. Es entfaltet zusätzlich erhebliche praktische Relevanz, weil die Errichtung von Windenergieanlagen de facto fundamental von der Möglichkeit einer energetisch begründeten Ausnahme von Vorschriften zum Artenschutz abhängt. Auch die länderspezifischen Leitfäden zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Voraussetzungen sehen vermehrt die Zulassung von Ausnahmegenehmigungen zwecks Aufbaus einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung Erneuerbarer Energien vor. Aus diesem Grund bietet die Entscheidung die Gelegenheit, den lang anhaltenden Konflikt um die Europarechtskonformität des § 45 BNatSchG endgültig aufzulösen. Dabei beschränkt sich die vorliegende Urteilsanmerkung auf den Ausnahmegrund des § 45 VII 1 Nr. 5 BNatSchG. Auch die Vorlagepflicht des VG Gießen wird in dem Beitrag beleuchtet.

Lesen Sie den vollständigen Beitrag (NVwZ 2020, 774) auf beck-online.de.

Wir selbst haben das Thema bereits am 13.02.2020 in einem eigenen Beitrag besprochen.