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Windenergie – der Gesetzesentwurf zu § 6 EEG 2021 n.F.: keine großen Veränderungen für Betreiber*Innen von Windenergieanlagen

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Die Bundesregierung plant in einem Gesetzesentwurf, die bisher in § 36k EEG 2021 geregelte finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergieanlagen jetzt auch für Betreiberinnen von Freiflächen-Photovoltaikanlagen zu ermöglichen. § 36k EEG 2021 soll dafür gestrichen werden und durch einen neu gefassten § 6 EEG 2021 n.F. ersetzt werden.

Während dies für Betreiberinnen von Freiflächenanlagen große Veränderungen und Risiken mit sich bringt (auf die wir gesondert hier hinweisen), wird die geplante gesetzliche Änderung für Betreiberinnen von Windenergieanlagen ohne große Auswirkungen bleiben. Dies liegt daran, dass der Gesetzgeber plant, in § 6 EEG 2021 n.F. weitestgehend die Regelung aus dem bisherigen § 36k EEG 2021 zu übernehmen.

Neu festgesetzt werden soll lediglich, dass der Umkreis von 2.500 m, in dessen Bereich sich Gemeinden befinden müssen, um als „betroffen“ und damit abgabeberechtigt zu gelten, ab der Turmmitte der Windenergieanlage gemessen werden soll. Dies wird von uns bereits seit Inkrafttreten des § 36k EEG 2021 in unseren Musterverträgen für die gemeindliche Beteiligung erfolgreich praktiziert. Es ist begrüßenswert, dass sich der Gesetzgeber damit der Praxis anschließen und diese verbliebene Unsicherheit beseitigen möchte.

Zusätzlich will der Gesetzgeber im neuen § 6 EEG 2021 n.F. die Möglichkeit der gemeindlichen Beteiligung auf Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt erweitern.

Ob der neue § 6 EEG 2021 auch für Alt- und Bestandsanlagen anwendbar sein wird, lässt sich noch nicht abschließend beurteilen. Der Wortlaut des Entwurfs ließe dies zwar zu, jedoch sind hier die Übergangsvorschriften abzuwarten.