Tracking pixel Weitere Verschärfung der Düngeverordnung steht bevor – Angst vor einem zweiten Vertragsverletzungsverfahren bewahrheitet sich · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Weitere Verschärfung der Düngeverordnung steht bevor – Angst vor einem zweiten Vertragsverletzungsverfahren bewahrheitet sich

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In die Situation der Rahmenbedingungen für Düngung kommt keine Ruhe. Einerseits steht hierzulande eine Verschärfung der Vorschriften bevor. Andererseits gehen diese Vorgaben Brüssel noch nicht weit genug.

I. Neueste Entwicklung des Nitratstreits

Hintergrund des Ganzen ist der Konflikt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Kommission über die Nitratwerte auf landwirtschaftlichen Flächen, die v.a. über die DüngeVO geregelt werden. Bereits im Jahr 2016 wurde wegen Verletzung der Nitratrichtlinie gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission eingeleitet.

Die Nitratrichtlinie hat zum Ziel, die Wasserqualität in Europa zu verbessern, in dem die Verunreinigung von Grund- und Oberflächenwasser durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verhindert und der Einsatz landwirtschaftlicher Verfahren gefördert wird.

Der EuGH gab dem Antrag der Europäischen Kommission statt und verurteilte die Bundesrepublik Deutschland wegen der Verletzung von EU-Recht im Juni 2018. Nach Auffassung des Gerichtes hatte die Bundesregierung zu wenig gegen Nitrat im Grundwasser unternommen.

Bereits im Rahmen des Verfahrens änderte die Bundesregierung 2017 das hiesige Recht. Aus Sicht der Europäischen Kommission reichen diese Änderungen jedoch nicht aus um das Grundwasser nachhaltig zu schützen. Die Bundesregierung hat sich deshalb, um die Anforderungen der Nitratrichtline künftig zu erfüllen und Strafzahlungen zu vermeiden, im Rahmen eines Konsultationsprozess mit Ländern, Verbänden und Abgeordneten auf Vorschläge zur weiteren Beschränkung der Düngung verständig (dazu sogleich). Ziel war es einen fairen Ausgleich zwischen den strengen Grenzwerten der Nitratrichtlinie und den Anforderungen an eine nachhaltigen Pflanzenproduktion zu finden.

Jedoch nützte aus Sicht der Kommission diese letzte Änderung nichts, da auch sie ihr nicht weit genug geht. Ende Juli wurde das nächste Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH eingeleitet. Es bleibt also anzunehmen, dass es noch zu einer weiteren Verschärfung des Düngerechts über die nachfolgend dargestellten Regulierungen hinaus kommen wird.

II. Geplante rechtliche Änderungen

Das Bundeslandwirtschafts- und das Bundesumweltministerium haben einen Entwurf zur Änderung der Düngeverordnung beschlossen und diesen der Europäischen Kommission vorgelegt. Die dortigen Werte können als deutliche Verschärfung der bisherigen Regelungen gelten.

Folgende einschneidende Regelungen sind dabei u.a. angedacht:

  • Die Düngung in den sogenannten „Roten Gebieten“ mit besonders hohen Nitratwerten soll um 20% im Betriebsdurchschnitt reduziert werden. Zusätzlich gibt es eine Mengen-Obergrenze in Höhe von 170 kg Stickstoff je Hektar und Jahr pro Schlag bzw. für Einzelflächen. Um betriebs- und anbauspezifischen Einzelfällen gerecht zu werden, sollen Betriebe flexibel entscheiden können, welche Kulturen weiter nach maximalem Bedarf gedüngt werden. Im Gegenzug muss auf anderen Flächen in den besonders belasteten Gebieten weniger gedüngt werden, um die Mengen-Obergrenzen einzuhalten.
  • Die Sperrzeit, in denen das Düngen in belasteten Gebieten nicht erlaubt ist, wird bis zu vier Wochen verlängert 
  • Größere Abstände zu Gewässern sollen beim Düngen von 10 Metern bei einer Hangneigung über 15% und von 2 Metern bei einer Hangneigung zwischen 5 und 10% eingehalten werden, um das Abschwemmen von Stickstoff in angrenzende Gewässer zu verhindern (gegenüber bislang pauschal 5 Metern in hängigem Gelände)

Es wird damit gerechnet, dass die Neuerungen im Mai 2020 in Kraft treten. Die beabsichtigten Regelungen verschärfen die Anforderungen, die an den landwirtschaftlichen Unternehmer gestellt werden, da er neben den tatsächlichen und wirtschaftlichen Belastungen nun auch noch genauer die Düngung nebst Auswirkung auf die Umwelt zu überwachen hat.