Tracking pixel Anlagenbetreiber können aufatmen – Doppelförderungsverbot rückwirkend entschärft · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Anlagenbetreiber können aufatmen – Doppelförderungsverbot rückwirkend entschärft

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Mit Inkrafttreten des Strommarkgesetzes zum 30.07.2016 wurde das Verhältnis von Stromsteuerbefreiung und EEG-Förderung neu geregelt (wir berichteten mit Newsletter vom 10.08.2016). Der im Zuge dessen neu in das Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG 2014) aufgenommene § 19 Abs. 1a regelt das sog. Doppelbegünstigungsverbot. Dieses sieht im Sinne eines Wahlrechtes vor, dass der Anlagenbetreiber entweder die Steuerbegünstigung § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 Stromsteuergesetz oder die EEG-Vergütung in Anspruch nehmen kann. Eine kumulative Inanspruchnahme beider ist nach dieser Regelung nicht mehr möglich, wobei die Regelung rückwirkend seit 01.01.2016 gilt. Dies hat in der Praxis nicht nur aufgrund der rückwirkenden Anwendung, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass die Stromsteuerbefreiung nicht aktiv in Anspruch genommen werden kann, sondern von Gesetzes wegen „zwangsgewährt“ wird, erhebliche Umsetzungsprobleme mit sich gebracht. Viele Anlagenbetreiber – insbesondere solche mit kaufmännisch-bilanzieller Durchleitung – befürchteten den rückwirkenden Verlust ihrer Vergütungsansprüche für das Jahr 2016. Pragmatische Lösungsansätze mit den Hauptzollämtern scheiterten bisher.

Auch das im Oktober verkündete novellierte EEG 2017, das zum 01.01.2017 in Kraft tritt, sah zunächst die Beibehaltung dieser Regelung vor. Nunmehr hat sich der Gesetzgeber jedoch auf massives Drängen der Branche der angesprochenen Umsetzungsproblematik angenommen und im Rahmen des ersten Änderungsgesetzes zum EEG 2017 das Doppelförderungsverbot in seiner bisherigen Form aufgehoben. Vielmehr sieht die Neureglung in § 53c EEG 2017 vor, dass eine im Einzelfall gewährte Stromsteuerbefreiung von dem anzulegenden Wert der finanziellen Förderung in Abzug zu bringen ist. Mit anderen Worten: Kam eine Stromsteuerbefreiung tatsächlich zum Tragen, verringert sich der anzulegende Wert um 2,05 ct/kWh. Der vollständige Entfall der finanziellen Förderung ist dagegen vom Tisch.

Die Neuregelung wird rückwirkend ab dem 01.01.2016 anzuwenden sein, vgl. § 104 Abs. 5 EEG 2017-Änd-G. Für Betreiber von Erneuerbaren-Energien-Anlagen bedeutet dies, dass sie– sofern sie für das Jahr 2016 neben der EEG-Förderung auch eine Stromsteuerbefreiung nach Stromsteuergesetz erhalten haben – EEG-Vergütung im Umfang der erhaltenen Steuerbefreiung zurückzahlen müssen. Dies betrifft in erster Linie Anlagenbetreiber, die ihren Strom unter Nutzung der Steuerbefreiung über das Netz in räumlicher Nähe an Dritte direktvermarktet haben und solche, die im Rahmen der kaufmännisch-bilanziellen Weiterleitung stromsteuerbefreiten EEG-Ersatzstrom aus dem Netz beziehen.

Das Änderungsgesetz wurde am 15.12.2016 vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung verabschiedet und wird gleichzeitig mit dem EEG 2017 zum 01.01.2017 in Kraft treten.


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