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Energiewende: Mehr Versorgungssicherheit durch Kapazitätsreserve und Digitalisierung des Energiesystems

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Referentenentwurf für Kapazitätsreserveverordnung und Messstellenbetriebsgesetz liegen vor Der mit der Energiewende angestrebte Umbau der Energieversorgung weg von einer konventionellen hin zu einer regenerativen, umweltverträglichen Energieversorgung mit einem Anteil von mindestens 80 Prozent erneuerbarer Energien an der deutschen Stromversorgung im Jahr 2050, macht auch eine Weiterentwicklung des Stromversorgungssystems erforderlich. Insbesondere vor dem Hintergrund einer zunehmenden volatilen Einspeisung soll die Versorgungssicherheit auch weiterhin auf einem hohen Niveau gewährleistet werden. Dazu verfolgt der Gesetzgeber verschiedene Ansätze.

Auf der Agenda der Bundesregierung steht daher aktuell u.a. das sog. Strommarktgesetz (wir berichteten mit Newsletter vom 16.09.2015). Dieses sieht ab 2017 die Einführung einer Kapazitätsreserve vor, mittels derer Reserveleistungen für den Fall eines Defizits von Stromangebot zu -nachfrage vorgehalten werden sollen. Die Eckpunkte werden ausweislich des Referentenentwurfs für ein Strommarktgesetz im Energiewirtschaftsgesetz verankert werden. Eine detaillierte Regelung der Kapazitätsreserve soll jedoch in einer separaten Verordnung erfolgen, deren Referentenentwurf nunmehr ebenfalls vorliegt.

Die Kapazitätsreserveverordnung soll u.a. das Verfahren zur Beschaffung, den Einsatz sowie die Abrechnung der Kapazitätsreserve regeln. Die Beschaffung soll in einem von den Übertragungsnetzbetreibern durchzuführenden Ausschreibungsverfahren, welches zweimal jährlich stattfindet, erfolgen. Die Betreiber der bezuschlagten Kapazitätsreserveanlagen sollen zum einen eine Vergütung für die Bereithaltung der Kapazität erhalten, die sich aus dem Zuschlagswert und der angebotenen und bezuschlagten Reservekapazität errechnet. Vorgesehen ist, den Zuschlagswert nach dem sog. Einheitspreisverfahren zu bestimmt. D.h. maßgeblich für alle bezuschlagten Gebote wäre der Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots mit dem höchsten Gebotswert. Zum anderen ist eine gesonderte Vergütung für den Einsatz der Anlage vorgesehen. Die Übertragungsnetzbetreiber sollen die Kapazitätsreserve nur für Systemdienstleistungen und erst nachrangig zu netz- und marktbezogenen Maßnahmen einsetzen dürfen. Anlagen in der Kapazitätsreserve dürfen nicht am Strommarkt vermarktet oder für den Eigenverbrauch verwendet werden, eine Rückkehr in den regulären Strommarkt ist nach derzeitigem Stand ausgeschlossen.

Im Zuge der Energiewende setzt der Gesetzgeber neben einer Kapazitätsreserve künftig aber auch auf eine zunehmende Digitalisierung des Energiesystems. Intelligente Messsysteme als Schnittstelle zwischen Energieversorgungsnetz und Erzeugung bzw. Verbrauch sollen insbesondere vor dem Hintergrund zunehmend volatiler Stromeinspeisungen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit sowohl erzeuger- als auch verbraucherseitig stärkere Flexibilität ermöglichen. In diesem Zusammenhang liegt bereits ein Referentenentwurf für ein Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende vor. Kernelement dieses Artikelgesetzes ist das neu zu erlassende sog. Messstellenbetriebsgesetzes. Damit wird der Messstellenbetrieb künftig regulatorisch vom Netzbetrieb getrennt, aus dem Energiewirtschaftsgesetz herausgelöst und in einem eigenständigen, nach derzeitigem Stand 77 Paragrafen umfassenden Gesetz geregelt. Die bisher im Energiewirtschaftsgesetz in den §§ 21b bis 21i enthaltenen Regelungen zum Messwesen sowie die Messzugangsverordung sollen in diesem Zuge aufgehoben werden.

Das Messtellenbetriebsgesetz wird den Messstellenbetrieb einschließlich der Rechte und Pflichten der Messstellenbetreiber sowie der Entgelte für den Messstellenbetrieb regeln und soll den Smart Meter Rollout auf den Weg bringen. Nach gegenwärtigem Stand ist eine verpflichtende Ausstattung mit Smart Metern für alle Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch von mindestens 6.000 Kilowattstunden sowie allen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz mit einer installierter Leistung größer sieben Kilowatt vorgesehen. Über intelligente Messsysteme sollen zum einen Verbrauchs- bzw. Erzeugungsdaten erfasst, zum anderen aber auch Steuerbefehle übermittelt werden. Mit zunehmender intelligenterer Infrastruktur und umfassenderen Zählerdaten gehen jedoch auch höhere Anforderungen an Datenschutz und -sicherheit einher. Daher ist vorgesehen, dass sich eigens ein Teil des Messtellenbetriebsgesetzes mit dem bereichsspezifischen Datenschutz, also den Anforderungen an die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung befasst und diese abschließend regelt. 

Beide Referentenentwürfe befinden sich derzeit in der Konsultation, die betroffenen Verbände haben schon in verschiedener Hinsicht Bedenken und Überarbeitungsbedarf angemeldet. Über die weitere rechtliche Entwicklung halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden. Bei Rückfragen oder für weitere Informationen können Sie sich gern an uns wenden.

Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de
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