Tracking pixel Keine Haftung des WLAN-Netzbetreibers eines öffentlich zugänglichen Internetzugangs · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Keine Haftung des WLAN-Netzbetreibers eines öffentlich zugänglichen Internetzugangs

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Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen WLAN Hotspots haftet grundsätzlich nicht für die über diesen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen, da er sich auf die Haftungsprivilegierung der §§ 7 ff. TMG berufen kann - AG Charlottenburg (Az.: 217 C 121/14).

Der Kläger ist Betreiber eines öffentlich zugänglichen Internetzugangsknotens über das WLAN-Funknetzwerk im Rahmen eines Freifunk-Netzwerkes. Über dieses Netz soll ein Film, die Beklagte ist Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte, heruntergeladen und infolgedessen zum Download in sog. Tauschbörsen bereitgehalten worden sein.

Die Beklagte forderte daraufhin vom Kläger die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung von Schadensersatz. Dagegen wandte sich der Kläger mit einer Feststellungklage, dass der Beklagten keine Ansprüche aus der angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung zustehen.

Das Gericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß.

Der Beklagten ist es bereits nicht gelungen, die Rechtsverletzung durch den Kläger plausibel nachweisen. Das Gericht zweifelte insbesondere die tatsächliche Vermutung der Täterschaft durch den Anschlussinhaber an, die durch den BGH in seinem Grundsatzurteil (BGH, U. v. 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) aufgestellt wurde. Es führt an, dass die Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung voraussetzt, dass ein empirisch gesicherter Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend existiert, dass ein Anschlussinhaber seinen lnternetzugang in erster Linie selbst nutzt und diesen mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Einen derartigen Erfahrungssatz gibt es allerdings nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert.

Des Weiteren verweist das Gericht auf die rechtsstaatlichen Grundsätze des Zivilprozesses, wonach der Anspruchsteller (hier die Beklagte) die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trägt. Abweichungen sind nur im Einzelfall veranlasst und dürfen nicht dazu führen, dass sich der Anspruchsgegner (hier der Kläger) regelmäßig zu entlasten hat. Eine anderslautende Rechtsprechung führt dagegen zu einer Gefährdungshaftung, die dem Anschlussinhaber eine den Grundlagen des Zivilprozesses widersprechende, praktisch nicht erfüllbare sekundäre Darlegungslast auferlegt. Diese für ein Mehrfamilienhaus entwickelten Grundsätze müssen umso mehr für die hier vorliegende Fallkonstellation eines Freifunk-Netzwerkes gelten.

Das Gericht lehnt ebenso eine Störerhaftung ab, da diese die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt. Wer ein öffentliches WLAN anbietet, ist grundsätzlich als Access-Provider einzustufen. Dieser ist gemäß § 9 Abs. 1 TMG für fremde Informationen grundsätzlich nicht verantwortlich und deshalb auch nicht verpflichtet, Nutzer oder Kunden zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TMG). Der lediglich den Zugang zu fremden Informationen eröffnende Provider haftet nicht, wenn er die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen weder ausgewählt, noch verändert hat. Dem Betreiber eines WLAN-Netzwerkes darf nichts abverlangt „Keine Haftung des WLAN-Netzbetreibers eines öffentlich zugänglichen Internetzugangs“ werden, was sein „Geschäftsmodell“ gefährdet. Eine Pflicht zur Belehrung kann nicht verlangt werden.

Insofern kann vergleichend die Rechtsprechung des BGH zu den Kontrollpflichten der Betreiber von Kopierläden herangezogen werden (VersR 1983, 1136). Auch diesen wird eine generelle Kontrolle — mit Einsicht in ggf. vertrauliche Unterlagen (hier vergleichbar mit einer ständigen Überwachung des Internetverkehrs Dritter) — nicht zugemutet. So erscheint auch die Reglementierung der für die Tauschbörsennutzung typischen Verbindungen durch Sperrung der entsprechenden Ports angesichts deren Vielzahl und Veränderbarkeit nicht praktikabel.

Rückfragen & weitere Informationen:
Ulrich Hauk, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, E-Mail: hauk@maslaton.de
Tel.: 0341/149500, Internet: www.maslaton.de