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Bayern nimmt Abstand von der Windenergie

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10H-Regelung von Landtag beschlossen - Zeitlich begrenzter Vertrauensschutz für Antragsteller, Widerspruchsrecht für Nachbargemeinden

Der bayerische Landtag, besser gesagt die dort vertretene absolute Mehrheit der CSU hat gestern den seit über einem Jahr diskutierten und kritisierten „10H-Mindestabstand“ von Windenergieanlagen zu Wohnbebauung – milde ausgedrückt – durchgesetzt und hierfür die Änderung der Bayerischen Bauordnung beschlossen. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet damit in Bayern auf Windenergievorhaben nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden (ausgenommen solche im Außenbereich, sprich Splittersiedlungen) einhalten. Damit sind in Bayern nicht abstandsgerechte Windenergieanlagen „entprivilegiert“.

In den letzten Wochen wurde der bisherige Gesetzesentwurf nochmals geändert. So sah die CSU einen Regelungsbedarf für Windenergieanlagen in gemeindefreien Gebieten (ca. 3 % der Gesamtfläche Bayerns), sodass auch dieser überaus praxisrelevante Fall nun geregelt ist. Die seit jeher geplante und schwer umstrittene „Stichtagsregelung“ ist zeitlich begrenzt worden, sie soll bis 31.12.2015 gelten. 

Außerdem wurde das bereits extrem angreifbare „Vetorecht“ einer Nachbargemeinde gegen künftige Bebauungspläne, die Windenergieanlagen in einem geringeren Abstand zu Wohnbebauung ermöglichen sollen, durch eine Einvernehmensregelung entschärft. Stattdessen hat sich die CSU für bereits bestehende Flächennutzungspläne, die Konzentrationszonen für die Windenergie darstellen, eine Art „Bestandsschutz auf Widerruf“ ausgedacht: So soll für bestehende Konzentrationszonen die abstandsbedingte „Entprivilegierung“ grundsätzlich nicht gelten, es sei denn, entweder die Standortgemeinde selbst oder eine Nachbargemeinde „widerspricht“ der Fortgeltung von Darstellungen von Konzentrationszonen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes! Dieses Widerspruchsrecht stellt nicht nur eine vollständige Umgehung der bundesrechtlich vorgesehenen Bauleitplanverfahren dar, sondern einen noch größeren Eingriff in die kommunale Planungshoheit, als das zuvor angedachte „Vetorecht“ und wird zudem zu einer extremen Rechts- und Planungsunsicherheit führen.

Berechtigterweise hat daher die Klagegemeinschaft „Pro Windkraft“ angekündigt, am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes – am 20.11.2014 – gegen dieses Gesetz Popularklage zu erheben.

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Rechtsanwältin Helga Jakobi, Tel.: 0341/149500,
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