Tracking pixel OLG Jena: Enteignung von Gemeinden zugunsten von Windenergieanlagen möglich · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

OLG Jena: Enteignung von Gemeinden zugunsten von Windenergieanlagen möglich

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Wir möchten Ihnen heute ein hoch interessantes Urteil des Oberlandesgerichts Jena zu der Möglichkeit und zu den grundsätzlichen Voraussetzungen einer Enteignung nach dem Energiewirtschaftsgesetz zugunsten von Erneuerbaren-Energien-Vorhaben vorstellen:

Als – soweit ersichtlich – erstes Gericht hat das OLG Jena mit Urteil vom 30.12.2013 die Voraussetzungen einer Enteignung unter energiewirtschaftlichen Gesichtspunkten zugunsten von Vorhaben zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien näher konkretisiert. Hintergrund des hier vorgestellten Urteils war die in der Praxis sehr häufig anzutreffende Fallkonstellation, dass die Betreiberin eines Windparks sowohl Wege als auch Kabel benötigte, um ihre geplanten Anlagen errichten und betreiben zu können. Allerdings waren die Anlagenstandorte sämtlich von im Eigentum der nun (teil-)enteigneten Gemeinde stehenden Grundstücken umgeben. Die Gemeinde selbst weigerte sich jedoch vehement, dem Anlagenbetreiber die Nutzung ihrer Grundstücke zur wegeseitigen und kabelseitigen Erschließung der geplanten Windenergieanlagen zur Verfügung zu stellen. Nachdem langjährige Einigungsversuche letztlich gescheitert waren, beantragte die Anlagenbetreiberin beim zuständigen Landesverwaltungsamt die (Teil-)Enteignung der Gemeinde durch Eintragung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zur Nutzung der gemeindlichen Grundstücke als Wege bzw. zur Kabelverlegung in das Grundbuch. Gegen den stattgebenden Enteignungsbeschluss wandte sich die Gemeinde an die zuständigen Zivilgerichte und begehrte die Aufhebung der Enteignung. Diesen gerichtlichen Antrag hat das Oberlandesgericht Jena nun unter dem 30.12.2013 (teilweise) zurückgewiesen und somit die vorgenommene Enteignung in maßgeblichen Teilen für rechtmäßig erklärt.

Inhaltlich hatte sich das Gericht zunächst mit den Voraussetzungen einer Enteignung nach dem Energiewirtschaftsgesetz auseinanderzusetzen. Hierzu führte das OLG aus, dass für die Enteignung der betroffenen Gemeinde zugunsten der Anlagenbetreiberin ein energiewirtschaftlicher Bedarf im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe. Dabei gestand es der zuständigen Energieaufsichtsbehörde, die den energiewirtschaftlichen Bedarf festzustellen hatte, einen recht weiten Beurteilungsspielraum zu und führte im Übrigen aus, dass an der den energiewirtschaftlichen Bedarf rechtfertigenden Versorgungslücke schon deshalb kein wirklicher Zweifel bestehen könne, weil die Endlichkeit fossiler Rohstoffe allgemein bekannt sei. Auch im Übrigen sah das OLG Jena die Enteignungsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG jedenfalls im Hinblick auf die benötigte Kabeltrasse als gegeben.

Hinsichtlich der beantragten Enteignung auch zugunsten der benötigten Zuwegung hatte das Gericht jedoch erhebliche Zweifel, ob eine Enteignung von Wegen auch von der die Enteignung tragende Ermächtigungsgrundlage des EnWG umfasst sei. Dies verneinte das OLG im Ergebnis unter anderem auch mit der Argumentation, dass eine Enteignung hinsichtlich der Wege im konkreten Fall überhaupt nicht notwendig sei, weil der nur gelegentlichen Nutzungsbedarf an den Wegen zu Wartung, Kontrolle und etwaigen Reparaturen einzelner Anlagenteile durch die Anlagenbetreiberin eine so geringfügige Belastung des Eigentumsrechts der Gemeinde darstelle, dass diese den solchermaßen eingegrenzten Anliegergebrauch zumindest nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu dulden hat.

In diesem Zusammenhang hatte das Gericht auch die Frage der bauplanungsrechtlichen Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB inzident mitgeprüft, da es der Meinung war, eine Enteignung nach dem Energiewirtschaftsgesetz komme mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip nur für solche Vorhaben in Betracht, die für sich genommen rechtmäßig sind. Die Erschließung im Sinne des BauGB konnte das OLG im Ergebnis unter Rückgriff auf den jedenfalls bestehenden Gleichbehandlungs- und Duldungsanspruch der Anlagenbetreiberin bejahen. Mit anderen Worten: Obwohl die Gemeinde eine vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten verweigerte und auch der Enteignungsantrag der Anlagenbetreiberin insoweit keinen Bestand hatte, sah das Gericht die Gemeinde zur Duldung der nur geringfügigen Nutzung der bereits vorhandenen Wege verpflichtet und die Erschließung des Vorhabens als gesichert an. Für potenzielle Anlagenbetreiber dürfte das Urteil schon unter diesem genehmigungsrechtlichen Aspekt hoch interessant sein, wobei abzuwarten ist, ob die zuständigen Verwaltungsgerichte die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Jena mittragen werden.

Durch die Rechtsprechung des OLG Jena ist erstmals fundiert geklärt worden, unter welchen Voraussetzungen die teilweise Enteignung von Grundstücken zur Kabelverlegung zugunsten von Erneuerbare-Energien-Vorhaben zulässig ist und inwieweit die Nutzung gemeindlicher Wegegrundstücke auch ohne Nutzungsvertrag oder Enteignung von der Gemeinde geduldet werden muss. Das OLG Jena hat allerdings die Revision gegen das Urteil zum BGH zugelassen hat, sodass bislang nicht abzusehen ist, ob das Urteil auch in Rechtskraft erwachsen wird.

In jedem Fall stehen wir Ihnen aber zur Beratung in enteignungsrechtlichen Fragen jederzeit gern zur Verfügung.

Rückfragen & weitere Informationen: Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@malsaton.de und Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de, Tel.: 0341 – 149500, Internet: www.maslaton.de