Tracking pixel Recht und Energiewirtschaft: Anlagenbetreiber dürfen Solarstrom-Einspeisung selbst messen · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Recht und Energiewirtschaft: Anlagenbetreiber dürfen Solarstrom-Einspeisung selbst messen

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Ein Anlagenbetreiber, der Strom aus erneuerbaren Energien, etwa aus einer Photovoltaik-Anlage auf dem eigenen Dach, in ein Verteilnetz einspeist, darf die Messung der eingespeisten Strommenge selbst vornehmen.

Diese dann an den Netzbetreiber in geeigneter Form zu übermittelnden Messdaten haben als Grundlage für die Berechnung der Einspeisevergütung zu dienen. Das hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) vor kurzem entschieden.


Höchstrichterliche Bestätigung

Mit dem Beschluss (Aktenzeichen EnVR 10/12) bestätigt der Karlsruher Gerichtshof die Rechtsauffassung der Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg.

„Der Beschluss des BGH ist eine wichtige Klarstellung“, bekräftigt Prof. Martin Maslaton, Leipziger Energierechtsexperte und Fachanwalt für Verwaltungsrecht.

„Damit wird die im EEG § 7 Absatz 1, wenn schon nicht offen formulierte, so doch vorausgesetzte Möglichkeit, dass Anlagenbetreiber die Messung der Stromeinspeisung selbst vornehmen, höchstrichterlich bekräftigt.“

Gegenstand der Auseinandersetzung war eine Missbrauchsverfügung der Landesregulierungsbehörde (LRegB) des Landes Baden-Württemberg gegen die Stadtwerke Gaggenau vom Dezember 2011. Die Stadtwerke verlangten von mehr als 100 Betreibern von Photovoltaik-Anlagen für die Messung der Stromeinspeisungen zusätzlich ein monatliches Entgelt von etwa drei Euro. Alternativ knüpften sie die eigenständige Übermittlung der Messdaten an die unzulässige formale Vorgabe, die Daten mittels eines vorgegebenen Datensatzes den Stadtwerken zukommen zu lassen.

Diese Forderung führte dazu, dass viele Anlagenbetreiber am Ende doch wieder die Stadtwerke Gaggenau mit den Messungen gegen Entgelt beauftragten. Die Landesregulierungsbehörde wertete dieses Vorgehen als missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung und hat es deshalb per Verfügung förmlich untersagt.

 

Netzbetreiber darf für die Übermittlung der Messwerte keine besonderen Formvorgaben machen

„Ein Entgelt für die Messung, das heißt für das Ablesen der Messwerte und deren Übermittlung, kann der Netzbetreiber nur verlangen, wenn der Einspeiser die Messung nicht selbst durchführt, oder durch fachkundige Dritte vornehmen lassen will und er über diese Möglichkeit zuvor informiert wurde. Liest der Einspeiser die Messwerte selbst ab, darf der Netzbetreiber für die Übermittlung der Messwerte keine besonderen Formvorgaben machen“, erläutert Prof. Maslaton, der neben seiner Anwaltstätigkeit auch das Recht der erneuerbaren Energien an der TU Chemnitz und Umweltrecht an der Bergakademie Freiberg lehrt.

„Der Netzbetreiber kann lediglich beanspruchen, dass die Übermittlung der Messdaten in einer Weise erfolgt, die Übertragungsfehler ausschließt. Außerdem müssen die Daten für die direkte Berechnung der Einspeisevergütung verwendet werden können. An einer vollständigen und zeitnahen Datenübermittlung haben die Anlagenbetreiber natürlich selbst ein Interesse.“

„Während der Einbau und Betrieb einer Messanlage für die Stromeinspeisung durchaus besondere Fachkenntnisse erfordert, ist das beim bloßen Auslesen und Übermitteln der Messdaten eben nicht der Fall. Das hat der BGH klargestellt“, erklärt Prof. Maslaton abschließend.“