Tracking pixel Landgericht Trier mit überzeugender Argumentation für engen Anlagenbegriff im EEG · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Landgericht Trier mit überzeugender Argumentation für engen Anlagenbegriff im EEG

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Wir möchten Ihnen heute ein höchst interessantes und zudem sehr erfreuliches Urteil des Landgerichts Trier vom 26.07.2012 (Az. 5 O 211/11) zum Anlagenbegriff im EEG, das erst kürzlich veröffentlicht worden ist, vorstellen:

Den rechtlichen Rahmen für das Urteil des LG Trier bildet der mittlerweile zum „Klassiker“ avancierten Streit um die Frage der Auslegung des Anlagenbegriffs im EEG 2009/2012. 

Seit Schaffung der derzeit geltenden Legaldefinition des Anlagenbegriffs im EEG (§ 3 Nr. 1) im Jahr 2009 hat sich in der Literatur und der Rechtsprechung ein heftiger Streit darum entwickelt, wie weit der Anlagenbegriff des EEG auszulegen ist. Hintergrund hierfür waren insbesondere recht häufige und typische Anlagenkonstellationen bei Biogasanlagen, in denen an nur eine Biogaserzeugungseinrichtung mehrere BHKW angeschlossen sind. Zum einen wird hier unter Meinungsführerschaft des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ein sehr weites Verständnis des Anlagenbegriffs vertreten. Demnach sind alle untereinander verbundenen Blockheizkraftwerke, insbesondere dann, wenn sie die Biogasproduktionseinrichtung gemeinsam nutzen, als eine gemeinsame Anlage bereits nach § 3 Nr. 1 EEG 2009/2012 zu behandeln. Auf die Zusammenfassungsvorschrift des § 19 Abs. 1 EEG 2009 komme es dabei nicht mehr an. Damit ist es Anlagenbetreibern – bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung – nicht möglich, durch Verstreichen lassen der 12-Monatsfrist des § 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009, die von ihm betriebenen BHKW als zwei separat zu vergütende Anlagen einstufen zu lassen.

Demgegenüber hat sich eine recht starke Literaturmeinung herausgebildet, die für einen eher engen Anlagenbegriff plädiert. Demnach sind mehrere BHKW, auch wenn sie ein und dieselbe Biogaserzeugungseinrichtung gemeinsam nutzen, durchaus als eigenständige Anlagen einzustufen. Eine Addition der Anlagen kommt lediglich über § 19 Abs. 1 EEG 2009 in Betracht. Diese Auffassung wird neben der Clearingstelle EEG insbesondere auch vehement von unserem Hause (vgl. Richter, Der Begriff im Umwelt- und Energierecht; Koch in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter [Hrsg.] Biogasanlagen im EEG, 3. Aufl. 2012) vertreten.

Seit dem ersten Urteil des OLG Brandenburg aus dem Jahr 2010 haben sich zwischenzeitlich mehrere Landgerichte und Oberlandesgerichte mit der Rechtsfrage beschäftigt. Dabei lässt sich durchaus die Tendenz ausmachen, dass die Landgerichte dem engen Anlagenbegriff zuneigen, während die Oberlandesgerichte offensichtlich die Auffassung des Brandenburgischen OLG teilen, und dies regelmäßig ohne wirkliche Argumentation. Eine endgültige Klärung der Rechtsfrage wird wohl erst der Bundesgerichtshof schaffen können, der sich in der zweiten Jahreshälfte damit befassen
wird.

Ungeachtet dessen möchten wir an dieser Stelle näher auf das eingangs erwähnte Urteil des Landgerichts Trier vom 26.07.2012 eingehen:

Das Landgericht Trier hat sich in ungewohnter Offenheit und Deutlichkeit gegen die vom OLG Brandenburg vertretene Auffassung gewandt und unter ausdrücklicher Bezugnahme insbesondere auf die von unserem Hause vertretene Auffassung dezidiert und Punkt für Punkt mit den nur spärlich vorhandenen Argumenten des Brandenburgischen OLG auseinander gesetzt. Dabei weist die erkennende Kammer zu Recht darauf hin, dass das OLG Brandenburg die vorhandenen Gesetzesmaterialien „unvollständig, um nicht zu sagen selektiv zur Kenntnis genommen“ habe. Im Übrigen verweist das Gericht richtigerweise darauf, dass die Gesetzessystematik, recht eindeutig zugunsten des engen Anlagenbegriffs streite. Diesbezüglich sei die vom OLG Brandenburg vorgenommene Auslegung des Gesetzes jedenfalls systemwidrig. Letztlich, so das LG Trier, sei die Frage, inwieweit Anlagen zu Vergütungszwecken nach dem EEG zu addieren seien, eine politisch und vielmehr noch eine gesellschaftlich zu beantwortende Frage, bei der es den Gerichten verwehrt sei, eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle des Gesetzgebers zu setzen. Vor diesem Hinter-grund kommt das Landgericht Trier zu dem richtigen und zudem fundiert begründeten Ergebnis, dass das EEG 2009 im wahrsten Sinne beim „Wort“ zu nehmen ist und das deshalb eine Anlagenaddition allein nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 erfolgen kann.

Gegen das Urteil ist allerdings Rechtsmittel zum OLG Koblenz eingelegt worden. Nicht nur aus diesem Grunde bleibt zu hoffen, dass der BGH die Rechtsfrage bei der in naher Zukunft anstehenden Entscheidung endlich klären wird und dabei ebenso fundiert zu Werke geht, wie das Landgericht Trier in dem hier vorgestellten Urteil.

Für unter dem EEG 2012 in Betrieb genommene Anlagen hat sich die Problematik jedenfalls insoweit entschärft, als durch den neuen § 19 Abs. 1 S. 2. EEG 2012 geregelt ist, dass mehrere BHKW, die das zur Stromerzeugung benötigte Biogas aus derselben Erzeugungsanlage beziehen, vergütungsseitig stets zu addieren sind. Eine gänzliche Lösung der Streitfrage ist damit letztlich jedoch nicht erreicht, denn es stellt sich gerade bei der Erweiterung von Altanlagen mit Blick auf den umstrittenen Anlagenbegriff die Frage, nach welchem Gesetz und damit zu welchen Konditionen ein
zusätzliches BHKW vergütet werden soll. Hier ist in Streitfällen die Einholung rechtlichen Rates sehr zu empfehlen.

Rückfragen & weitere Informationen: Prof. Dr. Martin Maslaton und Dr. Christoph Richter, Tel.: 0341 – 149500
E-Mail: martin@maslaton.de und richter@maslaton.de, Internet: www.maslaton.de