Tracking pixel Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlagen und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlagen und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb

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Am 03. August 2012 gab das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eine neue Richtlinie über die gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb bekannt, welche die NfL I 327/01 ersetzt.

Speziell für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen sind die neuen Regelungen hinsichtlich der Gefahren für den Flugplatzverkehr in der Platzrunde (§ 21a Abs. 2 S. 1 LuftVZO) interessant. So heißt es:

„Unbeschadet der Anforderungen der Hindernisbegrenzung sollen im Bereich der Platzrunden kei-
ne Hindernisse vorhanden sein, die die sichere Durchführung des Flugplatzverkehrs gefährden
können. Von einer Gefährdung des Flugplatzverkehrs in der Platzrunde ist grundsätzlich dann aus-
zugehen, wenn relevante Bauwerke oder sonstige Anlagen innerhalb der geplanten oder festgeleg-
ten Platzrunde errichtet werden sollen oder wenn in anderen Bereichen relevante Bauwerke oder
sonstige Anlagen einen Mindestabstand von 400m zum Gegenanflug von Platzrunden und/ oder
850m zu den anderen Teilen der Platzrunden (inkl. Kurventeilen) unterschreiten.“

Damit sind die seit den NfL I 327/01 entwickelten Mindestabstände nunmehr festgeschrieben. Wenngleich es sich nicht um eine gesetzliche Fixierung handelt und es für die Frage einer Gefahr für den Luftverkehr weiterhin bei der Einzelfallprüfung bleibt, dürfte sich aus der Richtlinie zumindest ein Indiz für das Vorliegen einer Gefahr für den Luftverkehr ergeben. Neu ist allerdings der konkrete Hinweis, dass diese Abstandsforderungen auch in den Kurvenbereichen gelten.

Diese Neuregelung wird weiterhin Konfliktpotenzial im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen zwischen Betreibern und den Luftfahrtbehörden bringen. Allerdings gilt es auch an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des VG Minden, Urt. v. 22.09.2010 (11 K 445/09) und des OVG Koblenz, Urt. v. 16.01.2006 (8 A 11271/05. OVG) der Betreiber eines Flugplatzes keinen Anspruch auf den Erhalt des Status quo besitzt und daher mit Blick auf die Ausbauziele der Erneuerbaren Energien eine Anpassung der Platzrunde zu prüfen ist. Darüber hinaus kann von der üblichen Form einer Platzrunde abgewichen werden, weil diese nicht punktgenau festgelegt ist. Voraussetzung für eine solche Abweichung ist allerdings, dass die Sicherheit des Luftverkehrs erhalten bleibt.

Rückfragen & weitere Informationen: RA Prof. Dr. Martin Maslaton, Tel.: 0341/149500, e-mail: leipzig@maslaton.de, Internet: www.maslaton.de