Tracking pixel Der BGH entscheidet zum günstigsten Netzverknüpfungspunkt nach § 5 EEG 2009 · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Der BGH entscheidet zum günstigsten Netzverknüpfungspunkt nach § 5 EEG 2009

« Newsübersicht

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wünschen Ihnen zunächst ein frohes und erfolgreiches neues Jahr 2013. Noch im Oktober 2012 hatte der BGH zu entscheiden, wie der günstigste Netzverknüpfungspunkt im Sinne des § 5 Abs. 1 EEG 2009 zu bestimmen ist. Dem Urteil des BGH vorangegangen waren zwei Entscheidungen des OLG Düsseldorf sowie des OLG Hamm. Beide Oberlandesgerichte hatten sich dafür ausgesprochen, dass der günstigste Netzverknüpfungspunkt aufgrund des Gesetzeswortlautes derjenige sei, der die kürzeste Entfernung zur Anlage aufweise. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise unterschiedlicher Anschlussvarianten solle nur dann erfolgen, wenn in einem anderen Netz der allgemeinen Versorgung, d.h. des ansonsten nicht örtlich zuständigen Netzbetreibers, ein wirtschaftlich günstigerer Netzverknüpfungspunkt zu finden ist.

Hiergegen richtet sich nunmehr die Entscheidung des BGH (Az.: VIII ZR 362/11), der sich der Entscheidung der Clearingstelle EEG vom 29.09.2011 anschloss. Der BGH geht dabei davon aus, dass stets eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung unterschiedlicher Netzanschlussvarianten zu erfolgen hat. In der Folge ist die eigentlich vom Gesetz vorgesehene Prüfung der kürzesten Entfernung entbehrlich, da es grundsätzlich auf die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung ankommt.

Schwierigkeiten für Anlagenbetreiber können insbesondere dann bestehen, wenn der Netzbetreiber nicht ausreichend darlegt, wie sich die Kosten einer Netzoptimierung bzw. eines Netzausbaus die Kosten des Netzanschlusses des Anlagenbetreibers an einer anderen Stelle zusammensetzen. Hier muss jeweils kritisch geprüft und hinterfragt werden, ob die jeweils eingepreisten Kosten tatsächlich notwendig sind. Das BGH-Urteil ist durchaus kritisch zu würdigen, da nunmehr der Netzverknüpfungspunkt in kürzester Entfernung – wie er vom Gesetzeswortlaut vorgesehen ist – für den Netzanschluss nicht mehr zu betrachten ist und mithin insgesamt leerläuft.

Es ist dem Anlagenbetreiber unbedingt zu empfehlen, die wirtschaftlichen Erwägungen des Netzbetreibers kritisch zu würdigen und nach den unterschiedlichen notwendigen Kostenbestandteilen zu prüfen. Auch kann es unter Umständen geboten sein, andere Angebote durch Drittfirmen einzuholen. Sofern es insbesondere darum geht, möglichst zügig den Netzanschluss zu realisieren, steht dem Anlagenbetreiber nach Anschluss der Erneuerbaren Energien Anlage unter Umständen ein Schadenersatzanspruch wegen Zuweisung eines falschen Netzverknüpfungspunktes durch den Netzbetreiber zu.

 

Rückfragen & weitere Informationen: Prof.Dr. Martin Maslaton, Tel.: 0341/149500
e-mail: martin@maslaton.de, Internet: www.maslaton.de