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Windenergie in Sachsen – Gesetzentwurf „1.000m Abstand“ liegt vor

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Der Gesetzentwurf zur Änderung der Sächsischen Bauordnung liegt vor. Geregelt wird u.a. ein 1.000m-Abstand neuer WEA zu Wohnbebauung, samt Ausnahmen.

Bereits im Beitrag vom 18.01.2022 berichteten wir vom Entwurf für die Änderung der Sächsischen Bauordnung. Jetzt wurde der Gesetzentwurf mit der Drucksachennummer 7/8836 dem Landtag übergeben und soll am 28.01.2022 im Ausschuss für Regionalentwicklung behandelt werden.

1.000m-Mindestabstand für Windenergieanlagen

Mit dem neu gefassten § 84 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) soll ein Mindestabstand von 1.000m etabliert werden, den neue Windenergieanlagen zu Wohngebäuden einhalten müssen. Hierdurch werden Windenergieanlagen, die diesen Mindestabstand nicht einhalten entprivilegiert – sie sind also nicht mehr als privilegierte Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) zu behandeln.

Für Wohnbebauung, die sich im Außenbereich befindet, gilt dabei eine Besonderheit: der Mindestabstand soll nur gelten, wenn die Wohnbebauung aus mindestens 5 Wohngebäuden besteht, eine zusammenhängende Siedlungsstruktur aufweist und die Wohngebäude zulässig errichtet wurden.

Unterschreiten des Mindestabstands möglich

Eine Ausnahme soll § 84 SächsBO jedoch auch vorsehen: Mit Zustimmung der Gemeinde und der Ortschaft, auf deren Gebiet die Windenergieanlage realisiert werden soll sowie mit Zustimmung der Gemeinde und Ortschaft, auf deren Gebiet die Wohnbebauung steht, ist eine Unterschreitung des Mindestabstands von 1.000m möglich.

Ausnahme für Projekte mit fortgeschrittener Planung

Schließlich soll § 84 SächsBO eine Übergangsregelung enthalten: Der Mindestabstand von 1.000m soll nicht für Windenergieanlagen gelten, für welche der Antrag auf Genehmigung bis zum 31. März 2022 vollständig bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.

Zu betonen ist an dieser Stelle, dass laut der Begründung des Entwurfs diese Übergangsregelung explizit nur für vollständige Anträge auf bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung gilt. Demnach soll die Ausnahme der Übergangsregelung nicht für Anträge auf Erteilung eines Vorbescheids gelten.

Tipp: Schnelles Handeln erforderlich

Allen Projektierer:innen ist aufgrund des beabsichtigten Mindestabstands und der Übergangsvorschrift dringend zu raten, Genehmigungsanträge schnellstmöglich zu vervollständigen. Bereits anhängige Vorbescheidsverfahren sollten nach Möglichkeit auf Vollgenehmigungsanträge umgestellt und vervollständigt werden. Nur so ist eine Unterschreitung des Mindestabstands noch verlässlich möglich – auch wenn Streitigkeiten zur Frage der Vollständigkeit nicht auszuschließen sind.

Wir beraten Sie hierbei gerne!