Tracking pixel Referentenentwurf zum Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Referentenentwurf zum Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

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Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680

Ausgangslage

Zum 25. Mai 2018 trat die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; DSGVO) in Kraft, deren Auswirkungen aktuell allgegenwärtig sind. Mit ihr verfolgt die Europäische Union (EU) „ein gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen“ (Erwägungsgrund 10). Als Verordnung ist die DSGVO auf dem Gebiet der EU zwar von unmittelbarer Wirksamkeit und bedarf grundsätzlich keiner Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten, jedoch enthält sie eine Vielzahl von Öffnungsklauseln sowie konkrete Regelungsaufträge an die Mitgliedsstaaten. Gleichzeitig in Kraft trat das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), welches eine Harmonisierung des deutschen Datenschutzrechts mit der DSGVO sicherstellen soll. Nicht erreicht ist bislang aber eine Harmonisierung bis in spezifischere Bereiche des Datenschutzrechts.

Anpassung bereichsspezifischen Datenschutzrechts

Der nun vorliegende Referentenentwurf vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beschäftigt sich aus diesem Grund in erster Linie mit bereichsspezifischem Datenschutzrecht. So sieht er Anpassungen und Änderungen in zahlreichen Einzelgesetzen vor, die aus Sicht des Bundesministeriums infolge der Neuregelungen auf EU- und Bundesebene notwendig geworden sind. Damit soll gewährleistet werden, dass viele kleine Ungereimtheiten im Zusammenspiel alter und neuere Regelungen geglättet werden und nunmehr auch das bereichsspezifische Datenschutzrecht mit der DSGVO in Einklang steht. Dies betrifft einerseits viele redaktionelle Anpassungen (bloße Begriffsanpassungen oder schlichtes Gendering), andererseits aber auch inhaltliche Änderungen, beispielsweise in Hinblick auf die Rechte Betroffener oder Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung (etwa durch Neufassung der §§ 19 ff. BDBOSG nach Art. 6 des Entwurfs).

Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680

Daneben soll mit dem 2. DSAnpUG-EU auch die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) umgesetzt werden. Hiernach sind – besser gesagt waren – die Mitgliedsstaaten bis zum 06. Mai 2018 zur Umsetzung der Richtlinie durch Erlass der erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften angehalten. Der Entwurf sieht vor, diesen Umsetzungsakt durch das 2. DSAnpUG-EU zu vollziehen, indem er u.a. Regelungsänderungen im Bereich des Antiterrordateigesetzes und des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes (so die Einführung der Begrifflichkeit „Dateisystem“ in beiden Gesetzen) enthält.

Potenzielle Wirkungen

Die Wirkungen des Entwurfs zielen nach den darin enthaltenen Ausführungen auf die Indikatorenbereiche 3, 8, 9 und 16 ab. Durch die vorgesehene Harmonisierung mit der DSGVO soll das 2. DSAnpUG-EU auf die Zielsetzung eines einheitlichen EU-Binnenmarktes hinwirken. Auch regelt es die Datenverarbeitung im Gesundheitsbereich. Darüber hinaus soll es dazu beitragen, die Nutzbarkeit personenbezogener Daten zu Forschungszwecken zu verbessern und mittelbar eine Erhöhung der Sicherheit im Bereich der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zu erreichen.