Tracking pixel AusgleichsmechanismusVO verabschiedet – Abwicklung der EEG-Umlage für den Eigenverbrauch · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

AusgleichsmechanismusVO verabschiedet – Abwicklung der EEG-Umlage für den Eigenverbrauch

« Newsübersicht

Am 05.02.2015 hat der Bundestag die Änderung der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) beschlossen und damit insbesondere ein Verfahren für die Einziehung der EEG-Umlage von Eigenversorgern eingeführt. Nachdem die vier Übertragungsnetzbetreiber zuletzt im August 2014 die unterjährige Abwicklung der EEG-Umlage auf den selbsterzeugten und verbrauchten Strom zunächst ausgesetzt hatten, besteht nun Rechtsklarheit: Künftig soll im Regelfall die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch von demjenigen Netzbetreiber erhoben werden, an dessen Netz der Eigenversorger angeschlossen ist. Im Regelfall wird dies der Verteilnetzbetreiber sein, von dem der Anlagenbetreiber auch für den eingespeisten Strom eine Vergütung erhält. In diesem Zusammenhang wird auch das Aufrechnungsverbot aufgeweicht, sodass die Netzbetreiber künftig die anfallende EEG-Umlage mit den Einspeiseerlösen aufrechnen können.

Nach § 7 AusglMechV sind die Übertragsnetzbetreiber künftig nur noch zur Erhebung der EEG-Umlage für den Eigenverbrauch zuständig, (1.) wenn die Stromerzeugungsanlagen an das Übertragungsnetz angeschlossen sind, (2.) wenn an der Abnahmestelle, an der der Eigenverbrauch stattfindet, die EEG-Umlage nach der besonderen Ausgleichsregelung begrenzt ist oder (3.) bei Stromerzeugungsanlagen, bei denen neben dem Eigenverbrauch auch eine Weiterlieferung an Dritte stattfindet.

Die im ursprünglichen Verordnungsentwurf enthaltene Regelung, wonach die Netzbetreiber 5 % der eingetriebenen EEG-Umlage als Abrechnungsentgelt einbehalten dürfen sollten, ist nunmehr vom Tisch. Dies hatte erhebliche öffentliche Kritik nach sich gezogen. Der Verordnungsentwurf begründet dies damit, dass die Netzbetreiber die entsprechenden Kosten ohnehin auf die Verbraucher umlegen könnten, nämlich im Rahmen der Netzentgelte.

Darauf hinzuweisen ist schließlich, dass die Forderungen für den Zeitraum seit Inkrafttreten des EEG 2014 nicht entfallen, sondern lediglich ausgesetzt wurden. Gemäß § 11 Abs. 1 AusglMechV werden diese Forderungen sowie solche bis einschließlich 31.05.2015 nicht vor dem 01.07.2015 fällig und müssen dann von den zuständigen Netzbetreibern eingezogen werden. Hier sollten sich die Eigenversorger auf entsprechende Nachzahlungen einstellen. Zudem wurde die Frist für die Abgabe der erforderlichen Daten für die Endabrechnung des Kalenderjahres 2014 um ein Jahr verlängert bis zum 28.02.2016.

Die in dieser Form beschlossene Ausgleichsmechanismusverordnung wird in den nächsten Tagen im Bundesgesetzblatt verkündet werden und dann unmittelbar in Kraft treten.

Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, herms@maslaton.de;
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, richter@maslaton.de;
Tel.: 0341 – 149500, Internet: www.maslaton.de