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Urheberrechtsschutz auch für spirituelle Texte

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OLG Frankfurt: Urteil vom 13.05.2014

Mit Urteil vom 13.05.2014 hat das OLG Frankfurt am Main (Az. 11 U 62/13) Urheberschutz für einen spirituellen Text bestätigt, den seine Verfasserin in aktiven Wachträumen empfangen haben will.

Die Klägerin - eine amerikanische Stiftung - hat den Beklagten deutschen Verein wegen urheberrechtswidrigen Veröffentlichungen von Textpassagen aus dem Buch “A Course in Miracles” auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der streitbefangene Text wurde von S., einer US-amerikanischen Professorin für Psychiatrie, ab den 1960er Jahren niedergeschrieben und überarbeitet. S. gab zu ihren Lebzeiten an, der Text sei ihr in aktiven Wachträumen von Jesus von Nazareth eingegeben und von ihr aufgezeichnet worden. 1975 stellte S. eine redaktionell überarbeitete Version fertig, die sogenannte C.-Fassung, die zum amerikanischen Copyright-Register angemeldet wurde.

Das OLG führte aus, dass die klagende Stiftung gemäß § 97 Abs. 1 UrhG von dem Beklagten verlangen kann, die Veröffentlichung des Textes zu unterlassen. S. als ihre Rechtsvorgängerin sei gesetzlich als Urheberin des streitbefangenen Textes anzusehen. Der Ansicht des Beklagten, S. sei bei der Entstehung der Schrift lediglich die Rolle einer Gehilfin oder Schreibkraft ohne jeden individuellen persönlichen Gestaltungsspielraum zugekommen, weshalb sie nicht als Urheberin anzusehen sei, wurde nicht gefolgt.

Nach allgemeiner Auffassung sind jenseitige Inspirationen rechtlich uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen. Dafür spricht, dass es für die Begründung von Urheberschutz auf den tatsächlichen Schaffensvorgang, also den schöpferischen Realakt ankommt und der geistige Zustand des Werkschaffenden unerheblich sei, weshalb auch Geistesgestörte, Hypnotisierte und in Trance befindliche Personen Urheber sein können. Die Behauptung, das von einem menschlichen Schöpfer hervorgebrachte Werk verdanke seine Entstehung ausschließlich metaphysischen Einflüssen, steht einer Zuordnung des Werkes zu seinem menschlichen Schöpfer und der Zubilligung von Urheberrechtsschutz nicht entgegen.

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Ulrich Hauk, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, E-Mail: hauk@maslaton.de
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