Tracking pixel Absturz für die DFS Windenergiebranche feiert Sieg · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Absturz für die DFS Windenergiebranche feiert Sieg

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In einem der vielen von der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft betreuten Verfahren hat das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Beschluss vom heutigen Tage (Az.: 5 B 6430/13) eine außerordentliche Entscheidung gefällt. Sie markiert einen Wendepunkt für Windenergieanlagenbetreiber im Umgang mit Funknavigationsanlagen. DFS und BAF bekommen endlich klare Grenzen aufgezeigt:
Die Kammer hatte sich mit dem Antrag der DFS auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage im Eilverfahren gegen eine bereits erteilte Genehmigung zu Errichtung und zum Betrieb mehrerer Windenergieanlagen gerichtet. Was als ein gängiges Problem begann, kulminierte in eine 8-stündigen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg in deren Verlauf die Kammer zu dem Ergebnis gelangte, dass keine der von der DFS (und auch vom BAF) aufgestellten Behauptungen überzeugend sind.

Mit ausgesprochener Akribie arbeitete sich die Kammer durch den Wust von „Nebelbomben“ die die DFS und das BAF ausgeworfen hatten und sprach Recht.

So viel in Kürze:

Die Genehmigungserteilung trotz gegenteiliger Bewertung der Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Funknavigationsanlagen verstößt nicht gegen Rechte der DFS:

  • § 18a LuftVG dient nicht der DFS (und auch nicht dem BAF) sondern der Allgemeinheit
  • die Entscheidung des BAF nach § 18a LuftVG bindet nicht die Genehmigungsbehörde
  • weder die DFS noch das BAF haben im Hinblick auf § 18a LuftVG eine Einschätzungsprärogative
  • wer eine Störung einer Flugsicherungseinrichtung geltend macht, muss darlegen und nach weisen, dass eine     Funktionsbeeinträchtigung stattfindet und diese auch luftfahrtbetrieblich relevant ist
  • im Zweifel muss die DFS auch weniger optimale Bedingungen hinnehmen
  • die Bewertungen der DFS und auch die darauf basierende Entscheidung des BAF sind nicht hinreichend plausibel
  • hat die Genehmigungsbehörde überzeugende Erkenntnisse (etwa durch Sachverständige) an der Hand, obliegt es ihr eine von der Einschätzung der BAF abweichende Entscheidung zu treffen und die Genehmigung zu erteilen

Im Ergebnis wird nach Ansicht der Kammer aus diesen Gründen (und noch aus einigen weiteren Gründen, hierzu in Kürze mehr) die Klage der DFS erfolglos bleiben, denn sie ist offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet.

Damit gilt für alle Betreiber und v.a. für Genehmigungsbehörden:

Habe Mut Dich Deines eignen Verstandes zu bedienen! Denn wehren lohnt sich!

Rückfragen & weitere Informationen: Prof. Dr. Martin Maslaton, e-mail: martin@maslaton.de, Christian Falke, e-mail: falke@maslaton.de, Dr. Peter Sittig, e-mail: sittig@maslaton.de, Tel.: 0341/149500, Internet: www.maslaton.de