Tracking pixel Gabriels Eckpunktepapier und die verpflichtende Direktvermarktung · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Gabriels Eckpunktepapier und die verpflichtende Direktvermarktung

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In den vergangenen Wochen hat Energieminister Gabriel unter viel Kritik sein Eckpunktepapier für die Novellierung des EEG 2012 vorgestellt. Als wesentlichen Anknüpfungspunkt für die schnelle Umsetzung der Gesetzesnovelle legt der Energieminister den Schwerpunkt auf eine Konzentration auf kostengünstige Technologie zur Umsetzung einer kosteneffizienten Energiewende. Damit dies gelingen kann, soll die Direktvermarktung vollständig überarbeitet werden. Nach dem derzeitigen Fahrplan ist mit dem Inkrafttreten des neune EEG am 01.08.2014 zu rechnen.

Für die Direktvermarktung hatte das EEG in seiner bisherigen Form insgesamt drei Möglichkeiten der Direktvermarktung vorgesehen. Einerseits konnte der Anlagenbetreiber in die Direktvermarktung zur Inanspruchnahme der Marktprämie und andererseits in die Direktvermarktung zur Verringerung der EEG-Umlage (sogenanntes Grünstromprivileg) wechseln. Als Auffangtatbestand war die sonstige Direktvermarktung im EEG integriert worden, die ohne finanziellen Anreiz ausgestaltet war, jedoch auch weniger Restriktionen unterlag. Nach Auffassung von Energieminister Gabriel soll das Grünstromprivileg aus Kostengründen und aufgrund europarechtlicher Bedenken gänzlich gestrichen werden. Ob sich hierdurch tatsächlich die Kosten nachhaltig senken lassen oder nicht vielmehr dezentrale Geschäftskonzepte verhindert werden sollen, ist fraglich.

Die bisher freiwillige, monatsweise Direktvermarktung wird nunmehr für alle Neuanlagen, d.h. mit einer Inbetriebnahme nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verpflichtend, soweit die installierte Leistung der Anlagen bestimmte Schwellenwerte übersteigt. Beginnend mit einer Leistung von 500 kW zum 01.08.2014 über Neuanlagen mit einer Leistung von 250 kW ab dem 01.01.2016 und abdem 01.01.2017 dann ab einer Leistung von 100 kW sollen die Schwellenwerte sinken, damit sich die Marktakteure darauf einstellen können. Hierbei kann kritisch angemerkt werden, dass aller Voraussicht nach bis zum Jahr 2017 bereits eine erneute Novelle des EEG angestoßen sein wird und weiterhin, dass die Vermarktung von kleineren Anlagen und völlig unabhängig von der eingesetzten Technologie ggf. volkwirtschaftlich sinnlose Kosten verursacht.

Der Energieminister möchte zudem der Besorgnis der Anlagenbetreiber entgegentreten, dass durch die verpflichtende Direktvermarktung die Finanzierungskosten für Erneuerbare Energien Anlagen sich erhöhen könnten. Hierzu soll eine Ausfallvergütung aufgenommen werden, sofern der Direktvermarkter ausfällt. In diesem Fall soll ein Anspruch von 80 % der Marktprämie gezahlt werden. Ob dies ein geeignetes Mittel ist, um die Finanzierungskosten auf gleichem Niveau zu erhalten, kann bezweifelt werden, da gerade die feste Einspeisevergütung zu einer erheblichen Reduktion bei den Finanzierungskosten geführt hat. Wenn nun die Einnahmen weit stärker marktabhängig zu erzielen sind und dies auch schon bei Anlagen ab 100 kW, so sind höhere Finanzierungskosten auch in Ansehung der angedachten Ausfallvergütung zu befürchten.

Das verbleibende Fördermodell der Marktprämie soll zudem ohne eine entsprechende Managementprämie ausgestaltet werden. Nachdem bereits die Managementprämienverordnung eine erhebliche Absenkung der Managementprämie vorgesehen hatte, sollen nunmehr die Fernsteuerbarkeit der Anlage Voraussetzung für die Marktprämie werden und die Managementprämie soll gänzlich gestrichen werden. Diese Streichung der Managementprämie soll in die „Vergütung“ eingepreist werden. Fraglich wird sein, ob hier auch eine entsprechende Regelung für Bestandsanlagen integriert wird, da diese kaum Anreiz haben werden, aktiv in den Strommarkt vorzudringen, wenn das höhere Risiko nicht durch höhere Einnahmen gerechtfertigt ist.

Vor diesem Hintergrund ist Altanlagenbetreibers anzuraten, bereits abgeschlossene Direktvermarktungsverträge daraufhin zu prüfen, ob diese auch bei einem Entfall der Managementprämie bzw. dem Grünstromprivileg sich wirtschaftlich lohnen. Es sollte frühzeitig mit dem Direktvermarkter geklärt werden, ob ein Wechsel in die Mindestvergütung wirtschaftlich sinnvoll ist. Anlagenbetreiber, die gerade darüber nachdenken, einen entsprechenden Direktvermarktungsvertrag abzuschließen, sollten darauf Bedacht sein, dass eine Anpassung des Vertrages an die neuen gesetzlichen Regelungen möglich ist, um hier wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken zu begegnen.

Rückfragen & weitere Informationen: Prof. Dr. Martin Maslaton, e-mail: martin@maslaton.de, Tel.: 0341/149500, Internet: www.maslaton.de