Tracking pixel Ehemalige LPG-Tierzuchtbetriebe können vergütungsfähige Konversionsflächen aus wirtschaftlicher Nutzung darstellen · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Ehemalige LPG-Tierzuchtbetriebe können vergütungsfähige Konversionsflächen aus wirtschaftlicher Nutzung darstellen

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Wir möchten Ihnen heute eine Stellungnahme der Clearingstelle EEG vom 14.03.2013 vorstellen, in der die Clearingstelle zu der Frage, ob eine frühere Intensivtierhaltung eine wirtschaftliche Nutzung im Sinne von § 32 EEG sein und damit den Status einer Fläche als Konversionsfläche begründen kann, Stellung genommen hat. Diese Stellungnahme dürfte vor allem für eine ganze Reihe von PV-Projekten in den neuen Bundesländern ein Mehr an Rechtssicherheit bringen. Auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gibt es noch heute zahlreiche, ehemalige Wirtschaftshöfe von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, bei denen bislang erhebliche rechtliche Unsicherheiten dahingehend bestanden, ob diese als vergütungsfähige Konversionsflächen im Sinne des EEG eingestuft werden können.

Hintergrund der nun erfreulicherweise von der Clearingstelle klargestellten Problematik war der Umstand, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Schaffung der Vergütungsvoraussetzungen für Strom aus solarer Strahlungsenergie bereits im damaligen EEG 2009 zu der Frage, wann eine, für die Konversionsflächeneigenschaft erforderliche frühere wirtschaftliche Nutzung vorgelegen hat, etwas uneindeutig ausführte: „eine landwirtschaftliche Nutzung ist keine wirtschaftliche Nutzung im Sinne dieser Regelung“.

Hierauf basierend waren in der Folge vor allem in der Literatur vermehrt Stimmen laut geworden, die jegliche landwirtschaftliche Nutzung, also auch die Intensivtierhaltung, von dem Anwendungsbereich der Konversionsflächenvergütung ausnehmen wollten. Verstärkt wurde diese Auffassung durch eine etwas unglücklich gewählte Formulierung der Clearingstelle EEG in der Empfehlungvom 01.07.2011 (Az.: 2010/2). Die Clearingstelle hatte nämlich festgestellt, dass landwirtschaftliche Flächen keine wirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 32 EEG darstellen könnten und fügte dieser Feststellung lapidar den Satz hinzu: „Gleiches gilt für andere bauliche landwirtschaftliche Nutzungen“.

Hierzu ist von unserem Hause seit je her die Auffassung vertreten worden, dass der Ausschluss landwirtschaftlicher Flächen von der Vergütung für PV-Freiflächenanlagen in keinem Fall die Intensivtierhaltung, also insbesondere nicht die ehemaligen Wirtschaftshöfe von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, erfassen kann. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der von der Vergütung auszuschließenden „landwirtschaftlichen“ Flächen dem Grunde nach und in erster Linie ackerbauliche Flächen erfassen wollte. Vor dem Hintergrund der immer wieder aufflammenden Diskussion „Teller statt Tank“ war der Vergütungsausschluss für Ackerflächen auch durchaus nachvollziehbar. Dieser Gedanke stellte jedoch diesseitiger Auffassung keine nachvollziehbare Rechtfertigung für den Ausschluss solcher Flächen dar, die nicht dem direkten Anbau von Nahrungsmitteln dienten, sondern vielmehr bereits durch großflächige Versiegelungen des in Anspruch genommenen Bodens umfassend und nachteilig dessen ökologischen Wertgehalt beeinflussten.

In ihrer Stellungnahme vom 14.03.2013 hat sich nun auch die Clearingstelle EEG dieser Auffassung angeschlossen. Bezogen auf den von ihr in der Empfehlung von 2010/2 noch missverständlich formulierten Satz stellt die Clearingstelle nunmehr klar: „Keine Aussage trifft die Empfehlung 2010/2 dazu, was unter anderen als ackerbaulichen landwirtschaftlichen Nutzungen im Einzelnen zu verstehen ist“ und kommt zu dem richtigen Ergebnis, dass auch ehemalige Flächen, auf denen Intensivtierhaltung betrieben worden ist, als Konversionsflächen gemäß § 32 EEG in Betracht kommen können, soweit die übrigen flächenbezogenen Voraussetzungen vorliegen. Im Ergebnis handele es sich, so die Clearingstelle EEG, bei Intensivtierhaltung schon nicht um Landwirtschaft im eigentlichen Sinne.Damit dürfte eine lang und unnötigerweise umstrittene Auslegung des EEG nunmehr eine dankenswerte Klarstellung erfahren haben. Betroffene Anlagenbetreiber sollten daher intensiv prüfen lassen, ob ihnen unter Umständen die (erhöhte) Vergütung nach dem EEG für Strom aus PVFreiflächenanlagen auf ehemals wirtschaftlich genutzten Konversionsflächen zusteht. Hierzu beraten wir Sie jederzeit gern.

Rückfragen & weitere Informationen: Prof. Dr. Martin Maslaton, Tel.: 0341 – 149500
E-Mail: martin@maslaton.de, Internet: www.maslaton.de