Tracking pixel Firmenflugzeuge sind für die Finanzverwaltung kein Wert! · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Firmenflugzeuge sind für die Finanzverwaltung kein Wert!

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Wenn es um Geld geht, verstehen die Finanzverwaltung und offensichtlich auch der Bundesfinanzhof keinen Spaß. Beide sind nämlich der Auffassung, dass ein firmeneigenes Flugzeug, selbst wenn es zu Firmenzwecken eingesetzt wird, keine Mineralölsteuerbefreiung genießt, - dazu müsste man im gewerblichen Luftverkehr tätig sein. Da merkt man erst, was der Staat mit dem Werksflugverkehr anstellt: Wenn es um betriebliche Pflichten geht, ist sich die EASA nicht zu schade, Firmenflugzeuge den Airliner-Vorschriften zu unterwerfen, - wenn es aber um die entsprechenden Privilegien geht, macht der Staat sein Portemonnaie zu. 

Anlässlich der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) hat dieser folgende Pressmeldung veröffentlicht:

„Der Bundesfinanzgerichthof hat durch (Schluss-)Urteil entschieden, dass die Steuerbefreiung für Flugbenzin nur Luftfahrtunternehmen zusteht für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für die entgeltliche
Erbringung von Dienstleistungen. Er hat damit die Vorgaben des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 01.12.2011 (Rs.: C-79/10) umgesetzt.

Im Streitfall setzte ein Unternehmen, dessen Unternehmenszweck nicht im gewerblichen Lufttransport besteht, ein firmeneigenes Flugzeug für Flüge zu Messen und Kunden ein. Darüber hinaus wurden mit dem Flugzeug Wartungs- und Schulungsflüge durchgeführt. Die zu diesen Zwecken verbrauchten Kraftstoffe sind weder nach dem Mineralölsteuergesetz noch bei unmittelbarer Anwendung des Europarechts von der Steuer befreit.

Nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG haben die Mitgliedstaaten Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt von der Energiesteuer zu befreien. Von privater nichtgewerblichen Luftfahrt ist nach der gemeinschaftsrechtlichen Definition dann auszugehen, wenn das Flugzeug zu anderen als kommerziellen Zwecken genutzt wird. Auf Vorlage des erkennenden Senats hatte der EuGH für diesen Fall entschieden, die im Unionsrecht festgelegte Steuerbefreiung
könnten nur zugelassene Luftfahrtunternehmen oder solche Unternehmen in Anspruch nehmen, die Luftfahrt-Dienstleistungen erbringen.“ Urteil des BFH vom 28.02.2012

Quelle: Pressemitteilung Nr. 53/2012 des BFH vom 18.07.2012

 

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