Windenergie
Windenergie
Material
Auszug aus der Kleinwindbroschüre des BWE
„Genehmigung von Kleinwindenergieanlagen?“
Beitrag – (PDF, 15 kb)
„Militärische Radaranlage kann die Errichtung einer Windenergieanlage nicht verhindern“
Beitrag – (PDF, 14 kb)
„BVerwG bestätigt Zweifel an Landesentwicklungsplan Saarland“
Windenergierecht aktuell
Stand: August 2010
- Gesetz über Erneuerbare Energien
- Grundstücks-/Pachtrecht
- Regionalpläne
- Öffentliches Baurecht
- Immissionsschutz
- Luftverkehr
top (1) Gesetz über Erneuerbare Energien (EEG 2009)
Am 06.06.2008 hat der Deutsche Bundestag die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen, die am 01.01.2009 in Kraft getreten ist. Die Karten für die Stromerzeugung aus Windenergie wurden damit neu gemischt. Das Gesetz enthält eine Vielzahl von positiven Regelungen für die Windenergiebranche, die dazu beitragen können, den Ausbau der Windenergie weiter zu steigern. So wird die erhöhte Anfangsvergütung für Windenergieanlagen, die im Jahr 2009 in Betrieb genommen werden, erheblich angehoben und beträgt nunmehr 9,2 Cent pro kWh. Die Grundvergütung liegt bei 5,02 Cent pro kWh. An der Berechnung der Zahlungsdauer der erhöhten Anfangsvergütung anhand des Referenzertrages hat sich nichts geändert. Allerdings wird auch die jährliche Degression zu Gunsten der Anlagenbetreiber von 2% auf nunmehr 1% ab 2010 abgesenkt.
Neu im Vergütungssystem für Windstrom ist der sogenannte Systemdienstleistungsbonus in Höhe von 0,5 Cent pro kWh. Dieser wird gezahlt für alle Neuanlagen, die vor dem 01.01.2014 in Betrieb genommen werden, wenn sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme bestimmte technische Anforderungen einhalten und sich damit besser in das Netz integrieren. Die für den Erhalt des Bonus einzuhaltenden technischen Anforderungen werden durch eine Verordnung geregelt, die allerdings zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht vorliegt. Von dem Systemdienstleistungsbonus profitieren auch bestehende Altanlagen, die zwischen dem 01.01.2002 und dem 31.12.2008 in Betrieb genommen worden sind. Für sie erhöht sich für die Dauer von fünf Jahren die Vergütung um 0,7 Cent pro kWh, sobald sie in Folge einer Nachrüstung vor dem 01.01.2011 die Anforderungen der Verordnung einhalten.
Verbessert werden zudem die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein Repowering von Windenergieanlagen an Land. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage müssen sich die Repowering-Anlagen nicht zwingend im selben Landkreis befinden, sondern auch die angrenzenden Landkreise werden hierbei einbezogen. Ein Repowering ist danach gegeben, wenn die ersetzten Anlagen mindestens 10 Jahre in Betrieb waren und die Leistung der Repowering-Anlagen mindestens das zweifache und maximal das fünffache der ersetzten Anlagen beträgt. Sind die Anforderungen erfüllt, erhöht sich die Anfangsvergütung für den gesamten Vergütungszeitraum der Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro kWh.
Umfassend neu gestaltet wurden schließlich auch die Regelungen zum Einspeisemanagement. Ab 2009 müssen Anlagenbetreiber ihre Windenergieanlagen oberhalb 100 kW als Anschlussvoraussetzung mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und mit einer Einrichtung zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung ausstatten, auf die der Netzbetreiber zugreifen darf. Achtung: Auch bestehende Altanlagen müssen diese Anforderungen ab 01.01.2011 einhalten!
Für Neuanlagen wie bestehende Anlagen gleichermaßen gilt ab 2009, dass der Netzbetreiber die Einspeiseleistung von Anlagen über 100 kW regeln darf, soweit anderenfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbereich durch diesen Strom ausgelastet wäre. Es kommt damit in Zukunft für eine Reduzierung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber nicht mehr auf den Inbetriebnahmezeitpunkt der geregelten Anlage an und auch nicht darauf, ob noch fossile Kraftwerke am Netz sind. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung werden hierbei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gleichgestellt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es auf diese Weise möglich sein, genau die konkrete Anlage abzuschalten, die die Netzüberlastung verursacht hat. Es bleibt allerdings dabei, dass der Netzbetreiber zum Einspeisemanagement nur für einen Übergangszeitraum bis zum Ausbau seines Netzes berechtigt ist. Um die Netzbetreiber insoweit zu einen beschleunigten Netzausbau anzuhalten, sieht § 12 EEG 2009 einen Entschädigungsanspruch aller abgeschalteten bzw. in der Leistung heruntergeregelten Anlagenbetreiber vor. Hierzu können sich Netzbetreiber und Anlagenbetreiber über die Entschädigungshöhe einigen. Liegt keine Einigung vor, sind die entgangenen Stromerlöse abzüglich ersparter Aufwendungen zu ersetzen. Achtung: Entschädigungspflichtiger Netzbetreiber ist stets derjenige, in dessen Netz die Ursache für die Netzüberlastung lag. Dies muss nicht zwingend der nach EEG abnahme- und vergütungspflichtige Netzbetreiber sein. In Betracht kommt insbesondere auch der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber.
Insgesamt ist das neue EEG 2009 äußerst umfangreich geworden und es ist bereits jetzt absehbar, dass sich eine Vielzahl von Anwendungsproblemen stellen wird.
top (2) Grundstücks-/Pachtrecht
Vergaberecht
Die Entscheidung des EuGH vom 18.01.2007 und die daran anschließende Rechtsprechung der deutschen Gerichte bewirken eine Ausdehnung des Vergaberechts, die für die städtebauliche Vertragspraxis von erheblicher Bedeutung ist und auf Windenergieanlagenprojekte angesichts des hohen Investitionsvolumens unmittelbaren Einfluss haben kann. Künftig unterfallen eine Vielzahl von Grundstücksverträgen und städtebaulichen Verträgen unter Beteiligung der öffentlichen Hand dem Vergaberecht. Die Missachtung dieses Regimes kann die Nichtigkeit dieses Vertrages zur Folge haben und hierdurch ein beabsichtigtes Windenergieanlagenprojekt insgesamt zum Scheitern bringen.
Grundstücksrecht
Im Rahmen einer vorzeitigen Besitzeinweisung ergab sich für das LG Meiningen das notwendige hochrangige Interesse der Allgemeinheit aus dem Gesetzeszweck des EEG. Nach seiner Auffassung liegen dem – in Umsetzung der Meeseberger Beschlüsse der Bundesregierung – gesetzgeberischen Ziel, den Anteil des durch erneuerbare Energie erzeugten Stroms in den nächsten Jahren erheblich zu steigern nicht angreifbare Erwägungen des Allgemeinwohls zugrunde. Diese Bewertung der Erneuerbaren Energien dürfte auch außerhalb von Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahren in Abwägungsfällen erhebliche Auswirkung haben!
Wege-/Leitungsrechte
Häufig treten Schwierigkeiten mit Gemeinden und Privaten auf, die essentiell notwendige Anbindungsrechte auf ihren Grundstücken nicht gewähren wollen. Werden etwa Leitungsrechte einschließlich Dienstbarkeiten auf öffentlichen Wegen benötigt, bestehen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes juristische Möglichkeiten, die Gemeinden zum Abschluss entsprechender Gestattungsverträge zu zwingen. Hier hilft die inzwischen anerkannte Energieversorgereigenschaft des Windparkbetreibers.
Handelt es sich um nicht öffentliche Grundstücksflächen Privater oder einer Gemeinde, steht das Instrument der Enteignung und vorzeitigen Besitzeinweisung auf der Grundlage des Energiewirtschaftsrechts und teilweise des Kartellrechts zur Verfügung. Auch Gemeinden können enteignet werden! Dies hat das Thüringer Landesverwaltungsamt kürzlich unter Berufung auf das überragende öffentliche Interesse an der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien entschieden. Damit steht jetzt ein weiteres rechtliches Mittel zur Verfügung, die Realisierung eines Windparks auch gegen den Willen der örtlichen Gemeinde durchzusetzen.
top (3) Regionalpläne
Trotz des Zusammenschlusses der Planungsregionen Chemnitz Erzgebirge und Südwestsachsen seit der Kommunalreform 2008 ergeben sich keine Veränderungen der regionalplanerischen Situation. Die vorhandene Regionalplanung bleibt bestehen.
Das VG Chemnitz äußert Bedenken am Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge. Wegen eines Ausfertigungsfehlers des Regionalplans von 2002 halten beide zuständigen Kammern des VG Chemnitz die gesamte Regionalplanung im Plangebiet Chemnitz-Erzgebirge für unwirksam. Da der Planungsverband Südwestsachsen eine vergleichbare planerische Herangehensweise wählte, könnte für diese Planungsregion gleiches gelten. Da im Fall der tatsächlichen Unwirksamkeit beider Planungen keine mit den Regionalplänen verbundene Ausschlusswirkung gilt, erhöhen sich die Erfolgschancen für Windenergieanlagenprojekte in diesen Planungsregionen unter Umständen beträchtlich.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt hat an der Wirksamkeit der Festsetzungen zur Windenergienutzung im neuen Entwurf des Regionalen Entwicklungsplanes Halle ebenfalls rechtliche Bedenken. Insbesondere sei die Windhöffigkeit der für die Windenergie auszuweisenden Flächen nicht ausreichend untersucht worden. Da andere Regionale Entwicklungspläne in Sachsen-Anhalt gleiche oder eine ähnliche planerische Herangehensweise aufweisen, hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes über die Planungsregion Halle hinausgehende Bedeutung. Ebenso hat das Oberverwaltungsgericht im Magdeburg den Regionalen Entwicklungsplan Altmark wegen Abwägungsfehler im Bereich des 5 km-Abstandskriteriums zu vorhandenen Windparks. Die Wirksamkeit des Regionalen Entwicklungsplans Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg wird von Oberverwaltungsgericht Magdeburg derzeit in zwei Berufungsverfahren inzident überprüft.
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Thüringen erklärte in Anlehnung an eine Entscheidung des VGH München den Regionalplan Ostthüringen für unwirksam. Hieraus ergibt sich Potential für die Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen. Derzeit befindet sich die Planungsgemeinschaft in der Phase der Aufstellung eines Regionalplans.
Das BVerwG bestätigte die „erheblichen grundsätzlichen Bedenken“ des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes gegen die Rechtsverbindlichkeit des Landesentwicklungsplans. Darüber hinaus stellte das OVG die methodische Herangehensweise des Landesentwicklungsplans des Saarlandes in Frage. Auf dieser Grundlage kann der Landesentwicklungsplan Windenergievorhaben nicht entgegen gehalten werden. Diese Auffassung könnte über die Grenzen des Saarlandes auch für Regionalpläne Bedeutung erlangen, da die Regionalplanung deutschlandweit auf ähnliche methodische Planungsansätze zurückgreift.
top (4) Öffentliches Baurecht
Bauplanungsrecht
Mit dem OVG Greifswald hat am 28.03.2008 erstmals eine tiefergehende obergerichtlich Auseinandersetzung mit dem verwaltungsrechtlichen Prioritätsprinzip im öffentlichen Baurecht stattgefunden. Dabei äußert das Gericht Zweifel an der Maßgeblichkeit des Prioritätsprinzips im Rahmen konkurrierender Vorhaben. Insbesondere fehlt es dem OVG dafür an hinreichend konkretisierten und den Ausschluss eines Konkurrenten rechtfertigenden Kriterien. Außerdem soll etwa aus Vertrauensgesichtspunkten auch ein dem Prioritätsprinzip widersprechendes Ergebnis möglich sein.
Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hat nunmehr bestätigt, dass es sich bei Windenergieanlagen um eine Hauptnutzung in Form eines Gewerbebetriebes handelt und sie deshalb ihrer Art nach in einer als Industriegebiet festgesetzten Fläche grundsätzlich zulässig sind. Diese Klarstellung dürfte über den Zuständigkeitsbereich des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt hinaus Bedeutung erlangen. Vorteil von Windenergieanlagen innerhalb von Industriegebieten ist, dass diesen Anlagen eine eventuelle Ausschlusswirkung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung auf Regionalplan- oder Flächennutzungsplanebene nicht entgegengehalten werden kann.
Vielfach verlangen die zuständigen Behörden im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit noch immer die Sicherung des Anschlusses des Vorhabengrundstückes zum Zwecke der Errichtung der Windenergieanlage. Dieser sogenannte Errichtungsverkehr ist jedoch noch mittlerweile ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht Teil der notwendigen gesicherten Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches.
Die Anwendbarkeit des Zurückstellungsrechts zur Sicherung einer gemeindlichen Konzentrationsplanung gem. § 15 Abs. 3 BauGB auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist in heftiger Diskussion und wird in der Rechtsprechung bisher uneinheitlich bewertet. Ebenso sind die materiellen Voraussetzungen des Zurückstellungsanspruchs umstritten. Dies betrifft insbesondere Flächennutzungsplanungen, die lediglich ein regionalplanerisch festgelegtes Vorranggebiet mit Eignungsgebietswirkung konkretisieren oder nur eine Höhenbeschränkung der Windenergieanlagen darstellen sollen.
Die nunmehr regelmäßig geforderte Sicherheitsleistung für den Rückbau von Windenergieanlagen im Außenbereich bereitet nach wie vor Schwierigkeiten. In vielen Fällen droht den Betreibern insoweit eine finanzielle Doppelbelastung, wenn die Genehmigungsbehörde die Bestellung einer Bürgschaft zu ihren Gunsten fordert und der Betreiber sich bereits gegenüber den Eigentümern der Baugrundstücke verpflichtet hat, die Rückbaukosten durch eine Bürgschaft abzusichern. Durch vertragliche Regelungen kann diesem Problem der finanziellen Doppelbelastung jedoch Rechnung getragen werden.
Bauordnungsrecht
Im Rahmen der Überprüfung einer Abweichung von Abstandsflächen entschied des OVG Koblenz, dass es sich bei der Abweichungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 10 LBauO auf 0,25 H um einen Fall des sogenannten intendierten Ermessens handelt. Dadurch wird der Windenergie größerer Spielraum eröffnet, da dann soweit es sich nicht um einen atypischen Fall handelt, die Genehmigungsbehörde die Abweichung in der Regel zulassen muss.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes stellen Windenergieanlagen Gebäude im Sinne der Landesbauordnung dar. Dies hat zur Folge, dass die Errichtung nur dann zulässig ist, wenn die Windenergieanlage in ihrer Gesamtheit auf dem rechtlich gesicherten Baugrundstück „aufsteht“. Dazu gehört nach Meinung des Gerichtes auch die Fläche unterhalb der Rotorblätter! Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes ist jedoch heftig in Diskussion.
top (5) Immissionsschutz
Das OVG Lüneburg hat wichtige Klarstellungen hinsichtlich Schall- und Schattenimmissionen getroffen: Der in Anbetracht der Rechtsprechung des OVG Münster regelmäßig geforderte Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) auf den Schallleistungspegel kann danach nicht pauschal gefordert werden. Die in der Rechtsprechung herangezogene Faustformel zum Schattenwurf darf nicht in der Art eines Rechtssatzes angewandt werden. Hiervon ausgehend hat das OVG in dem streitgegenständlichen Fall die Zumutbarkeit einer möglichen täglichen Beschattungsdauer von maximal ca. 32 Minuten mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eigener Gegenmaßnahmen durch den Nachbarn bejaht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass die TA-Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukommt. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt.
Zunehmend entscheiden Gerichte, dass unter Umständen bei der Frage nach der immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit von Windenergieanlagen, sogenannte Impulshaltigkeitszuschläge auf die Schallprognose verlangt werden können. Dieser Umstand darf jedoch nach obergerichtlicher Rechtsprechung den grundsätzlichen Genehmigungsanspruch des Antragstellers nicht konterkarieren, so dass es jeweils einer Einzelfallprüfung bedarf und keinesfalls pauschal die Aufnahme von Impulshaltigkeitszuschlägen verlangt werden kann. Auch die Höhe dieser Zuschläge richtet sich nach dem Einzelfall, wird aber im Hinblick auf den Genehmigungsanspruch des Antragstellers nicht zu hoch angesetzt werden dürfen.
top (6) Luftverkehr
Das Verwaltungsgericht Aachen hat in seinem Urteil eine entscheidende Wende zum Thema Genehmigungsanträge im Umfeld von Flugradaranlagen eingeläutet. Während in der bisherigen Genehmigungspraxis üblicherweise auf pauschale eines etwaigen Sicherheitsrisikos zurückgegriffen wurde, fordert das Verwaltungsgericht erstmals, eine konkrete Gefahr für den Luftverkehr bezogen auf die Auswirkungen der konkret beantragten Windenergieanlage. In diesem Zusammenhang wurde auch entschieden, dass bei bereits vorhandenen Anlagen eine zusätzliche Anlage die etwaig vorhandene Radarbeeinträchtigung nicht vergrößert. Auch die übliche Behauptung der Luftverkehrsbehörden, aufgrund der Radarbeeinträchtigung unentdeckte Kleinflugzeuge könnten die Flugplätze schädigen, genügt nach VG Aachen nicht für die Annahme einer konkreten Gefahr.

