deutsch Linie english Linie french Linie korean Linie new zealand Linie slovak Was Recht ist, dem sollst Du nachjagen!

Wasserrecht

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Wasserkraft aktuell
Stand: August 2008

  1. Gesetz über Erneuerbare Energien
  2. Wasserrecht

top (1) Gesetz über Erneuerbare Energien (EEG)

Am 06.06.2008 hat der Deutsche Bundestag eine umfassende Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen, die zum 01.01.2009 in Kraft treten wird. Auch die Vergütungsregelungen für Wasserkraftanlagen standen dabei auf dem Prüfstand. Abweichend zur bisherigen Rechtslage verkürzt sich der Vergütungszeitraum für neu in Betrieb genommene Wasserkraftanlagen bis einschließlich einer Leistung von 5 MW von 30 Jahren auf 20 Jahre. Im Gegenzug wurde die Grundvergütung für Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 500 kW erhöht, um entstehende Einbußen auszugleichen. Für große Wasserkraftanlagen mit einer Leistung ab 5 MW verbleibt es beim 15-jährigen Förderzeitraum. Zudem wird eine neue Leistungsklasse für Anlagen mit 500 kW bis 2 MW eingeführt, um eine Überförderung sehr großer und eine Unterförderung eher kleiner Anlagen zu vermeiden. Besondere Regelungen gelten für Anlagen, die ab 01.01.2009 modernisiert werden und nach der Modernisierung eine höhere Leistung aufweisen.

Umfassend neu gestaltet wurden schließlich auch die Regelungen zum Einspeisemanagement. Ab 2009 müssen Anlagenbetreiber ihre Analgen oberhalb 100 kW als Anschlussvoraussetzung mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und mit einer Einrichtung zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung ausstatten, auf die der Netzbetreiber zugreifen darf. Achtung: Auch bestehende Altanlagen müssen diese Anforderungen ab 01.01.2011 einhalten!

Für Neuanlagen wie bestehende Anlagen gleichermaßen gilt ab 2009, dass der Netzbetreiber die Einspeiseleistung von Anlagen über 100 kW regeln darf, soweit anderenfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbereich durch diesen Strom ausgelastet wäre. Es kommt damit in Zukunft für eine Reduzierung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber nicht mehr auf den Inbetriebnahmezeitpunkt der geregelten Anlage an und auch nicht darauf, ob noch fossile Kraftwerke am Netz sind. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung werden hierbei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gleichgestellt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es auf diese Weise möglich sein, genau die konkrete Anlage abzuschalten, die die Netzüberlastung verursacht hat. Es bleibt allerdings dabei, dass der Netzbetreiber zum Einspeisemanagement nur für einen Übergangszeitraum bis zum Ausbau seines Netzes berechtigt ist. Um die Netzbetreiber insoweit zu einen beschleunigten Netzausbau anzuhalten, sieht § 12 EEG 2009 einen Entschädigungsanspruch aller abgeschalteten bzw. in der Leistung heruntergeregelten Anlagenbetreiber vor. Hierzu können sich Netzbetreiber und Anlagenbetreiber über die Entschädigungshöhe einigen. Liegt keine Einigung vor, sind die entgangenen Stromerlöse abzüglich ersparter Aufwendungen zu ersetzen. Achtung: Entschädigungspflichtiger Netzbetreiber ist stets derjenige, in dessen Netz die Ursache für die Netzüberlastung lag. Dies muss nicht zwingend der nach EEG abnahme- und vergütungspflichtige Netzbetreiber sein. In Betracht kommt insbesondere auch der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber.

Insgesamt ist das neue EEG 2009 äußerst umfangreich geworden und es ist bereits jetzt absehbar, dass sich eine Vielzahl von Anwendungsproblemen stellen wird.

top (2) Wasserrecht

Die Benutzung eines Gewässers ist gem. § 2 Abs. 1 WHG grundsätzlich genehmigungsbedürftig, soweit sich aus dem WHG oder den Landeswassergesetzen nichts anderes ergibt. Eine praktisch bedeutsame Ausnahme vom Genehmigungserfordernis normiert § 15 Abs. 1 WHG. Danach bedarf es für Benutzungen aufgrund von Altrechten keiner wasserrechtlichen Genehmigung, soweit zu einem bestimmten Stichtag (nach § 15 Abs. 1 WHG der 12. August 1957 oder ein anderer von Ländern zu bestimmender Zeitpunk) rechtmäßige Anlagen vorhanden waren. Rechtmäßig i.S.v. § 15 WHG ist die Anlage nach der Rechtsprechung nur, wenn eine behördliche Entscheidung mit wasserrechtlichem Bezug über die Zulässigkeit der Anlage vorliegt. Nicht erfasst sind Gewässerbenutzungen aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Überprüfung, beispielsweise im Baugenehmigungsverfahren. Der Begriff des Vorhandenseins stellt auf die tatsächliche Existenz der Anlage ab. Nicht erforderlich ist eine tatsächliche Nutzung. Vorhanden sind nur solche Anlagen, die eine Ausübung des alten Rechts noch ermöglichen. Unzureichend ist es, wenn die Anlage völlig verfallen ist, während die Erforderlichkeit geringfügiger Instandsetzungsarbeiten nicht entgegensteht (BayVGH, Urteil vom 04.12.1963, DVBl. 1965, 43). Besonderes hat insofern nach einem Urteil des VG Halle (Urteil vom 14. Juni 2001, AZ A 3 K 133198) für die neuen Bundesländer zu gelten. Danach könne die Rechtsprechung der Altbundesländer nicht unbesehen auf die neuen Bundesländer übertragen werden, weil in der Spätphase der DDR die vorhandenen Einrichtungen im Regelfall nicht mehr repariert, sondern nur noch auf Verschleiß gefahren wurden. Da dies alles bei der Auslegung von § 15 WHG zu berücksichtigen sei, reiche es für die Annahme einer vorhandenen Anlage aus, dass diese zum Stichtag noch eine nicht völlig unwesentliche Restfunktion aufweise. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des sächsischen Wassergesetzes vom 09. August 2004 (Sächsisches Gesetz und Verordnungsblatt 11/2004, S. 374ff) hat der sächsische Gesetzgeber dieser weiten Auslegung allerdings eine klare Absage erteilt. Denn nach dem neu eingefügten § 136 Satz 2 SächsWG gilt die Erlaubnis- und Bewilligungsfreiheit nur für rechtmäßige und funktionsfähige Anlagen. Eindeutig geregelt ist nunmehr die Frage, welcher Stichtag für das Vorhandensein von Altanlagen in Sachsen maßgeblich ist, da § 136 Satz 2 SächsWG jetzt ausdrücklich den 01. Juli 1990 benennt.