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Photovoltaik

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Material

Artikel – (PDF, 207 kb)
„Einspeiseverträge von Photovoltaikanlagen“

Photovoltaik aktuell
Stand: April 2009

  1. Gesetz über Erneuerbare Energien (EEG)
  2. Grundstücks-/Pachtrecht
  3. Genehmigung

top (1) Gesetz über Erneuerbare Energien (EEG 2009)

Am 06.06.2008 hat der Deutsche Bundestag eine umfassende Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen, die am 01.01.2009 in Kraft getreten ist. Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Erzeugung von Strom aus Photovoltaik wurden dabei teilweise grundlegend geändert und im Ergebnis zum Teil verschlechtert. Bei Photovoltaikanlagen auf oder an Gebäuden hat der Gesetzgeber die Vergütung nach Leistungsstufen zwar beibehalten, aber eine neue Leistungsstufe von 100 kW bis einschließlich 1 MW eingeführt. Schlechter gestellt sind nach der neuen Regelung vor allem Anlagen über 1 MW, für sie beträgt die Vergütung nur noch 33 Cent pro kWh. Bei allen sonstigen Photovoltaik-Anlagen ist die Grundvergütung auf 31,94 Cent pro kWh leicht abgesenkt worden.

Auch die Degression wurde grundlegend geändert. Der Gesetzgeber hat hier ein sehr ausdifferenziertes Regelungssystem geschaffen: Dem Grunde nach beträgt die Degression im Jahr 2010 10,0 Prozent und ab 2011 9,0 Prozent. Bei Anlagen auf oder an Gebäuden mit einer Leistung bis einschließlich 100 kW wird die Vergütung jedoch abweichend 2010 um 8,0 Prozent und ab 2011 um 9,0 Prozent jährlich gesenkt. Im Übrigen ist die neue Vorschrift des § 20 Abs. 2a EEG 2009 zu beachten, wonach sich die Degression jeweils um ein Prozentpunkt erhöht bzw. verringert, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur registrierten Anlagen die des Vorjahres um bestimmte Werte über- bzw. unterschreitet.

Bisher der Systematik des EEG unbekannt ist die in § 33 Abs. 3 EEG 2009 neu eingeführte Vergütung für selbstverbrauchten Strom. Hiernach wird die Vergütung für Anlagen bis 30 kW um 18 Cent pro kWh verringert, wenn der in der Anlage erzeugte Strom in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anlage selbst verbraucht wird. Im Ergebnis wird damit erstmals auch eine – geringere – Vergütung für Strom gezahlt, der nicht in das Netz eingespeist wurde. Hintergrund ist die Schaffung von Anreizen zum dezentralen Stromverbrauch.

Umfassend neu gestaltet wurden schließlich auch die Regelungen zum Einspeisemanagement. Ab 2009 müssen Anlagenbetreiber ihre Photovoltaikanlagen oberhalb 100 kW als Anschlussvoraussetzung mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und mit einer Einrichtung zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung ausstatten, auf die der Netzbetreiber zugreifen darf.
Achtung: Auch bestehende Altanlagen müssen diese Anforderungen ab 01.01.2011 einhalten!

Für Neuanlagen wie bestehende Anlagen gleichermaßen gilt ab 2009, dass der Netzbetreiber die Einspeiseleistung von Anlagen über 100 kW regeln darf, soweit anderenfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbereich durch diesen Strom ausgelastet wäre. Es kommt damit in Zukunft für eine Reduzierung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber nicht mehr auf den Inbetriebnahmezeitpunkt der geregelten Anlage an und auch nicht darauf, ob noch fossile Kraftwerke am Netz sind. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung werden hierbei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gleichgestellt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es auf diese Weise möglich sein, genau die konkrete Anlage abzuschalten, die die Netzüberlastung verursacht hat. Es bleibt allerdings dabei, dass der Netzbetreiber zum Einspeisemanagement nur für einen Übergangszeitraum bis zum Ausbau seines Netzes berechtigt ist. Um die Netzbetreiber insoweit zu einen beschleunigten Netzausbau anzuhalten, sieht § 12 EEG 2009 einen Entschädigungsanspruch aller abgeschalteten bzw. in der Leistung heruntergeregelten Anlagenbetreiber vor. Hierzu können sich Netzbetreiber und Anlagenbetreiber über die Entschädigungshöhe einigen. Liegt keine Einigung vor, sind die entgangenen Stromerlöse abzüglich ersparter Aufwendungen zu ersetzen.
Achtung: Entschädigungspflichtiger Netzbetreiber ist stets derjenige, in dessen Netz die Ursache für die Netzüberlastung lag. Dies muss nicht zwingend der nach EEG abnahme- und vergütungspflichtige Netzbetreiber sein. In Betracht kommt insbesondere auch der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber.

Insgesamt ist das neue EEG 2009 äußerst umfangreich geworden und es ist bereits jetzt absehbar, dass sich eine Vielzahl von Anwendungsproblemen stellen wird.

Ein besonders akutes Auslegungsproblem ist die Frage nach der Zusammenfassung von Anlagen auf oder an verschiedenen Gebäuden auf dem selben Grundstück. Nach der Gesetzesnovelle gilt auch für Photovoltaikanlagen nunmehr die allgemeine Zusammenfassungsregel des § 19 Abs. 1 EEG. Demnach wird es auch für Photovoltaikanlagen – anders als noch nach dem EEG 2004 – künftig nicht mehr darauf ankommen, ob sie auf demselben Dach angebracht sind. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr, ob sich die Anlagen auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden. Mangels Übergangsvorschrift gilt dies dem Grunde nach auch für Altanlagen, die bislang nach der Sondervorschrift des § 11 Abs. 6 EEG 2004 zusammengefasst wurden. BMU und Clearingstelle vertreten hierzu jedoch – unter Verweis auf die Übergangsvorschriften – die Ansicht, dass für derartige Anlagen nach wie vor § 11 Abs. 6 EEG 2004 maßgeblich sei. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob sich diese Auffassung vor den Gerichten durchsetzen wird.

Noch zur alten Rechtlage hat der BGH den Begriff der „ausschließlichen Anbringung“ einer Photovoltaikanlagen an oder auf einem Gebäude näher spezifiziert. Im vom BGH konkret entschiedenen Fall ging es um Photovoltaikanlagen, die auf recht einfach konstruierten „Hühnerschutzhütten“ montiert waren. Demnach muss das Gebäude, auf dem die PV-Anlage angebracht ist, als Trägergerüst die Hauptsache bilden, von der die darauf befestigte Anlage in ihrem Bestand abhängig ist. Der BGH hat – letztlich ohne nachvollziehbare Begründung – die Frage der ausschließliche Anbringung verneint, denn im Fall der Legehennenüberdachung sei das einzig vorhandene Tragwerk ohne Zwischenschaltung eines durch eine eigene statische Trägerkonstruktion gekennzeichneten Gebäudes allein darauf ausgerichtet, die Photovoltaikmodule zutragen. Damit handele es sich aber um eine zur Photovoltaikanlage gehörige Aufständerung und gerade nicht um ein Gebäude mit eigener Funktion. Auch hier ist jedoch höchst zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung ohne weiteres verallgemeinert werden kann.

top (2) Grundstücks-/Pachtrecht

Werden Photovoltaikanlagen auf fremden Grundstücken bzw. Hausdächern installiert, ist Vorsicht geboten, falls das betreffende Grundstück zwangsversteigert wird. Hier müssen eventuelle Rechte rechtzeitig geltend gemacht werden, damit diese nicht erlöschen.

Die Entscheidung des EuGH vom 18.01.2007 und die daran anschließende Rechtsprechung der deutschen Gerichte bewirken eine Ausdehnung des Vergaberechts, die für die städtebauliche Vertragspraxis von erheblicher Bedeutung ist und auch auf Photovoltaikprojekte angesichts des hohen Investitionsvolumens unmittelbaren Einfluss haben kann. Künftig unterfallen eine Vielzahl von Grundstücksverträgen und städtebaulichen Verträgen unter Beteiligung der öffentlichen Hand dem Vergaberecht. Die Missachtung dieses Regimes kann die Nichtigkeit dieses Vertrages zur Folge haben und hierdurch ein beabsichtigtes Photovoltaikprojekt insgesamt zum Scheitern bringen.

top (3) Genehmigung

Die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage bedarf der baurechtlichen Genehmigung. Dies folgt auch aus einem Umkehrschluss aus § 63 a Abs. 1 Nr. 2 lit. d) SächsBO, der für Sonnenenergieanlagen in und an Dach- sowie Außenwänden eine Ausnahme vom – grundsätzlich gegebenen – Genehmigungserfordernis normiert. Befindet sich das Vorhaben innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans gem. § 30 Abs. 1 BauGB, so bestimmt sich dessen Zulässigkeit allein nach dessen Festsetzungen. Dabei wird die Art der baulichen Nutzung regelmäßig über die Festsetzung eines der Baugebiete der BauNVO erfolgen (§ 1 Abs. 3 BauNVO). Im Außenbereich sind Photovoltaikanlagen nicht privilegiert. Weder existiert ein eigener Privilegierungstatbestand für Anlagen zur energetischen Nutzung der Sonnenenergie noch ist einer der herkömmlichen Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB einschlägig.

Kleinanlagen auf Hausdächern oder an Außenwänden von Gebäuden usw. müssen – obwohl für deren Errichtung regelmäßig keine Baugenehmigung erforderlich ist – dem materiellen Baurecht ebenfalls entsprechen. Anderenfalls kann deren Beseitigung angeordnet werden (§ 77 Satz 1 SächsBO). Besondere Bedeutung erlangt in diesem Zusammenhang das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsgebot (§ 12 SächsBO).

Die Regionalplanung, etwa Westsachsen, weist zunehmend Tendenzen der Steuerung solarer Energienutzung durch Aufnahme diesbezüglicher Zielvorgaben in die Regionalpläne auf. Dabei werden explizite Tabubereiche festgelegt, in denen die Nutzung der solaren Strahlungsenergie ausgeschlossen werden soll. Diese Entwicklung begegnet erheblichen Bedenken. Zum einen wird dadurch der regionalplanerische Bereich der Grobsteuerung zu Lasten der kommunalen Planungshoheit – zum Teil geschieht der Ausschluss gegen den Willen der betroffenen Gemeinden – verlassen, zum anderen ist auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung ein viel stärker an den betroffenen Interessen ausgerichteter planerischer Ausgleich möglich. Insofern bedarf es eines solchen überörtlichen Steuerungselementes nicht. Infolgedessen erscheint es derzeit fraglich ob eine solche planerische Herangehensweise gerichtlich Bestand hat.

Im Rahmen einer Auseinandersetzung über Gebühren für die Genehmigung eines Solarparks wurde von den Betroffenen die Frage aufgeworfen, ob es sich bei den jeweiligen Modulen um Einzelanlagen oder um eine gesamte Anlage handelt. Dies wirkt sich zum Einen auf den Genehmigungsaufwand, zum anderen auf die Kosten für die Genehmigung aus. Die Behörden tendieren zur Annahme einer einheitlichen baulichen Anlage. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage existiert jedoch derzeit nicht.