Photovoltaik
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Photovoltaik aktuell
Stand: Januar 2012
News Photovoltaik
- 08.02.2012 – Neuer Landesentwicklungsplan macht sich keine Freunde
- 01.02.2012 – Zertifizierung nach der BDEW-Mittelspannungsrichtlinie
- 28.09.2011 – Photovoltaikanlage gehört zum Erscheinungsbild
- 12.09.2011 – Leipziger Energieexperte informiert über die Neuerungen beim EEG
- 31.08.2011 – Solarheizung: Weniger Fördermittel ab Anfang 2012
Material
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Artikel – (PDF, 207 kb)
„Einspeiseverträge von Photovoltaikanlagen“
1. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2012)
Am 01.01.2012 ist das neue EEG 2012 in Kraft getreten. Dieses sieht auch für den Bereich der Stromerzeugung aus Solarer Strahlungsenergie einige Änderungen vor. Sicherlich stößt dies in der Photovoltaikbranche auf nur geringe Verwunderung, da die PV-Regelungen seit Mitte 2010 ohnehin ständiger Veränderung unterlagen.
Der Tatsache geschuldet, dass die PV-Novelle 2011 als vorgezogene EEG-Novelle für die Photovoltaik anzusehen war, entsprechen die rechtlichen Rahmenbedingungen der Stromerzeugung aus Solarer Strahlungsenergie weitgehend denen der PV-Novelle 2011. Allerdings wurden die flexiblen bzw. dynamischen Anteile der PV-Vergütung durch den Ausbau des atmenden Degressionsdeckels schon in der PV-Novelle 2011 derart ausgeweitet, dass dieses Festhalten nur wenig Rechtssicherheit in der Planungsphase einer Photovoltaikanlage verspricht.
Anlass für die Einführung des atmenden Degressionsdeckels war die unvorhergesehene Entwicklung des Marktes für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Jahr 2009. Diese hat zu einem starken Preisverfall geführt, wodurch es nach Ansicht des Gesetzgebers zu einer Überförderung durch die Vorschriften des EEG 2009 kam.
Nach dem EEG 2012 gibt es zukünftig für PV eine halbjährige Degression jeweils zum 01.01. sowie zum 01.07. eines Jahres, die in ihrer Höhe von der jeweiligen Zubaurate des vorangegangenen Jahres abhängig ist. Sofern die installierte Leistung der zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate bestimmte Schwellenwerte über- oder unterschreitet, wird die Grunddegression von 9 % entsprechend angepasst. Abhängig den Zubauraten zwischen dem 30.09. des Vorjahres und dem 30.04. des laufenden Jahres kann eine weitere Vergütungsabsenkung zum 01. Juli zwischen 3 und 15 Prozent für dann neu hinzukommende Anlagen erfolgen. Bei der Planung und der Wirtschaftlichkeitsberechnung einer Photovoltaikanlage ist daher zukünftig unbedingt zu berücksichtigen, dass die Vergütung innerhalb des Planungsjahres um bis zu 24 % absinken kann. Von der Degression betroffen sind jeweils nur die in einem Degressionszeitraum neu errichteten Anlagen.
Die Vergütungsvoraussetzungen der PV-Novelle 2011 wurden im Rahmen des EEG 2012 im Wesentlichen beibehalten. Die Vergütungsfähigkeit der Stromerzeugung auf Konversionsflächen soll wird beschränkt auf Flächen, die keine Naturschutzgebiete oder Nationalparks im Sinne des BNatSchG sind. Fraglich ist, ob es sich hierbei gegenüber der bisherigen Regelung tatsächlich um eine Einschränkung und nicht lediglich um eine Konkretisierung handelt, da die ökologische Minderwertigkeit einer Fläche auch bisher fast einhellig als Kriterium der Konversionsflächeneigenschaft angesehen wurde.
Als einschneidende Veränderung ist sicherlich die ausdrückliche Einbeziehung von PV-Anlagen in das Einspeisemanagement anzusehen. Hierbei wird differenziert zwischen Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 Kilowatt und solchen, die darüber liegen. Während die größeren Anlagen die technischen Vorgaben des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 unbedingt einhalten, also technische Einrichtungen zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung installieren müssen, können Anlagen mit einer Gesamtleistung von bis zu 30 kW alternativ die Wirkleistungseinspeisung am Verknüpfungspunkt dauerhaft auf 70 % der installierten Leistung begrenzen. Zur Ermittlung der installierten Leistung in Sinne des § 6 Abs. 1 EEG 2012 wurde die Vorschrift des § 6 Abs. 3 EEG 2012 eingeführt, nach der – analog zu § 19 Abs. 1 EEG 2009 mehrere Anlagen unabhängig von der Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zwecke der Ermittlung der installierten Leistung als eine Anlage gelten, wenn
- sie sich auf einem Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und
- innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
Begrüßenswert ist die Neuregelung zum Austausch schadhafter Module. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist das ausgetauschte Modul nicht als selbständige Neuanlage mit eigenem Inbetriebnahmezeitpunkt und eigener Vergütungshöhe anzusehen, sondern wird in die bestehende Anlage integriert. Dies gilt mit Inkrafttreten des EEG 2012 auch für Bestandsanlagen.
Unser Haus berät Sie gern in allen Fragen des Netzanschlusses und der Vergütung von PV-Anlagen. Zu unserem Tätigkeitsspektrum gehören u.a. Gutachten zur Vergütungsfähigkeit von Freiflächenprojekten (z.B. Konversionsflächeneigenschaft), die Beratung von Anlagenbetreibern hinsichtlich der zu erfüllenden technischen Vergütungsvoraussetzungen sowie zur Sicherung von Vergütungssätzen vor Degressionsstufen durch vorläufige Inbetriebnahme ohne Netzanschluss.
2. Grundstücks-/Pachtrecht
Werden Photovoltaikanlagen auf fremden Grundstücken bzw. Hausdächern installiert, ist Vorsicht geboten, falls das betreffende Grundstück zwangsversteigert wird. Hier müssen eventuelle Rechte rechtzeitig geltend gemacht werden, damit diese nicht erlöschen. Im Rahmen der vertraglichen Regelung sind Betretensrechte des Nutzers zu Installations- und Wartungszwecken, die Verantwortlichkeit bei Beschädigung des Daches oder etwaige Nutzungsbeschränkungen des Grundstückseigentümers zur Verhinderung der Verschattung der Anlage zu bedenken.
Errichtet ein Vermieter auf der eigenen Mietimmobilie eine PV-Dachanlage stellt sich die Frage, ob die Kosten der Anlage einseitig durch den Vermieter auf die Miete umgelegt werden können.
Ohne weiteres ist es rechtlich auch möglich, eine PV-Dachanlage auf dem eigenen Haus an einen Dritten zu verpachten. In diesem Fall wird der Pächter Anlagenbetreiber i.S.d. EEG.
Die Entscheidung des EuGH vom 18.01.2007 und die daran anschließende Rechtsprechung der deutschen Gerichte bewirkten eine Ausdehnung des Vergaberechts, die für die städtebauliche Vertragspraxis von erheblicher Bedeutung waren und auf Windenergieanlagenprojekte angesichts des hohen Investitionsvolumens unmittelbaren Einfluss haben konnte. Nach dieser Rechtsprechung unterfielen eine Vielzahl von Grundstücksverträgen und städtebaulichen Verträgen unter Beteiligung der öffentlichen Hand dem Vergaberecht. Bei Missachtung dieses Regimes drohte die Nichtigkeit dieses Vertrages und damit das Scheitern eines beabsichtigten Windenergieanlagenprojekts insgesamt. Der Gesetzgeber versuchte mit der Vergaberechtsnovelle vom 20.05.2009, dieser ausufernden Rechtsprechung entgegen zu wirken. Im Zuge dessen entschloss sich das OLG Düsseldorf die von ihm vertretene Auffassung mit Beschluss vom 02.10.2008 dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen. Dieser entschied nun in seinem Urteil vom 25.03.2010, dass der Verkauf von Grundstücken der öffentlichen Hand jedenfalls dann nicht dem Vergaberecht unterfällt, wenn die Bauleistung dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich zu Gute kommt, da der öffentliche Auftraggeber beim Verkauf lediglich in Ausübung von städtebaulichen Regelungszuständigkeiten handelt.
Auch das OLG Düsseldorf ist nunmehr in seiner ersten Entscheidung nach dem Urteil des EuGH vom 25.03.2010 den Vorgaben des EuGH gefolgt.
3. Genehmigung/Genehmigungsvoraussetzungen
Die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage bedarf der baurechtlichen Genehmigung. Dies folgt auch aus einem Umkehrschluss aus § 63 Abs. 1 Nr. 2 b) SächsBO, der für Sonnenenergieanlagen in und an Dach- sowie Außenwänden eine Ausnahme vom – grundsätzlich gegebenen – Genehmigungserfordernis normiert.
Nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) der sächsischen Bauordnung sind Photovoltaikanlagen an Dach- und Außenwänden verfahrensfrei, soweit sie Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung sind, d.h. sofern der erzeugte Strom zumindest auch im Gebäude selbst genutzt wird. Wird der erzeugte Strom in das öffentliche Stromnetz eingespeist, sind auch PV-Dachanlagen genehmigungspflichtig. Ein Referentenentwurf aus Sachsen versucht nun, PV-Anlagen an Gebäuden unabhängig von einer Einspeisung ins öffentliche Netz generell vom Genehmigungsverfahren auszunehmen.
Das OVG Münster entschied am 20.09.2010 überraschend, dass die Errichtung einer PV-Anlage auf dem Dach einer Reithalle eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. Die Reithalle sei ein landwirtschaftlicher Betrieb, die PV-Anlage hingegen eine gewerbliche Nutzung der Dachfläche und diese Nutzungsänderung sei nach der Bauordnung nicht von der Genehmigungspflicht freigestellt. Die Nutzungsuntersagung der nicht genehmigten PV-Anlage war damit nach Ansicht des Gerichts rechtmäßig.
Soweit für die Errichtung der Pv-Anlage keine Baugenehmigung erforderlich ist – muss diese dennoch dem materiellen Baurecht entsprechen. Anderenfalls kann deren Beseitigung angeordnet werden (§ 80 Satz 1 SächsBO). Besondere Bedeutung erlangt in diesem Zusammenhang das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsgebot (§ 9 SächsBO).
Befindet sich das Vorhaben innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans gem. § 30 Abs. 1 BauGB, so bestimmt sich dessen Zulässigkeit allein nach dessen Festsetzungen. Dabei wird die Art der baulichen Nutzung regelmäßig über die Festsetzung eines der Baugebiete der BauNVO erfolgen (§ 1 Abs. 3 BauNVO). Im Außenbereich sind Photovoltaikanlagen nicht privilegiert. Weder existiert ein eigener Privilegierungstatbestand für Anlagen zur energetischen Nutzung der Sonnenenergie noch ist einer der herkömmlichen Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB einschlägig.
In ausgewiesenen Gewerbegebieten sind Freiflächen-PV-Anlagen prinzipiell zulässig. Aufgrund der EEG-Novelle 2010 stellt sich für Projektentwickler und auch Kommunen aktuell als besonders brisante Frage, in welchem räumlichen Umfang PV-Freiflächenanlagen in Gewerbegebieten zulässig sind bzw. ob auch eine vollständige Bebauung eines Gewerbegebietes mit PV-Anlagen bauplanungsrechtlich möglich ist.
Die Regionalplanung, etwa Westsachsen, weist zunehmend Tendenzen der Steuerung solarer Energienutzung durch Aufnahme diesbezüglicher Zielvorgaben in die Regionalpläne auf. Dabei werden explizite Tabubereiche festgelegt, in denen die Nutzung der solaren Strahlungsenergie ausgeschlossen werden soll. Diese Entwicklung begegnet erheblichen Bedenken. Zum einen wird dadurch der regionalplanerische Bereich der Grobsteuerung zu Lasten der kommunalen Planungshoheit – zum Teil geschieht der Ausschluss gegen den Willen der betroffenen Gemeinden – verlassen, zum anderen ist auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung ein viel stärker an den betroffenen Interessen ausgerichteter planerischer Ausgleich möglich. Insofern bedarf es eines solchen überörtlichen Steuerungselementes nicht. Infolgedessen erscheint es derzeit fraglich, ob eine solche planerische Herangehensweise gerichtlich Bestand hat.
Im Rahmen einer Auseinandersetzung über Gebühren für die Genehmigung eines Solarparks wurde von den Betroffenen die Frage aufgeworfen, ob es sich bei den jeweiligen Modulen um Einzelanlagen oder um eine gesamte Anlage handelt. Dies wirkt sich zum Einen auf den Genehmigungsaufwand, zum anderen auf die Kosten für die Genehmigung aus. Die Behörden tendieren zur Annahme einer einheitlichen baulichen Anlage. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage existiert jedoch derzeit nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des VGH Mannheim ist bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer PV-Anlage auf denkmalgeschützten Gebäuden eine „kategorienadäquate“, d.h. eine nach Schutzgründen abgestufte Betrachtungsweise anzuwenden. Dessen ungeachtet muss nach das denkmalgeschützte Gebäude als Ganzes Gegenstand der denkmalschutzrechtlichen Betrachtung bleiben. Dies hat der VGH Mannheim in einer neuen Entscheidung des VGH Mannheim vom 10.06.2010 klargestellt.
Nach einem Urteil des VG Neustadt überwiegt die erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals das Interesse wirtschaftlicher Nutzung einer PV-Dachanlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude, wenn der Eigentümer nicht darlegt, dass das Anwesen unter Verzicht auf den Erlös aus der Stromgewinnung nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann. Diese Entscheidung lässt sich auch dahingehend verstehen, dass ein denkmalschutzrechtlicher Genehmigungsanspruch besteht, sobald ein Eigentümer hinreichend darlegt, dass der Erhaltungsaufwand für das Gebäude ohne den wirtschaftlichen Nutzen aus der PV-Anlage nicht zumutbar ist.


