KWK-G
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Stand: Januar 2012
1. Entwicklung KWK
- 1. Entwicklung KWK
- 2. Förderung durch das KWKG
- a) Stromeinspeisung
- b) Zuschlag für Neu- und Ausbau der Wärmenetze
- 3. Novellierung des KWKG
- a) Allgemeine Änderungen
- b) Förderung von Strom
- c) Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen
- d) Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern
- 4. Anforderungen an KWK nach dem EEG 2012
Mit Beschluss des Bundestages zur Novellierung des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2009 sollte die Bereitstellung von Strom aus KWK-Anlagen bis 2020 von ca. 11 % auf etwa 25 % verdoppelt werden. Dieser Beitrag der KWK-Anlagen ist wesentlicher Baustein zur Erreichen des Zieles des integrierten Energie- und Klimaprogramms (IKEP). Um dieses Ziel zu erreichen, sollen die Modernisierung und der Neubau von KWK-Anlagen und der Aus- und Neubau von Wärmenetzen gefördert, bestehende Anlagen befristet geschützt und die Markteinführung der Brennstoffzelle unterstützt werden. Im Zeitraum von 2002 bis 2010 nahm der KWK-Anteil an der Nettostromerzeugung jedoch nur um 1,5 % auf insgesamt 15,4 % zu. Es verbleibt mithin noch erhebliches Ausbaupotenzial für die Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland und der Gesetzgeber bleibt berufen, weitere Anreize zu entwickeln.
2. Förderung durch das KWKG
Die Förderung durch das KWKG erfolgt derzeit auf zwei Arten. Zum einen kann der Anlagenbetreiber für den eingespeisten oder selbst verbrauchten Strom eine Grundvergütung nebst Zuschlag erhalten. Zum anderen wird der Neu- und Ausbau von Wärmenetzen gefördert.
a) Stromeinspeisung
Gemäß § 4 Abs. 1 KWKG ist der Netzbetreiber dazu verpflichtet, KWKG-Anlagen im Sinne des § 5 KWKG an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten Strom vorrangig abzunehmen. Die Verpflichtung zum Netzanschluss trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeigneten Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der KWK-Anlage besteht.
Für den aufgenommenen KWK-Strom sind der Preis, den der Betreiber der KWKG-Anlage und der Netzbetreiber vereinbaren, und ein Zuschlag zu entrichten. Wird eine Einigung über einen Preis nicht erzielt, gilt der übliche Preis als vereinbart, zuzüglich den nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften bestehenden Netznutzungsentgelten für die dezentrale Einspeisung. Der übliche Preis bemisst sich für eine Anlage mit elektrischer Leistung von bis zu 2 MW anhand des durchschnittlichen Preises für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal. Die Verpflichtung zur Abnahme und zur Vergütung des Stromes zum üblichen Preis entfällt gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 KWKG für Anlagen mit einer Leistung über 50 kW ab dem Zeitpunkt, in dem der Zuschlag nicht mehr durch den Netzbetreiber zu zahlen ist, in der Regel nach 30.000 Vollbenutzungsstunden nach Dauerinbetriebnahme.
Ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach § 4 Abs. 3 KWKG für den eingespeisten Strom besteht nur nach vorangegangener Zulassung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 10 kW kann das BAFA eine Allgemeinverfügung von Amts wegen erlassen, sodass eine gesonderte Einzelzulassung nicht erforderlich ist.
Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antrag vollständig ist und die KWK-Anlage die Voraussetzungen des § 5 KWKG erfüllt. In § 5 KWKG wird zwischen unterschiedlichen Anlagen unterschieden. Nach der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers zum KWKG 2002 werden in § 5 Abs. 1 KWKG Bestandsanlagen geregelt, die es zu erhalten galt und deren Inbetriebnahme bis zum 01. April 2002 erfolgte. Deren Förderung nach § 7 Abs. 1 bis 3 KWKG ist inzwischen ausgelaufen. Auch modernisierte oder ersetze Bestandsanlagen können nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 KWKG eine Förderung erhalten, wenn die Anlage hierdurch hocheffizient wird. Eine Modernisierung soll vorliegen, wenn wesentliche, die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 50 % der für die Neuerrichtung einer KWK-Anlage erforderlichen Kosten betragen. Soweit eine Bestandsanlage ersetzt wird, finden nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 KWKG die Regelungen für Neuanlagen entsprechend Anwendung.
In § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KWKG wird die Zuschlagsberechtigung für KWK-Anlagen, die nach dem 1. April 2002 in Dauerbetrieb gehen angeordnet, soweit diese bei Inbetriebnahme nach dem 01.01.2009 hocheffizient ist und eine bereits bestehende Fernwärmeversorgung nicht verdrängt wird oder es sich um eine Brennstoffzellen-Anlage handelt. Damit eine KWK-Anlage als hocheffizient gilt, muss bei Anlagen über 1 MW eine Primärenergieeinsparung von mindestens 10 % und für Anlagen mit weniger elektrischer Leistung größer null sein. Für Anlagen mit einer Leistung über 2 MW wird der Zuschlag mit Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebes bis zum 31.12.2020 gewährt, soweit sie ebenfalls hocheffizient ist und eine bestehende Fernwärmeversorgung nicht verdrängt. Ein Zuschlag für die Modernisierung von KWK-Anlagen mit Aufnahme des Dauerbetriebes nach dem 01.04.2002 ist nicht vorgesehen. Der vollständige Ersatz der KWK-Anlage kann nach Ansicht des VGH Hessen (Urt. v. 28.11.2007 – Az.: 6 UE 1882/06) jedoch die Förderfähigkeit nach dem KWKG hervorrufen.
Ferner besteht gemäß § 4 Abs. 3a KWKG ein Anspruch auf Zahlung des Zuschlags bei eigengenutztem Strom, wenn dieser nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird. Hierbei können für den eigengenutzten Strom weder der „übliche Preis“ noch vermiedene Netznutzungsentgelte vom Netzbetreiber, mit dessen Netz die KWK-Anlage mittelbar oder unmittelbar verbunden ist, beansprucht werden. Für Biogasanlagen ergibt sich unter Umständen aber die Möglichkeit, im Wege des sogenannten Strommengensplittings neben der Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für den eingespeisten Strom auch den Zuschlag nach dem KWK für den selbst verbrauchten Strom zu beanspruchen.
Die Höhe und die Dauer des Zuschlages für den eingespeisten bzw. selbstverbrauchten Strom richtet sich nach § 7 KWKG. Hierbei wird der Zuschlag für Bestandsanlagen nur noch für modernisierte und ersetzte Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 4 KWKG mit einer Aufnahme des Dauerbetriebes ab dem 01.01.2009 für 30.000 Vollbenutzungsstunden gewährt. Für kleine KWK-Anlagen mit einer Leistung von unter 50 kW oder Brennstoffzellenanlagen wird ab Aufnahme des Dauerbetriebes bis einschließlich 31.12.2020 ein Zuschlag von 5,11 Cent/kWh für den Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebes der Anlage gewährt. Für Anlagen mit einer Leistung von über 50 kW bis 2 MW wird für den Leistungsanteil bis 50 kW ein Zuschlag von 5,11 Cent und für den darüber liegenden Anteil 2,1 Cent pro kWh gewährt. Für KWK-Anlagen mit einer Leistung über 2 MW sowie für modernisierte oder ersetze Bestandsanlagen wird zusätzlich für den über 2 MW liegenden Leistungsanteil ein Zuschlag in Höhe von 1,5 Cent pro kWh gewährt.
Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 KWKG gelten zur Festlegung der Leistungsgrenzen nach §§ 5 und 7 KWKG mehrere Anlagen dann als eine Anlage, wenn es sich um unmittelbar miteinander verbundene kleine KWK-Anlagen an einem Standort handelt. Laut Gesetzesbegründung sollen unmittelbar miteinander verbundene Blockheizkraftwerke insbesondere dann gegeben sein, wenn mehrere Einzelaggregate in ein gemeinsames Wärmenetz einspeisen und/ oder stromseitig mit einander verbunden sind. Brennstoffzellen sind von dieser Regelung nicht erfasst. Einem Anlagensplitting zur mehrfachen Inanspruchnahme des Zuschlags in Höhe von 50 kW soll hiermit begegnet werden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift wäre aber eine Kombination aus einer KWK-Anlage über 2 MW und einer Anlage unter 2 MW ohne Klammerwirkung möglich. Dies scheint jedoch in Anbetracht der Gesetzeshistorie als nicht gewollt, sodass die Vorschrift wohl entsprechend zur Anwendung geraten würde.
Der Zuschlag ist für die Förderung aller Anlagen begrenzt auf 750 Mio. Euro pro Jahr abzüglich des Jahresbetrages für der Zuschlagszahlungen für Wärmenetze nach § 7a KWKG, deren Summe 150 Mio. Euro pro Jahr gemäß § 7a Abs. 4 KWKG nicht übersteigen darf. Bei dem Betrag von 750 Mio. Euro handelt es sich mithin um den Gesamtförderungsbetrag für nach dem KWKG förderfähige Anlagen. Soweit der Betrag von 750 Mio. Euro überschritten wird, werden die Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 10 MW gemäß § 7 Abs. 9 Satz 2 KWKG entsprechend gekürzt.
b) Zuschlag für Neu- und Ausbau der Wärmenetze
Der Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen ist ebenfalls durch das BAFA zu erteilen. Voraussetzung dafür ist nach § 5a Abs. 1 KWKG, dass der Neu- oder Ausbau ab dem 1. Januar 2009 begonnen wird und die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes spätestens bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt. Ferner muss die Versorgung der an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossenen Abnehmer überwiegend mit Wärme aus KWK-Anlagen erfolgen und für den geplanten Endausbau des Netzbereichs für die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen ein Anteil von 60 % nachgewiesen werden.
Bei dem Zuschlag für den Neu- und Ausbau der Wärmenetze handelt es sich um einen einmaligen Kostenzuschuss. Der Zuschlag beträgt gemäß § 7a Abs. 1 KWKG je Millimeter Innendurchmesser der neu verlegten Wärmeleitung einen Euro pro Meter Trassenlänge. Der Zuschlag ist auf 20 % der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu -oder Ausbaus begrenzt, wobei höchstens fünf Million Euro je Projekt als Förderung gewährt werden. Nicht förderungsfähig sind hingegen interne Kosten für Konstruktion und Planung, kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten.
Wärmenetz im Sinne des KWKG sind gemäß § 3 Abs. 13 KWKG alle Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisen KWK-Anlage hinausragen und an die ein öffentliches Netz eine bestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann. Hierbei muss das Wärmenetz mindestens einen Abnehmer anschließen, der nicht gleichzeitig Eigentümer oder Betreiber der in das Wärmenetz einspeisenden KWK-Anlage ist.
Die Summe der Zuschlagzahlungen für Wärmenetze darf 150 Mio. EUR je Kalenderjahr nicht überschreiten, wobei die Anlagen in der Reihenfolge der Zulassung gefördert werden und Projekte mit späterer Zulassung erst in den Folgejahren mit einer Auszahlung rechnen können.
3. Novellierung des KWKG
Mit dem Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26.07.2011 hat der Gesetzgeber bereits Teile der Vergütungsvorschriften des KWKG überarbeitet. In der Gesetzesbegründung hierzu merkt der Gesetzgeber an, dass die angestrebten 25 % an Stromerzeugung aus KWK bis 2020 ohne weitere Maßnahmen nicht zu erreichen seien und hob den Förderungszeitraum von 2016 auf Anlagen mit einer Inbetriebnahme bis 31.12.2020 an. Gleichzeitig vereinfachte der Gesetzgeber die doppelte Beschränkung der Förderungsdauer, sodass aufgrund der Streichung der Förderungshöchstdauer von 6 Jahren innerhalb der 30.000 geförderten Vollbenutzungsstunden nunmehr eine flexiblere Anfahrweise möglich ist. Hierdurch sollen Investitionshemmnisse beseitigt werden.
Nachdem zunächst der Referentenentwurf vom 30.11.2011 vorlag, hat das Bundeskabinett am 14.12.2011 einen Gesetzentwurf (nachfolgend: KWKG-E) beschlossen, der derzeit das Gesetzgebungsverfahren durchläuft. Mit einer Novellierung des KWKG ist mithin nicht vor Mitte 2012 zu rechnen. Folgende Änderungen sind danach für KWK-Anlagen zu erwarten:
a) Allgemeine Änderungen
Der in § 1 KWKG-E überarbeitete Zweck des Gesetzes enthält nunmehr das Jahr 2020 als Zeitlimit für das Erreichen einer Stromerzeugung von 25 %, welches vorher sich ausschließlich in der Gesetzesbegründung wiedergefunden hatte. Es handelt sich somit um eine begrüßenswerte Klarstellung. Der Anwendungsbereich des Gesetzes und der Definitionskatalog werden insbesondere um die Wärme- und Kältespeicher sowie Kältenetze ergänzt, wobei die Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung ausschließlich durch die Umwandlung von Nutzwärme in Nutzkälte durch thermisch angetriebene Kältemaschinen erfasst wird. Bei diesem Prozess ist eine Zufügung von Strom zur Umwandlung nicht erforderlich.
Nachdem der Referentenentwurf des BMWi den Anlagenbegriff noch dahingehend definierte, dass KWK-Anlagen für die Berechnung der Zuschlagshöhen an einem Standort zusammen zu rechnen seien, wenn sie innerhalb von 12 Monate in Dauerbetrieb gehen, hat der KWKG-E diese Regelung nicht mehr vorgesehen. Der KWKG-E führt bei einem erst späteren Auftreten eines erhöhten Wärme oder Strombedarfes an einem Standort, dass unabhängig von der Aufnahme des Dauerbetriebes die Anlagenleistungen zusammen zu rechnen sind, obwohl unterschiedliche Investitionsentscheidungen vorliegen. Auch ist der Begriff des Standortes unpräzise und auslegungsbedürftig, sodass sich daraus Investitionshemmnisse ergeben können.
Im Rahmen der Eigenvermarktung des KWK-Stroms sieht der Gesetzesentwurf eine Regelung vor, nach der der Netzbetreiber zur Aufnahme des Stromes in seinen Bilanzkreis verpflichtet ist, soweit nicht vom Anlagenbetreiber eine andere Bilanzkreiszuordnung gewünscht ist. Dies ermöglicht dem Anlagenbetreiber eine vereinfachte Direktvermarktung des Stromes. Ab dem 01.01.2013 soll für den Bilanzkreiswechsel ein bundesweit einheitliches Verfahren durch die Netzbetreiber zur Verfügung gestellt werden. Zudem erweitert der Gesetzentwurf die Verpflichtung des Netzbetreibers zur physischen Abnahme des Stromes von KWK-Anlagen mit einer Leistung über 2 MW auch auf den Zeitraum nach Auslaufen der Zuschläge.
Die Nachweispflicht für die eingespeisten Strommengen wird an die Regelungen des EnWG und an die Liberalisierung des Messwesens durch einen entsprechenden Verweis angepasst. Kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 KW sollen nach dem KWKG-E von der Mitteilungspflicht gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (nachfolgend: BAFA) generell befreit werden.
b) Förderung von Strom
Die Voraussetzungen, damit eine KWK-Anlage eine Zulassung nach § 6 KWKG-E zur Zahlung des Zuschlags zum Strompreis erhält, hat der Entwurf insgesamt gegenüber der bisherigen Regelung überarbeitet. Die bereits ausgelaufenen Förderungen für Bestandsanlagen werden nicht wieder in das Gesetz aufgenommen. Nunmehr sollen hocheffiziente kleine KWK-Anlagen und Brennstoffzellen, hocheffiziente Neuanlagen, hocheffiziente modernisierte KWK-Anlagen und hocheffiziente nachgerüstete KWK-Anlagen einen Zuschlag für den erzeugten Strom erhalten können.
Die Regelung für hocheffiziente kleine Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 2 MW wird dahingehend verschärft, als eine Förderung nur gewährt wird, wenn fabrikneue Hauptbestandteile verwendet werden. Des Weiteren konkretisiert der Gesetzesentwurf den Verdrängungstatbestand, nach dem ein Zuschlag nur gezahlt wurde, wenn eine bereits bestehende Fernwärmeversorgung nicht verdrängt wird. Eine Verdrängung soll nach dem Entwurf nicht gegeben sein, wenn eine bestehende KWK-Anlage vom selben Betreiber oder in Einvernehmen mit diesem durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird. Hierfür ist nicht erforderlich, dass eine bestehende KWK-Anlage stillgelegt wird. Der Gesetzesentwurf ist hinsichtlich der Begrifflichkeit des fabrikneuen Hauptbestandteils auslegungsbedürftig und könnte zu Anwendungsschwierigkeiten führen. Gleiche Bedenken bestehen für die Voraussetzungen von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von über 2 MW, die im Übrigen mit den vorgenannten Regelungen übereinstimmen.
Ferner sieht der Entwurf vor, dass die Modernisierung oder Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage nicht mehr nur alten und neuen Bestandsanlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KWKG 2009 mit einer Aufnahme des Dauerbetriebes bis spätestens 31.12.2005 vorbehalten bleibt. Nach der vorgesehenen Regelung können alle KWK-Anlagen, die im Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2020 den Dauerbetrieb wieder aufnehmen, einen Zuschlag für den eingespeisten oder selbst verbrauchten Strom erhalten, wobei die Höhe der Kosten für die wesentlich die Effizienz bestimmenden Anteile nun alternativ entweder 25 oder 50 % der Kosten für die Neuerrichtung betragen kann. Indes spiegeln sich die verringerten Kosten am Anteil der Neuerrichtung auch im Rahmen der Zuschlagsdauer von nur 15.000 gegenüber 30.000 Vollbenutzungsstunden wieder. Bei Ersatz der KWK-Anlage ebenso wie bei der nachfolgenden Anlagenkategorie müssen zudem die Regelungen zur Verdrängung bereits bestehender Fernwärmeversorgung beachtet werden.
Eine Novität stellt § 5 Abs. 4 KWKG-E dar. Danach besteht ein Anspruch auf den Zuschlag für KWK-Strom aus Anlagen der ungekoppelten Strom- und Wärmeerzeugung, bei denen Komponenten zur Strom- oder Wärmeauskopplung nachgerüstet werden, die nachgerüstete Anlage eine elektrische Leistung von über 2 MW aufweist und sie hocheffizient ist.
Die Zuschlagshöhe zugunsten kleiner KWK-Anlagen mit einer Leistung unter 50 kW und Brennstoffzellen soll sich nach dem Gesetzentwurf nicht ändern und verbleibt bei 5,11 Cent/kWh für einen Zeitraum von 10 Jahren. Auch bei größeren KWK-Anlagen verbleibt es bei den bisherigen Zuschlagshöhen. Für Mikro KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 kW kann der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber nach Antrag einen Vorschuss für 30.000 Vollbenutzungsstunden verlangen. Soweit nach 15 Jahren die Vollbenutzungsstunden nachweislich nicht erreicht wurden oder ein vom Betreiber beauftragter Dritter die Anlage nicht mindestens zehn Jahre betrieben und nicht weiter verkauft hat, besteht seitens des Netzbetreibers ein Rückforderungsanspruch. Hierdurch könnte sich die Finanzierung einer der KWK-Anlage für den Anlagenbetreiber vereinfachen.
Für Anlagen mit einer Leistung über 2 MW kann für den Leistungsanteil, der über 2 MW liegt, ein zusätzlicher Zuschlag in Höhe von 1,8 Cent/kWh verlangt werden, wenn die KWK-Anlage in den Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes fällt. Für die neu integrierte Anlagenkategorie der nachgerüsteten Anlage hängt die Förderdauer von der Höhe der Kosten für die Nachrüstung ab und ist gestaffelt von 10.000 Vollbenutzungsstunden für Kosten von 10 bis 25 % einer neu zu errichtenden KWK-Anlage bis 30.000 Vollbenutzungsstunden für Kosten von mindestens 50 %.
c) Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen
Die Regelung zur Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen wird auf Kältenetze ausgeweitet. Gleichzeitig werden die Anforderungen für den Ausbau von Netzen angepasst und für die Inanspruchnahme der Förderung die Option vorgesehen, erst nach 24 Monaten ab Aufnahme des Dauerbetriebs den Nachweis der Einhaltung einer Versorgung von 60 Prozent der angeschlossenen Abnehmenden nachweisen zu müssen. Hierbei bleibt aufgrund der Formulierung unklar, ab wann die Frist zu laufen beginnt. Gemeint sein könnte sowohl der Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebes der angeschlossenen KWK-Anlage als auch die erstmalige Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme. In der ungenauen Bezeichnung könnte ein redaktionelles Versehen erblickt werden, da die Inbetriebnahme von Wärme- und Kältenetze in § 6b Abs. 2 Satz 2 KWKG definiert ist.
Die Förderung von ehemals einem Euro je Millimeter Nenndurchmesser der neu verlegten Wärmeleitung pro Meter Trassenlänge soll auf 100 Euro erhöht werden, soweit ein Innendurchmesser kleiner 100 mm erreicht wird. Bei größerem Durchmesser wird die Förderung auf 30 % der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus festgelegt. In beiden Fallgruppen ist eine Förderungsgrenze von maximal 10 Millionen Euro je Projekt festgelegt. Bei der Berechnung der Investitionskosten müssen gewährte Zuschüsse des Bundes, des Landes oder der Gemeinde abgesetzt werden, wenn nicht die Förderung nach dem KWKG zusätzlich gewährt wird. Neu aufgenommen wurde auch der Umbau durch die Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser, auf den die vorgenannten Regelungen ebenfalls Anwendung finden.
d) Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern
Die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeicher wird nun in die Förderung durch das KWKG nach dem in Rede stehenden Entwurf neu aufgenommen. Grundsätzlich ist für die Förderung zunächst eine Zulassung vor der BAFA erforderlich, die erteilt wird, wenn der Antrag vollständig ist und der Wärme- oder Kältespeicher die Voraussetzungen nach § 5b KWKG-E erfüllt.
Dieser setzt voraus, dass der Speicher eine Dimensionierung von mehr als fünf Kubikmeter Wasservolumenäquivalent oder mindestens 0,3 Kubikmeter pro Kilowatt installierter Leistung aufweist, mit dem Neu- oder Ausbau erst nach dem Inkrafttreten des novellierten Gesetzes begonnen wird und die Inbetriebnahme vor dem 31.12.2020 liegt. Bis zum Inkrafttreten des KWKG kann es durch das Abstellen auf den Beginn des Aus- oder Neubaus zum Investitionsstau kommen. Ferner stellt der Entwurf die Anforderung, dass die Wärme des Wasserspeichers überwiegend aus KWK-Anlagen stammt, die an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind und in dieses Netz den Strom einspeisen. Gleichzeitig darf der jährliche Wärmeverlust des Speichers nicht größer 15 % der entnommenen Wärme sein, die Anlage muss über Informations- und Kommunikationsinstrumenten verfügen, die Signale des Strommarktes empfangen und technisch automatisch umsetzen können.
Die Förderung erfolgt durch einen einmaligen Zuschlag in Höhe von 250,00 EUR pro Kubikmeter Wasseräquivalent des Wärmespeichervolumens, soweit die Summe von 30 % der Gesamtinvestitionskosten nicht überschritten wird. Je Projekt ist eine Höchstförderung von 5 Millionen Euro vorgesehen. Auffällig ist, dass der Gesetzesentwurf den Förderungshöchstbetrag für alle geförderten Speicher und für alle Wärme- und Kältenetze zusammen auf 150 Millionen Euro begrenzt und dies, obwohl der Wärme- und Kältemetzausbau stärker gefördert wird als auch die Speicherförderung neu eingeführt wird. Der Zuschlag wird nach der Reihenfolge des Eingangs des Antrags bei der BAFA bewilligt. Sofern der Höchstbetrag erreicht wird, werden die weiteren Beträge in den Folgejahren ausgezahlt.
4. Anforderungen an KWK nach dem EEG 2012
Zum 1.1.2012 trat die Gesetzesnovelle zum Erneuerbaren Energien Gesetz in Kraft. Das EEG 2012 regelt nunmehr gemäß § 2 Nr. 2 EEG die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung des EEG-Stromes einschließlich des Verhältnisses zu Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung. Somit erstreckt der Gesetzgeber laut Gesetzesbegründung die Regelungen der §§ 6, 8, 9 und 11 des EEG 2012 auch auf KWKG-Anlagen, unabhängig davon ob sie Erdgas, Biogas oder Biomethan verwenden.
Folglich finden die technischen Vorgaben für Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW gemäß § 6 Abs. 1 EEG 2012 Anwendung. Es besteht für den Anlagenbetreiber die Pflicht die Anlage mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann. Ob hierbei der Anlagenbegriff aus dem EEG oder dem KWKG zur Bemessung der 100 kW-Leistungsgrenze herangezogen wird, ist fraglich. Gleichzeitig ordnete der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 an, dass die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stromes aus Erneuerbaren Energien und des Stromes aus Kraft-Wärme-Kopplung gleichrangig durch den Netzbetreiber zu beachten sind. Hingegen ist gemäß § 9 Abs. 4 EEG 2012 die Verpflichtung zum Netzausbau seitens des Netzbetreibers nach dem EEG unabhängig von der Verpflichtung des § 4 Abs. 6 KWKG zu behandeln.
Ferner bezieht sich die Gesetzesbegründung auf das in § 11 EEG 2012 geregelte Einspeisemanagement. Danach nehmen KWK-Anlagen auch am Einspeisemanagement teil, soweit die Netzbetreiber vor Regelung der Anlagen sicherstellen, dass insgesamt die größtmögliche Strommenge aus Erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung abgenommen wird. Gleichzeitig wird dem Anlagenbetreiber der geregelten KWK-Anlage ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 gegen den Netzbetreiber zuerkannt.
Für Biogas- und Biomethan sind die weiteren Regelungen des EEG 2012 bei Inanspruchnahme der EEG-Vergütung neben den vorstehenden Ausführungen zu beachten.