Emissionshandel
Emissionshandel
Emissionshandel aktuell
Stand: November 2007
top (1) Allgemeines
Nach den Vorgaben der sog. Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG vom 13.10.2003 ist der EU-weite Handel mit Emissionsberechtigungen pünktlich zum 01.01.2005 gestartet. Die RL 2003/87/EG dient der Erfüllung der im Kyoto-Protokoll vom 11.12.1997 übernommenen Verpflichtung zur Reduktion des Ausstoßes von sechs klimaschädlichen Treibhausgasen. Diese sind im Annex A des Protokolls aufgeführt.
Die Europäische Union sagte eine Emissionsminderung um 8% zu. Auf Deutschland entfallen davon im Rahmen des sog. burden sharings 21% bis zum Jahre 2010 gegenüber 1990, wobei bereits ca. 19% erfüllt sind.
Die erste Handelsperiode, die seit dem Beginn des Emissionshandels zum 01.01.2005 noch bis 31.12.2007 läuft, gilt zunächst nur für den Handel von Kohlendioxid. Die zweite Handelsperiode, die sich entsprechend den Vorgaben des Kyoto-Protokolls in 5 Jahresschritten – also von 2008 bis 2012 – anschließt, ist aktuell mit der intensiven Vorbereitung der Antragstellung verbunden. Die Zuteilungsanträge sind bis zum 19.11.2007 zu stellen; die Bescheide sollen voraussichtlich erneut um die Weihnachtszeit ergehen.
top (2) TEHG / ZuG 2012
In Deutschland hat man sich zur Umsetzung der europäischen Vorgaben für zwei getrennte Gesetze entschieden.
Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), das als das „Stammgesetz” des Emissionshandels bezeichnet wird und seit dem 15.07.2004 in Kraft ist, enthält die Grundlinien des Emissionshandelssystems. Im Detail regelt es die Genehmigung und Überwachung der Emissionen, die Fragen des Zuteilungsverfahrens, des Handels von Berechtigungen sowie die darauf bezogenen Sanktionen. Daneben enthält das TEHG eine Vielzahl von Ermächtigungsgrundlagen für Rechtsverordnungen, von denen der nationale Gesetzgeber bisher nur eingeschränkt Gebrauch gemacht hat.
Die zentrale Frage zur Zuteilung von Berechtigungen an Betreiber von in den Anwendungsbereich des TEHG fallenden Anlagen wird vom Parlament für jede Zuteilungsperiode in einem gesonderten Gesetz geregelt, dem Zuteilungsgesetz (ZuG). Das ZuG 2012 bildet zusammen mit der Zuteilungsverordnung (ZuV 2012) die Grundlage für die Zuteilung der Berechtigungen der Zuteilungsperiode 2008–2012.
Im Gegensatz zum ZuG 2007 ergeben sich die anzuwendenden Zuteilungsregelungen aus dem Jahr der Inbetriebnahme einer Anlage oder einer Kapazitätserweiterung. Für Industrieanlagen und Kleinemittenten der Energiewirtschaft gilt die Grundregel des sog. Grandfathering; es erfolgt eine Zuteilung auf der Grundlage der durchschnittlichen historischen Emissionen. Für die Energieanlagen findet eine Zuteilung nach dem sog. Benchmarking Anwendung.
top (3) Handel mit Berechtigungen
Im Rahmen der rechtsgeschäftlichen Übertragung bedarf es zunächst einer Einigung von Käufer und Verkäufer, wobei der Verkäufer sodann die Übertragung bei der DEHSt veranlasst. Die DEHSt prüft im Anschluss die Buchung und realisiert diese letztlich auf das Konto des Käufers, dem die Buchung von der DEHSt bestätigt wird. Nach den Vorgaben des TEHG erhält jedermann auf Antrag ein Handelskonto, dass allein auf elektronischer Basis im Emissionshandelsregister der DEHSt geführt werden soll.
Der Handel mit Emissionsberechtigungen, der seit dem Oktober 2005 auch an der Leipziger Strombörse EEX möglich ist, durchläuft eine unstetige Entwicklung. Einem rasanten Ansteigen der Zertifikatpreise auf 25–30 EUR folgte ein regelrechter Absturz, wobei sich der momentane Preis für sog. Phase I-Zertifikate für eine Tonne CO2-Äquivalent auf ca. 0,07 EUR beläuft. Phase II-Zertifikate werden derzeit mit ca. 22 EUR gehandelt.
top (4) Juristischer Beratungsbedarf
Aktuell ist das Hauptaugenmerk der betroffenen Anlagenbetreiber neben den turnusgemäß folgenden Pflichten zur Erstellung eines Emissionsberichtes und zur Abgabe der Berechtigungen auf die Vorbereitung der zweiten Handelsperiode 2008 bis 2012 zu richten. Die entscheidende Aufgabe stellen derzeit die Zuteilungsanträge für Berechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 dar.
Weiterhin beschäftigt sich die Praxis nach wie vor mit der Überprüfung der Zuteilungsentscheidungen der DEHSt für die erste Handelsperiode. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil die Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität des TEHG bestätigt. Aktuell hatte sich das BVerwG zudem mit den jeweiligen Revisionen gegen die Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg – Anwendbarkeit der anteiligen Kürzung gemäß § 4 Abs. 4 ZuG 2007 auf Bestandsanlagen, nicht aber auf sogenannte Optionsanlagen – beschäftigt und die Urteile des OVG Berlin-Brandenburg bestätigt.
In diesem Zusammenhang ist weiterhin ein Verfahren vor dem europäischen Gericht Erster Instanz hinsichtlich der Zulässigkeit der im deutschen Zuteilungsplan vorgesehenen Ex-Post-Korrekturen von außerordentlicher Bedeutung; eine schriftliche Entscheidung liegt bislang nicht vor. Im Zusammenhang mit der Beanstandung des deutschen NAP II wird jedoch auch insoweit eine Niederlage der Bundesrepublik Deutschland zu erwarten sein.
Daneben werden die nach dem TEHG möglichen Sanktionen Gegenstand von juristischen Auseinandersetzungen sein. Zudem sollte zusammen mit technischen Sachverständigen auch ein in rechtlicher Hinsicht überprüftes Monitoringkonzept nicht außer Acht gelassen werden.

