deutsch Linie english Linie french Linie korean Linie new zealand Linie slovak Was Recht ist, dem sollst Du nachjagen!

Biomasse

Biomasse

Biomasse

Biomasse aktuell
Stand: April 2009

  1. Bauplanungsrecht
  2. Gesetz über Erneuerbare Energien (EEG)
  3. Verfahrensrecht

top (1) Bauplanungsrecht

Mit Inkrafttreten des EAG-Bau (BGBl.2004, Teil I, Nr.31, S.1359) sind nunmehr auch Biomasseanlagen im Außenbereich auf Grundlage des neu eingefügten § 35 Abs. 1 Nr. 6 unter bestimmten (engen) Voraussetzungen privilegiert. Da der Betrieb der Biomasseanlage „im Rahmen” eines land-, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betriebes erfolgen muss, ist bei der isolierten Übertragung der Biomasseanlage auf Dritte (z.B. Betreibergesellschaften) unbedingt Vorsicht geboten – dies kann die Genehmigung gefährden!

Ein weiteres Problem liegt in der nachträglichen Erhöhung der Gasproduktion eines Biogasanlagenbetreibers im Außenbereich. Die Außenbereichsprivilegierung für Biomasseanlagen in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist auf eine elektrische Leistung von 500 kW gedeckelt. Entscheidet sich der Betreiber einer genehmigten Biogasanlage mit elektrischer Leistung von 500 kW dafür, etwaig noch vorhandene Kapazitäten des Fermenters zu nutzen, stellt sich die Frage, ob – bei gleichbleibender elektrischer Leistung des Biogas BHKW und ohne bauliche Veränderungen – sich die Erhöhung lediglich der Gasproduktion negativ auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit auswirkt, weil dadurch die Deckelung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB überschritten wird. Nach vielfacher Auffassung ist für ein solches Unterfangen zumindest eine Baugenehmigung wegen Nutzungsänderung unerlässlich. Einige Meinungen rechnen anhand der maximal privilegierten 500 kW auf eine maximal einsetzbare Gasmenge um. Wird dieser Wert durch die Erhöhung der Gasproduktion überschritten, ist die Anlage nicht (mehr) privilegiert zulässig. Eine andere Auffassung hält sich an den Wortlaut der Privilegierung und zieht lediglich die elektrische Leistung des BHKW heran. Eine abschließende Entscheidung dazu steht noch aus. In Betracht käme jedoch zumindest die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB, da an der bestehenden Anlage keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, sondern lediglich die Gasproduktion erhöht wird. Im Einzelfall ist daher vor einem solchen Projekt, eine Einschätzung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit unerlässlich.

top (2) Gesetz über Erneuerbare Energien (EEG 2009)

Am 06.06.2008 hat der Deutsche Bundestag eine Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen, die am 01.01.2009 in Kraft getreten ist. Auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Einspeisung und Vergütung von Strom aus Biomasse wurden damit umfassend neu geregelt. Betreiber von Biomasseanlagen profitieren dabei insbesondere von einer angehobenen Vergütung in Höhe von 11,67 Cent pro kWh für den ersten Leistungsanteil bis 150 kW. Diese höhere Vergütung kann ab 2009 auch von Betreibern bestehender Anlagen in Anspruch genommen werden.

Betreiber von Biogasanlagen können sich zudem über verbesserte Bedingungen insbesondere für Nawa-Ro-Anlagen freuen. Der NawaRo-Bonus wird hierbei für die ersten beiden Leistungsklassen bis 500 kW auf 7 Cent pro kWh (statt 6 Cent pro kWh) angehoben. Zudem sieht das neue Gesetz zusätzlichen Boni für den Einsatz von Gülle mit einem Anteil von mindestens 30 Masseprozent (4 Cent pro kWh bis ein-schließlich 150 kW, 1 Cent pro kWh bis einschließlich 500 kW) sowie den überwiegenden Einsatz von Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, vor (2 Cent pro kWh bis einschließlich einer Leistung von 500 kW). Der KWK-Bonus wird auf 3 Cent pro kWh erhöht, allerdings enthält das Gesetz nunmehr strenge Anforderungen daran, insbesondere eine Positiv- und Negativliste für zulässige bzw. unzulässige Wärmenutzungen. Hinsichtlich des Technologiebonus in Höhe von 2,0 Cent pro kWh ist die Trockenfermentation ab 2009 nicht mehr bonusfähig, als förderfähige Technologien neu hinzu gekommen sind jedoch Techniken zur thermochemischen Konversion ausschließlich von Stroh und anderer halmgutartiger Biomasse sowie Anlagen zur ausschließlichen Vergärung von Bioabfällen in Verbindung mit einer Nachrotte und stofflichen Verwertung der Gärrückstände.

Im Hinblick auf die Einspeisung von aufbereitetem Biogas in das Erdgasnetz wird der Technologiebonus umfassend neu geregelt und künftig nur noch bei einer maximalen Kapazität der Gasaufbereitungsanlage von 700 Normkubikmetern (Nm³) aufbereitetem Rohgas pro Stunde gezahlt. Bei der Aufbereitung muss zudem sichergestellt werden, dass bestimmte Methanimmissionen und ein gewisser Stromverbrauch nicht überschritten werden. Die Bonushöhe ist ebenfalls abhängig von der Kapazität der Gasaufbereitungsanlage und beträgt 2 Cent pro kWh bis zu einer Kapazität von 350 Nm³ sowie 1 Cent pro kWh bis zu einer Kapazität von 700 Nm³ aufbereitetem Rohgas pro Stunde.
Achtung: Ab 2010 unterliegen auch erstmals sämtliche Vergütungsboni einer Degression, die allerdings von 1,5% auf 1% gesenkt wurde.

Umfassend neu gestaltet wurden schließlich auch die Regelungen zum Einspeisemanagement. Ab 2009 müssen Anlagenbetreiber ihre Anlagen oberhalb 100 kW als Anschlussvoraussetzung mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und mit einer Einrichtung zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung ausstatten, auf die der Netzbetreiber zugreifen darf. Achtung: Auch bestehende Altanlagen müssen diese Anforderungen ab 01.01.2011 einhalten!

Für Neuanlagen wie bestehende Anlagen gleichermaßen gilt ab 2009, dass der Netzbetreiber die Einspeiseleistung von Anlagen über 100 kW regeln darf, soweit anderenfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbereich durch diesen Strom ausgelastet wäre. Es kommt damit in Zukunft für eine Reduzierung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber nicht mehr auf den Inbetriebnahmezeitpunkt der geregelten Anlage an und auch nicht darauf, ob noch fossile Kraftwerke am Netz sind. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung werden hierbei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gleichgestellt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es auf diese Weise möglich sein, genau die konkrete Anlage abzuschalten, die die Netzüberlastung verursacht hat. Es bleibt allerdings dabei, dass der Netzbetreiber zum Einspeisemanagement nur für einen Übergangszeitraum bis zum Ausbau seines Netzes berechtigt ist. Um die Netzbetreiber insoweit zu einen beschleunigten Netzausbau anzuhalten, sieht § 12 EEG 2009 einen Entschädigungsanspruch aller abgeschalteten bzw. in der Leistung heruntergeregelten Anlagenbetreiber vor. Hierzu können sich Netzbetreiber und Anlagenbetreiber über die Entschädigungshöhe einigen. Liegt keine Einigung vor, sind die entgangenen Strom- und Wärmeerlöse abzüglich ersparter Aufwendungen zu ersetzen.
Achtung: Entschädigungspflichtiger Netzbetreiber ist stets derjenige, in dessen Netz die Ursache für die Netzüberlastung lag. Dies muss nicht zwingend der nach EEG abnahme- und vergütungspflichtige Netzbetreiber sein. In Betracht kommt insbesondere auch der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber.

Erhebliche Probleme wird insbesondere für Biomasseanlagenbetreiber die Neuregelung des Anlagenbegriffs in § 19 EEG 2009 bereiten. Hiernach werden künftig mehrere Anlagen in ihrer Leistung zur Ermittlung der Vergütung zusammengefasst, wenn sie sich auf dem selben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
Achtung: Dieser neuer Anlagenbegriff gilt auch für Altanlagen! Modulare Anlagen in räumlicher Nähe werden daher ab 2009 so vergütet, als handele es sich um eine Großanlage. Erhebliche Vergütungseinbußen sind zu befürchten. An der Erstreckung dieser Neuregelung auf Altanla-gen bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.

Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 18.02.2008 – Az. 1 BvR 3076/08) den im Rahmen der Verfassungsbeschwerde gestellten Antrag einer Betreiberin von 40 Biogasanlagen auf einstweilige Aussetzung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 mit 5:3 Stimmen zurückgewiesen. Nach Auffassung der Verfassungsrichter handele es sich bei Ausgestaltung der Zusammenfassungsregel in § 19 Abs. 1 EEG 2009 lediglich um eine Klarstellung des Gesetzgebers im Wege einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung. Eine Verletzung von Grundrechten, insbesondere des Eigentums nach Art. 14 GG und der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG, sei daher nicht ersichtlich. Auch bestünde kein besonderer Vertrauensschutz, denn die Anlagenbetreiberin konnte – angesichts der bereits vor Inkrafttreten der EEG-Novelle angeblich umstrittenen Auslegung der Zusammenfassungsregel des § 3 Abs. 2 S. 2 EEG 2004 – nicht auf den Bestand der vormaligen Rechtspraxis vertrauen.

Insgesamt ist das neue EEG 2009 äußerst umfangreich geworden und es ist bereits jetzt absehbar, dass sich eine Vielzahl von Anwendungsproblemen stellen wird.

top (3) Verfahrensrecht

Zunehmend zeigt sich das Interesse BHKW´s an Mikrogasversorgungsnetze anzuschließen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass aus bauplanungsrechtlicher Sicht für die Mikrogasnetzbetreiber einerseits weitestgehend Unklarheit besteht, andererseits eine Fülle von Belangen zu beachten ist. Insbesondere können umweltrechtliche, energiewirtschaftliche, immissionsschutzrechtliche, bauplanungsrechtliche und unter Umständen wasserhaushaltsrechtliche Belange genehmigungsrelevant werden. Insofern ist eine allgemeingültige Aussage zur Genehmigung von Mikrogasnetzen nicht möglich, sondern jeweils anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Angesichts der zum Teil immensen Investitionen empfiehlt es sich daher, diese Fragen bereits im Vorfeld einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen.