Biomasse

1. Bauplanungsrecht

1. Bauplanungsrecht
2. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2012)
3. Verfahrensrecht

Mit Inkrafttreten des EAG-Bau (BGBl.2004, Teil I, Nr.31, S.1359) sind nunmehr auch Biomasseanlagen im Außenbereich auf Grundlage des neu eingefügten § 35 Abs. 1 Nr. 6 unter bestimmten (engen) Voraussetzungen privilegiert. Da der Betrieb der Biomasseanlage „im Rahmen” eines land-, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betriebes erfolgen muss, ist bei der isolierten Übertragung der Biomasseanlage auf Dritte (z.B. Betreibergesellschaften) unbedingt Vorsicht geboten – dies kann die Genehmigung gefährden!

Ein weiteres Problem liegt in der nachträglichen Erhöhung der Gasproduktion eines Biogasanlagenbetreibers im Außenbereich. Die Außenbereichsprivilegierung für Biomasseanlagen in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist auf eine elektrische Leistung von 500 kW gedeckelt. Entscheidet sich der Betreiber einer genehmigten Biogasanlage mit elektrischer Leistung von 500 kW dafür, etwaig noch vorhandene Kapazitäten des Fermenters zu nutzen, stellt sich die Frage, ob – bei gleichbleibender elektrischer Leistung des Biogas BHKW und ohne bauliche Veränderungen – sich die Erhöhung lediglich der Gasproduktion negativ auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit auswirkt, weil dadurch die Deckelung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB überschritten wird. Nach vielfacher Auffassung ist für ein solches Unterfangen zumindest eine Baugenehmigung wegen Nutzungsänderung unerlässlich. Einige Meinungen rechnen anhand der maximal privilegierten 500 kW auf eine maximal einsetzbare Gasmenge um. Wird dieser Wert durch die Erhöhung der Gasproduktion überschritten, ist die Anlage nicht (mehr) privilegiert zulässig. Eine andere Auffassung hält sich an den Wortlaut der Privilegierung und zieht lediglich die elektrische Leistung des BHKW heran. Eine abschließende Entscheidung dazu steht noch aus. In Betracht käme jedoch zumindest die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB, da an der bestehenden Anlage keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, sondern lediglich die Gasproduktion erhöht wird. Im Einzelfall ist daher vor einem solchen Projekt, eine Einschätzung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit unerlässlich.

2. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2012)

Wirtschaftliche Grundlage für die Stromerzeugung aus Biomasse ist für Anlagen, die bis zum 31.12.2011 in Betrieb genommen worden sind, das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der Fassung der letzten Novellierung aus dem Jahr 2009. Auf dieser Grundlage erhalten die Betreiber von Biomasseanlagen für die Einspeisung des erzeugten Stroms eine gesetzlich garantierte Mindestvergütung, die sich zusammensetzt aus einer leistungsabhängig gestaffelten Grundvergütung sowie verschiedenen Boni, die je nach Vorliegen der Voraussetzungen kumulativ in Anspruch genommen werden können (Technologiebonus, NawaRo-Bonus, KWK-Bonus, Emissionsminderungsbonus).

Nach nur drei Jahren, die dieses umfassend novellierte Gesetz in Kraft war, ist am 01.01.2012 die EEG-Novelle 2012 in Kraft getreten, die für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen Anwendung findet. Auf der Grundlage des EEG-Erfahrungsberichts, der der Stromerzeugung aus Biomasse teilweise Überförderungen, teilweise ein zu kompliziertes Vergütungssystem attestiert hatte, wurde nunmehr das Vergütungssystem vollständig neu ausgerichtet, was – so jedenfalls die Vorstellung des Gesetzgebers – zu wesentlichen Vereinfachungen führen soll. Insbesondere sollen fast sämtliche Boni wegfallen. Vorgesehen ist künftig eine leistungsabhängig gestaffelte Grundvergütung zwischen 14,3 ct/kWh (bis 150 kW) und 6,0 ct/kWh (bis 20 MW) sowie eine zusätzliche Einsatzstoffvergütung abhängig von der Einstufung der jeweiligen Inputstoffe in die beiden Einsatzstoffvergütungsklassen I und II.

Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass der Einsatz flüssiger Biomasse in Neuanlagen nicht mehr vergütungsfähig ist, sondern diese nur noch zu Zwecken der Zünd- und Stützfeuerung vergütungsunschädlich eingesetzt werden darf. Zudem soll auch für neue Biogasanlagen mit einer installierten Leistung über 500 kW ab 2014 der Vergütungsanspruch insoweit entfallen und diese allein auf die Möglichkeiten der Direktvermarktung (insbesondere Marktprämie) verwiesen werden.

Im Zusammenhang mit der Streichung des KWK-Bonus wurden zwar die Grundvergütungssätze geringfügig erhöht, allerdings gleichzeitig zur Vergütungsvoraussetzung gemacht, dass eine Wärmenutzung in Höhe von mindestens 60 % im jeweiligen Kalenderjahr in Kraft-Wärme-Kopplung stattfindet oder alternativ mindestens 60 Masseprozent Gülle zur Biogaserzeugung eingesetzt werden. Im Zuge der Diskussionen um eine „Vermaisung“ der Landschaft besteht für Biogasanlagen der Vergütungsanspruch zudem nur noch, wenn insgesamt im Kalenderjahr höchstens 60 Masseprozent Mais- und Getreidekorn eingesetzt werden.

Auch unabhängig von der vollständigen Umstrukturierung des Vergütungssystems für Biomasseanlagen enthält das EEG 2012 zahlreiche Neuregelungen bzw. rechtliche Änderungen. So wird beispielsweise das System der Direktvermarktung stärker ausgebaut und entsprechende finanzielle Anreize im Rahmen einer Marktprämie und des Grünstromprivilegs gegeben. Insbesondere für Biogasanlagen könnte künftig die neu eingeführte Flexibilitätsprämie interessant werden, die eine bedarfsgerechte Stromerzeugung anreizen soll und auch von Bestandsanlagen in Anspruch genommen werden kann, soweit sie sich in der Direktvermarktung befinden. Voraussetzung dafür ist, dass der Anlagenbetreiber zusätzlich installierte Leistung für eine bedarfsorientierte Fahrweise bereitstellt, die Anlage den Strom insgesamt entweder im Wege der Direktvermarktung zur Inanspruchnahme der Marktprämie oder im Wege der sonstigen Direktvermarktung vermarktet und die Bemessungsleistung der Anlage das 0,2 fache der installierten Leistung beträgt. Für jede zusätzlich bereitgehaltene Kilowattstunde erhält der Anlagenbetreiber pro Jahr 130 €, wobei die jeweilige Höhe der Flexibilitätsprämie erst nach Ablauf eines Jahres bestimmt werden kann. Hierauf können Abschlagszahlungen durch den Anlagenbetreiber verlangt werden. Das Einhalten der Voraussetzungen ist durch einen Umweltgutachter zu bestätigen. Des Weiteren müssen für den 10 Jahre gewährten Flexibilitätsbonus entsprechende Meldepflichten eingehalten werden. Durch den zusätzlichen Bau von Erzeugungskapazitäten können sich ggf. in Verbindung mit der Direktvermarktung zur Inanspruchnahme der Marktprämie interessante wirtschaftliche Möglichkeiten ergeben. Biogasanlagen mit einer Leistung über 750 Kilowatt und einer Inbetriebnahme nach dem 31.12.2013 haben keinen Anspruch auf die Mindestvergütung und müssen daher zwingend in die Direktvermarktung wechseln.

Im Wesentlichen unverändert gegenüber dem EEG 2009 bleiben hingegen beispielsweise die Regelungen zum Netzanschluss. Hier ist auf ein aktuelles Urteil des OLG Hamm vom 03.05.2011 hinzuweisen. Hiernach ist der Netzverknüpfungspunkt anders als nach der bisherigen Rechtsprechung im Geltungsbereich des EEG 2009 nicht mehr auf der Grundlage eines gesamtwirtschaftlichen Kostenvergleichs mehrerer Anschlussvarianten zu ermitteln, sondern allein nach der kürzesten Luftlinienentfernung zu einem in der Spannungsebene geeigneten Netz. Es bleibt dem Netzbetreiber hiermit verwehrt, den Anlagenbetreiber auf einen anderen, weiter entfernt liegenden Netzanschlusspunkt in seinem eigenen Netz zu verweisen. Diese Rechtsprechung dürfte in der Praxis dazu führen, dass bei den Anlagenbetreibern deutlich weniger Netzanschlusskosten anfallen.

Demgegenüber hält die Clearingstelle EEG in ihrer Empfehlung 2011/1 vom 29.09.2011 weiterhin am gesamtwirtschaftlichen Kostenvergleich fest. Die ausstehende BGH-Entscheidung zum Urteil des OLG Hamm bleibt daher mit Spannung zu erwarten.

Nach wie vor hoch umstritten ist die Frage nach dem Anlagenbegriff bzw. der vergütungsseitigen Zusammenfassung mehrerer Einzelanlagen gemäß § 19 EEG 2009. Nach der Rechtsprechung des Brandenburgischen OLG sollen mehrere BHKW unabhängig von den in § 19 Abs. 1 EEG 2009 statuierten Voraussetzungen bereits nach § 3 Nr. 1 EEG 2009 zusammenzufassen sein, wenn sie mit gemeinsamen Einrichtungen verbunden sind, zum Beispiel über einen gemeinsam genutzten Fermenter verklammert werden. Demgegenüber vertreten die Clearingstelle EEG und ihr folgend das LG Regensburg die Auffassung, dass eine Anlagenzusammenfassung ausschließlich nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 erfolgen könne und insbesondere bei einem zeitlichen Abstand von mehr als zwölf Kalendermonaten zwischen den Inbetriebnahmezeitpunkten mehrerer BHKW diese auch dann als getrennte Anlagen anzusehen sind, wenn sie über einen gemeinsamen Fermenter mit Gas versorgt werden. Höchst richterliche Rechtsprechung zu dieser Problematik steht derzeit noch aus. Eine klarstellende Änderung ist im Zuge der EEG-Novellierung nicht erfolgt. Allerdings ist auf die Neuregelung in § 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 hinzuweisen. Hiernach sind künftig unabhängig von der räumlichen Entfernung oder des zeitlichen Abstands ihrer Inbetriebnahme mehrere Anlagen zur Stromerzeugung aus Biogas leistungsseitig zu addieren, wenn das Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt. Damit dürften künftig auch sog. Satelliten-BHKW künftig der Anlagenaddition unterfallen.

Unser Haus berät Anlagenbetreiber und Investoren umfassend zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Stromerzeugung aus Biomasse und unterstützt diese in der Korrespondenz mit den Netzbetreibern, beispielsweise durch Gutachten zur Frage der Anlagenaddition und zur Bewertung des Inbetriebnahmezeitpunkts bei Anlagenerweiterungen. Selbstverständlich gehören auch gerichtliche Verfahren oder Verfahren vor der Clearingstelle, etwa um Vergütungszahlungen oder Fragen des richtigen Netzanschlusspunktes, zu unserem Tätigkeitsspektrum.

3. Verfahrensrecht

Zunehmend zeigt sich das Interesse BHKW´s an Mikrogasversorgungsnetze anzuschließen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass aus bauplanungsrechtlicher Sicht für die Mikrogasnetzbetreiber einerseits weitestgehend Unklarheit besteht, andererseits eine Fülle von Belangen zu beachten ist. Insbesondere können umweltrechtliche, energiewirtschaftliche, immissionsschutzrechtliche, bauplanungsrechtliche und unter Umständen wasserhaushaltsrechtliche Belange genehmigungsrelevant werden. Insofern ist eine allgemeingültige Aussage zur Genehmigung von Mikrogasnetzen nicht möglich, sondern jeweils anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Angesichts der zum Teil immensen Investitionen empfiehlt es sich daher, diese Fragen bereits im Vorfeld einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen.