„In ganz Deutschland werden die Landesplanungen für die Windenergie weiterentwickelt und die Flächen dafür erweitert – in Sachsen aber zurückgefahren“, erklärte Martin Maslaton, Vorstand des Regionalverbandes Sachsen im Bundesverband Windenergie (BWE). „Die Landesplanung sollte auf Klimaschutz ausgerichtet sein, das machen die meisten Bundesländer so, nur in Sachsen wird zurückgerudert.“ Die ausgewiesenen Windenergieflächen seien bereits voll, und es müssten neue her, fordert der Landessprecher: „So ist im Entwurf des Landesentwicklungsplans 2012 explizit von einem sparsamen Flächenumgang in Bezug auf erneuerbare Energien die Rede. Bislang hat Sachsen aber lediglich 0,8 Prozent der Landesfläche zur Windenergienutzung ausgewiesen.“
Zudem weist der Entwurf die Braunkohle als „bedeutendsten Energieträger zur sicheren Energieversorgung“ aus. Maslaton fühlt sich deshalb „zurückgebombt in die Braunkohle-Ära.“ Auch sei die Chance, Gewerbe- und Industriegebiete im Entwurf des Landesentwicklungsplans klarstellend für die Windenergie zu öffnen, vertan worden.
Nach Angaben des Deutschen Windinstituts (DEWI) sind in Sachsen derzeit 838 Windturbinen mit einer Leistung von 976 Megawatt (MW) installiert. Im vergangenen Jahr wurden lediglich 18 Anlagen mit insgesamt 33,05 MW zugebaut. Der Anteil der Windenergie am Nettostromverbrauch beträgt acht Prozent. Die sächsische Landesregierung strebt bis 2020 an, den Anteil der Erneuerbaren Energien am Stromverbrauch auf 24 Prozent zu erhöhen, von derzeit knapp 1400 auf künftig 2530 Gigawattstunden (GWh).
Mit dem neuen Landesentwicklungsplan will das Land verstärkt auf Repowering setzen: Das Interesse der Landesregierung unter Ministerpräsident Stanislaw Tillich (CDU), Altanlagen durch neue Turbinen zu ersetzen, soll bei der Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten Berücksichtigung finden, heißt es im Landesentwicklungsplan. Zudem sollen die Träger der Regionalplanung darauf hinwirken, „dass Altanlagen, deren Energieertrag außer Verhältnis zu den von ihnen ausgehenden störenden Auswirkungen steht, durch neue Windenergieanlagen an geeigneten Standorten ersetzt werden.“ Es werden also eigens Vorrang- und Eignungsgebiete geschaffen, in denen Anlagen nur dann zulässig sind, wenn Altanlagen an anderen Stellen zurückgebaut werden.
Doch Maslaton weist darauf hin, dass das mit dem Repowering nicht so einfach funktioniere, wie es der Entwurf vorsehe: „Rund 150 Altanlagen, die für ein Repowering vorgesehen ist, befinden sich außerhalb der Vorrang- und Konzentrationsflächen und unterliegen damit direkt kommunaler Planung. Repowering-Maßnahmen können aber nach dem neuen Entwurf nur in Vorrang- und Eignungsgebieten und damit nur über die Regionalen Planungsverbände umgesetzt werden. Die vorhandenen Altanlagen bleiben also bestehen, bis sie eines Tages zusammenbrechen.“
Der neue Landesentwicklungsplan soll den bisherigen Plan von 2003 ablösen. Derzeit findet ein öffentliches Beteiligungsverfahren statt: Vom 27. Januar bis 23. März 2012 liegt ein Entwurf des Landesentwicklungsplans öffentlich in Kreis- und Stadtverwaltungen, bei den Regionalen Planungsverbänden und Landesdirektionen aus und kann zudem im Internet eingesehen werden. Laut Landesregierung soll mit dem neuen Plan „vor allem auf die besonderen Herausforderungen wie den demografischen Wandel, die klimatischen Veränderungen und den notwendigen Energieumstieg reagiert werden“, heißt es in einer Mitteilung des sächsischen Innenministeriums. Der Landesverband will jetzt umfassend zum Entwurf Stellung nehmen.
(Regine Krüger)
]]>Kleinwindenergieanlagen, die als untergeordnete Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO der Energieversorgung eines Wohngebäudes dienen sollen, sind bauplanungsrechtlich nicht zulässig, wenn sie der Eigenart des Baugebiets in dem sich das Wohngebäude befindet, widersprechen. Das VG Osnabrück (Urt. v. 20.05.2011, Az. 2 A 117/10) entschied, dass ein solcher Widerspruch besteht, wenn sich das Wohngrundstück in einem reinen Wohngebiet befindet und in der Umgebung dichte Wohnbebauung vorhanden und vorgesehen ist.
Der Kläger plante die Errichtung einer Kleinwindanlage, die aus einem 9 m hohen Mast und einem Dreiblattrotor mit 1,6 m Durchmesser bestand und der Stromversorgung seines Wohnhauses dienen sollte. Das Grundstück befindet sich an einer Bucht eines Sees, an dessen Ufer sich weitere Wohngrundstücke befinden und konzentrieren. Das Grundstück des Klägers ist von der gegenüberliegenden Seite der Bucht in ca. 50 m Entfernung einsehbar. Die Kleinwindanlage sollte am Seeufer errichtet werden. Die Nachbargrundstücke, die in Größe und Zuschnitt dem klägerischen Grundstück
ähnlich sind, sind ebenfalls mit Wohngebäuden bebaut. In unmittelbarer Umgebung befinden sich außerdem Grün- und Strandflächen. Ein Bebauungsplan setzt für die Grundstücke und Flächen ein reines Wohngebiet mit besonderem Freizeit- und Erholungscharakter fest.
In seinem Urteil erläuterte das VG Osnabrück zunächst, dass es sich bei der geplanten Kleinwindanlage um eine untergeordnete Nebenanlage zum Wohnhaus i.S.d. § 14 BauNVO handelt, die dem Nutzungszweck des klägerischen Grundstücks (Wohnnutzung) auch dient. Allerdings seien Nebenanlagen nur zulässig, wenn sie der Eigenart des gesamten Baugebiets nicht widersprechen. Zur Feststellung der Eigenart des bauplanerisch festgesetzten reinen Wohngebiets verwies das VG Osnabrück auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Weiträumigkeit oder Dichte der Bebauung von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Eigenart
eines Baugebiets sind. Demnach sei eine dichte Bebauung, z.B. in einer Reihenhaussiedlung oder einem Gebiet mit kleinen Grundstücken, eine (Klein-)Windenergieanlagen ausschließende Eigenart der Bebauung. Eine solche stellte das VG Osnabrück im vorliegenden Fall fest. Die Grundstücke des Wohngebiets seien relativ klein und entlang des Seeufers bzw. der Bucht so konzentriert, dass von einer dichten Bebauung i.S.d. der Rechtsprechung des BVerwG auszugehen ist. Die Tatsache, dass die Wohngebäude unterschiedlich gestaltet waren und so nach Ansicht des Klägers zu einer Auflockerung der Bebauung führen, ändere daran nichts. Auch der See führte zu keiner hinreichenden Weiträumigkeit. Da die Kleinwindanlage innerhalb des Wohngrundstücks am Ufer des Sees errichtet werden soll und sich dort hauptsächlich die Gärten und ähnliche Erholungsbereiche der anderen Grundstücke befinden, käme es zu zwangsläufigen Auswirkungen der Kleinwindanlage auf die besonders geschützten Wohnbereiche der umliegenden Wohngrundstücke.
Rückfragen & weitere Informationen: Prof. Dr. Martin Maslaton, Tel.: 0341/149500
e-mail: martin@maslaton.de, Internet: www.maslaton.de
Nach Punkt 6.1 der BDEW-MR ist für jede Erzeugungseinheit ein typenspezifisches Einheiten-Zertifikat erforderlich, in dem die elektrischen Eigenschaften der Erzeugungseinheit ausgewiesen werden. Hierdurch soll die Konformität der Erzeugungsanlage mit den Anforderungen der Richtlinie nachgewiesen werden. Weiterhin muss der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber durch ein sogenanntes Anlagenzertifikat belegen, dass die elektrischen Eigenschaften und das richtlinien-konforme Verhalten der Summe aller am Netzanschlusspunkt angeschlossenen Erzeugungseinheiten einschließlich der Anschlussleitungen zum Netzanschlusspunkt eingehalten sind. Die vorgenannten Zertifikate mussten nach der BDEW-MR für Anlagen, die im Zeitraum vom 1.1.2009 bis 1.1.2010 beim Netzbetreiber angemeldet worden sind, bis spätestens 30. Juni 2011 beim Netzbetreiber nachgereicht werden. In der Konformitätserklärung hingegen, die Voraussetzung der Inbetriebsetzung ist, bestätigt der Anlagenbetreiber gemäß Punkt 1.4 der BDEW-MR, dass die Erzeugungsanlage die Vorschriften, Normen und Bestimmungen nach der Richtlinie erfüllt.
1. Photovoltaikanlagen
Photovoltaikanlagen und Brennstoffzellenanlagen müssen das Erfüllen der Anforderungen der Richtlinie im Zeitpunkt der Inbetriebsetzung ausweislich der 2. Ergänzung zur BDEW-MR bis spätestens 01.04.2011 eingehalten und die entsprechende Nachweise gegenüber dem Netzbetreiber erbracht haben. Der Zeitpunkt des Nachweises der Zertifikate wurde aufgrund von Engpässen bei der Zertifizierung nach der 3. Ergänzung auch dann als eingehalten betrachtet, wenn das Zertifikat bis zum 30.09.2011 vorgelegt und die technischen Voraussetzungen ab dem 01.04.2011 eingehalten wurden. Sofern ein Zertifikat nicht vorgelegt worden sein sollte, sieht die Ergänzung des BDEW vor, dass der Netzbetreiber dazu berechtigt sei, die Trennung der Erzeugungsanlage vom Netz zu verlangen oder die Trennung der Anlage vom Netz selbst vorzunehmen. In der Handlungsempfehlung vom 22.09.2011 wurde aus Mangel an Zertifizierungsstellen auch bereits der Nachweis der Beauftragung der Zertifikate bis zum 30.09.2011 als ausreichend erachtet, sofern die Zertifikate unverzüglich nach Fertigstellung, spätestens jedoch bis zum 01.07.2012 nachgereicht würden.
2. Sonstige Erzeugungsanlagen
Für sonstige Erzeugungsanlagen mit Verbrennungskraftmaschine sieht die 2. Ergänzung zur BDEW-MR vor, dass die geforderten Nachweise bis spätestens 01.08.2013 zu erbringen sind. Für Windenergieanlagen ergibt sich bereits aus der Systemdienstleistungsverordnung (nachfolgend: SDLWindV), dass ein Nachweis für die Einhaltung der Voraussetzungen des Systemdienstleistungsbonus durch Vorlage eines Einheitenzertifikats erforderlich ist. Für Übergangsanlagen sah die bis zum 31.12.2011 geltende Fassung der SDLWindV vor, dass ein Nachweis auch bis zum 30.09.2011 für die Voraussetzungen des Systemdienstleistungsbonus gegenüber dem Netzbetreiber erbracht werden könnte. Ob der Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen den Bonus ab der Inbetriebnahme der Windenergieanlage oder erst mit Erbringen der erforderlichen Zertifikate entstehen lässt, ist derzeit Gegenstand eines Hinweisverfahrens vor der Clearingstelle EEG. Ferner hatte der BDEW für das Vorlegen der Konformitätserklärung bei Windenergieanlagen auf den Mangel an Zertifizierern reagiert und den Nachweis akzeptiert, wenn bei Beauftragung vor dem 30.09.2011 der Nachweis bis zum 15.12.2011 erbracht wurde.
3. Handlungsempfehlung des BDEW vom 13.01.2012
Nunmehr hat der BDEW abermals auf den Mangel an akkreditierten Zertifizierern reagieren müssen. In seiner Handlungsempfehlung vom 13.01.2012 werden die Anforderungen auf Hinweis der Deutschen Akkreditierungsstelle (nachfolgend: DAkkS) für die Berechtigung zur Ausstellung der Anlagen- und Einheitenzertifikate heruntergesetzt. Danach empfiehlt der BDEW den Netzbetreibern, auch solche Zertifikate als gültig anzuerkennen, die von einem Unternehmen stammen, dessen Akkreditierung durch die DAkkS noch nicht erfolgt, welches jedoch durch den BDEW als Zertifizierungsstelle endgültig empfohlen worden ist. Das Zertifizierungsunternehmen muss jedoch über das Fach- und Systemaudit nach DIN EN 45011 für Anlagenzertifikate gemäß FGW TR8 Rev. 05 oder neuer verfügen. Darüber hinaus muss sich das zertifizierende Unternehmen dazu verpflichten, gegenüber dem Netzbetreiber innerhalb von sechs Monaten ein revisioniertes und aktualisiertes Anlagenzertifikat/Anlagengutachten einer akkreditierten Zertifizierungsstelle unverzüglich vorzulegen.
Einerseits ist zu begrüßen, dass sich der BDEW angesichts des Mangels an Zertifizierungsstellen als flexibel erweist, jedoch ist die Empfehlung an die Netzbetreiber, bei nicht fristgerechtem Einreichen der Zertifizierung die Anlage vom Netz zu trennen, als fragwürdig zu betrachten. Hier legt der BDEW weitere Voraussetzungen fest, die nicht im Einklang der Netzanschlusspflicht und der Abnahmepflicht nach dem EEG stehen. Auch verweist der Gesetzgeber ausschließlich in der SDLWindV auf die Mittelspannungsrichtlinie, ohne dass sich daraus eine weitere Ermächtigung für andere Erneuerbare Energien herleiten lässt bzw. in der Novellierung zum EEG 2012 in den Gesetzestext Eingang gefunden hätte. So kann sich die Verweigerung eines Netzbetreibers, die lediglich auf Grundlage der Mittelspannungsrichtlinie erfolgt, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr für die Netzstabilität bestehen, als unrechtmäßig im Sinne des EEG darstellen und Schadenersatzansprüche zugunsten des Anlagenbetreibers entstehen lassen. Es empfiehlt sich daher im Einzelfall eine entsprechende, rechtliche Prüfung.
Rückfragen & weitere Informationen: Prof.Dr. Martin Maslaton, Tel.: 0341/149500
e-mail: martin@maslaton.de, Internet: www.maslaton.de
Ab 01.01.2012 gilt das neue EEG 2012. Ob Neu- oder Bestandsanlage, alle Betreiber sollten sich mit den Neuregelungen befassen. Das EEG 2009 gilt für Neuanlagen künftig nicht mehr. Trotzdem besteht es für Altanlagen in weiten Teilen weiter, bis auf die zahlreichen Ausnahmen, die die Übergangsvorschriften im neuen EEG festlegen. Beide Fassungen des EEGs gelten bis Ende 2031 nebeneinander. Dadurch wird die Rechtslage insgesamt unübersichtlich.
Abweichungen jetzt erlaubt
Die Grundstrukturen des „alten EEG“ bleiben in weiten Teilen erhalten. Eine beachtliche Änderung ist jedoch die Aufweichung des im EEG 2009 bestehenden Abweichungsverbots. Demnach waren Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen sowohl zulasten des Anlagenbetreibers als auch zulasten des Netzbetreibers unzulässig. Das neue EEG ermöglicht das nun unter bestimmten Voraussetzungen. Obwohl diese Veränderung für den Anlagenbetreiber sicherlich auch Verhandlungsspielraum gegenüber seinem Netzbetreiber ermöglicht, sollte der Anlagenbetreiber genau prüfen, welche Folgen sich aus einem Vertragsabschluss unter diesen Bedingungen ergeben könnten. Weil das System des EEG kompliziert ist, lässt sich das oft nicht auf den ersten Blick erkennen.
Betriebsstart unklar
Wann eine Anlage in Betrieb geht, ist für den Beginn der Vergütungsdauer und für die Vergütungshöhe wichtig. Darüber entscheidet der sogenannte Inbetriebnahmezeitpunkt. Im EEG 2004 war es möglich, eine Anlage, die bereits gelaufen ist, wiederholt neu in Betrieb zu nehmen. Mit dem EEG 2009 wurde diese Regelung abgeschafft. Nun hat der Gesetzgeber den Begriff der Inbetriebnahme im Sinne des EEG 2012 neu definiert. Während für die Inbetriebnahme nach dem EEG 2009 die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators entscheidend war, ist jetzt zusätzlich die technische Betriebsbereitschaft der Anlage maßgebend. Was das konkret heißt, hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum EEG 2004 entschieden. So ist eine Anlage dann technisch betriebsbereit, wenn sie Biogas produzieren und Strom erzeugen kann. Das heißt, sämtliche Einrichtungen zur Stromerzeugung sind unter Einsatz des
jeweiligen Energieträgers verfügbar und eine dauerhafte Stromerzeugung ist möglich. Dies hat für die technische Betriebsbreitschaft der Anlage weitreichende Folgen. Dazu folgendes Beispiel:
Das BHKW einer im Bau befindlichen Biogasanlage geht Ende 2011, also unter dem EEG 2009, durch Einschalten des
Generators in Betrieb. Da die Gaserzeugungseinrichtungen (z. B. Fermenter) noch nicht fertig sind, wird der Generator wieder abgestellt und im Januar 2012 mit der Fertigstellung der Anlage erneut in Betrieb genommen. Wird das gültige
Recht konsequent angewendet, gilt dieser Fall als Einbau eines alten Generators in eine neue Biogasanlage und damit als Neuinbetriebnahme der Anlage. Das hat zur Folge, dass auch die Vergütungsdauer neu zu laufen beginnt. Es findet also eine Neuinbetriebnahme statt, die – wie erwähnt – im Rahmen der EEG-Novelle 2009 ausdrücklich abgeschafft wurde. Ob das der Gesetzgeber so gewünscht hat, ist bislang unklar. Andererseits dürfte es für Biogasanlagen, die in 2011 nicht mehr vollständig fertiggestellt werden können, schwierig werden, sich durch eine Vorab-Inbetriebnahme des Generators mit anderen Einsatzstoffen die Geltung des EEG 2009 zu erhalten.
Neue Begriffe, neuer Status
Das neue EEG enthält in den Begriffsbestimmungen neue Begriffe, die die Branche bereits längere Zeit geläufig nutzt. So unterscheidet das Gesetz jetzt ausdrücklich zwischen Biogas und Biomethan. Das Gesetzt definiert Biomethan so: „Biogas oder sonstige gasförmige Biomasse, das oder die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist“.
Ein „Problemkind“ bleibt weiterhin der Anlagenstatus. Dieser entscheidet beim Bau und Ausbau von Anlagen über
deren Wirtschaftlichkeit. Der Gesetzgeber hat lediglich den Anlagenstatus von sogenannten Satelliten-BHKWs ausdrücklich geklärt. Mehrere BHKWs gelten zukünftig als eine gemeinsame Anlage, wenn das zu verstromende Biogas aus einer gemeinsamen Biogasanlage stammt. Die räumliche Nähe und der zeitliche Ablauf der Inbetriebsetzung spielen dabei keine Rolle. Allerdings betrifft diese Regel nur Anlagen, die ab 2012 in Betrieb gehen. Bestandsanlagen behalten ihren bestehenden rechtlichen Status.
NaWaRo-Bonus bleibt
Ganz erhebliche Veränderungen ergeben sich durch die Auflösung der bisherigen Vergütungssystematik. Das EEG 2012 spaltet diese auf in Vergütungen für Strom aus der Vergärung von Biomasse allgemein sowie von Bioabfällen und von Gülle im Besonderen. Die bisher gewährten Boni entfallen mit Ausnahme des Gasaufbereitungsbonus vollständig. In der Grundvergütung gibt es fünf Leistungsklassen, von 150 kW bis zu 20 MW. Außerdem werden diese Leistungsklassen in zwei Einsatzstoffvergütungsklassen unterteilt. Für diese gibt es eine zusätzliche degressionsfreie Vergütung, die dem bisherigen NaWaRo-Bonus entspricht. Die Differenzierung der Einsatzstoffklassen regelt der neue Anhang zur BiomasseV. Inputsubstrate werden darin anhand des Energiegehalts unterschieden. Neu ist eine Güllevergütung von 25 Cent/kWh für Kleinanlagen bis 75 kWel. Um diese zu bekommen, muss der Betreiber, unter anderem, in der Anlage mindestens 80 Masseprozent Gülle vergären.
Nur mit Wärmekonzept
Künftig erhalten Betreiber nur noch eine Vergütung, wenn ihre Anlagen ein effizientes Wärmenutzungskonzept haben.
Dazu muss der erzeugte Strom nach der Inbetriebnahme im ersten Kalenderjahr zu 25 Prozent und ab dem zweiten Kalenderjahr zu mindestens 60 Prozent in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden sein. Die Wärmenutzung zur Fermenterheizung wird dabei pauschal in Höhe von 25 Prozentpunkten angerechnet. Alternativ kann zur Erzeugung des Biogases im jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Gülleanteil von mindestens 60 Masseprozent eingesetzt werden. Für Biogasanlagen wird außerdem ein „Maisdeckel“ eingeführt. Eine Vergütung gibt es nur noch, wenn der zur Stromerzeugung eingesetzte Mais-, Corn-Cob-Mix- und Getreidekornanteil einschließlich Lieschkolbenschrot im Kalenderjahr bei höchstens 60 Masseprozent liegt. Bis zum fünften Kalenderjahr nach der Inbetriebnahme führt ein Verstoß gegen diese Regelungen dazu, dass statt der EEG-Vergütung lediglich ein dem Monatsmittelwert am Spotmarkt EPEX Spot in Leipzig entsprechender Preis gezahlt wird. Nach dem fünften Kalenderjahr verringert sich die Grundvergütung auf 80 Prozent für jedes Folgejahr.
Marktprämie für Großanlagen
Und es gibt eine weitere Vergütungseinschränkung: Anlagen, die nach dem 31.12.2013 in Betrieb genommen werden
und deren installierte Leistung 750 kW übersteigt, werden nicht mehr nach dem EEG vergütet. Sie müssen die Marktprämie im Rahmen der Direktvermarktung nutzen. Durch den Bezug auf die installierte Leistung der Anlage wird klar, dass diese Regelung auch keine anteilige Vergütung zulässt. Vielmehr sollen diese Anlagen dann vollständig wettbewerbsfähig betrieben werden. Durch die verschärften Voraussetzungen für den Erhalt der Vergütung und durch die Einführung der Marktprämie versucht der Gesetzgeber, einen erhöhten Anreiz für die Direktvermarktung von Strom
aus erneuerbaren Energien zu schaffen. Das EEG 2012 legt für die Höhe der Marktprämie keinen fixen Wert fest.
Sie wird vom Netzbetreiber kalendermonatlich berechnet. Ihre Höhe entspricht der Differenz zwischen der normalen
EEG-Vergütung und dem energieträgerspezifischen Referenzmarktwert zuzüglich einer fixen Managementprämie. Der
Anlagenbetreiber kann dadurch mehr verdienen, und zwar dann, wenn die Marktprämie und der ihm zustehende Vermarktungserlös für den Strom unterm Strich mehr ergibt als die reine EEG-Vergütung. Auf der anderen Seite
sind die organisatorischen Anforderungen bei der Direktvermarktung sehr hoch. Es ist deshalb fraglich, ob dieses
Instrument seine beabsichtigte Wirkung erzielen kann.
Fazit
Zusammenfassend kann man sagen, dass die EEG-Novelle 2012 einige grundsätzliche und wichtige Fragen des EEG 2009, wie beispielsweise den Anlagenstatus von Satelliten-BHKWs, klären konnte. Aber es gibt neue Probleme. Bereits in den Begriffsbestimmungen des EEG 2012 sind neue Komplikationen angelegt, mit denen sich sicherlich die Clearingstelle EEG und auch die Gerichte befassen müssen. Eine vereinfachte Vergütungsstruktur ist im Gesetz kaum erkennbar, trotz der Streichung sämtlicher Boni und der Etablierung völlig neuer Vergütungsstrukturen. Die Tatsache, dass die Regelungen des EEG 2009 für Bestandsanlagen noch bis 2031 weitergelten werden, schafft eine unübersichtliche Rechtslage.
jb
]]>§ 20 des Manteltarifvertrages Nr. 1 a für das Cockpitpersonal des beklagten Luftfahrtunternehmens vom 08.06.2001 lautet auszugsweise:
I. Sachverhalt auszugsweise
§ 20 Verlust der Flugdiensttauglichkeit, Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1)
(a) Wird durch eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle festgestellt, dass ein Mitarbeiter wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, so endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zu dem Zeitpunkt, zu dem nach Feststellung und Bekanntgabe der Flugdienstuntauglichkeit an den Betroffenen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 22 frühestens zulässig gewesen wäre.
(b) Flugdienstuntauglichkeit im Sinne dieser Bestimmungen ist das auf einem unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nach unbehebbaren körperlichen Mangel beruhende Unvermögen, eine fliegerische Tätigkeit nach den einschlägigen Vorschriften weiter auszuüben.
...
Mit Datum vom 15.01.2008 erstellte das Flugmedizinische Zentrum (AMC [Aeromedical Centre]) imDLR (Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt), Köln, eine Mitteilung über die Verweigerung eines Tauglichkeitszeugnisses für den Kläger. Am 16.01.2008 widerrief das LBA die Lizenz des Klägers zum Verkehrspiloten. Mit Schreiben vom 04.02.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, gemäß § 20 MTV Nr. 1a ende sein Arbeitsverhältnis zum 30.09.2008 wegen am 15.01.2008 festgestellter dauernder Flugdienstuntauglichkeit. Hiergegen erhob der Luftfahrzeugführer Klage.
In der Folgezeit wurden vom Flugmedizinischen Zentrum (AMC) der Austro Control GmbH, Wien, für den Kläger flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse vom 03.09.2008 ausgestellt. Am 14.07.2010 stellte das Flugmedizinische Zentrum (AMC) im DLR, Köln, dem Kläger ein Tauglichkeitszeugnis aus, das insbesondere ausweist, dass eine Überprüfung nach § 24c LuftVZO stattfand. Am 20.08.2010 erteilte das LBA dem Kläger eine Lizenz.
II. Aus den Entscheidungsgründen
In den Entscheidungsgründen führt das Hessische Landesarbeitsgericht insbesondere aus, dass tarifvertragliche auflösende Bedingungen wie die vorliegende (§ 20 Abs. 1 MTV Nr. 1a) nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für Mitarbeiter des fliegenden Personals zulässig sind, wobei diese Bestimmungen aber restriktiv dahin auszulegen sind, dass das Arbeitsverhältnis des flugdienstuntauglichen Arbeitsnehmers nur dann endet, wenn für ihn auch keine zumutbaren Einsatzmöglichkeiten im Bodendienst mehr vorhanden sind.
1. Keine dauerhafte Flugdienstuntauglichkeit
Die Kammer vertritt die Ansicht, dass mit der Verweigerung der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses durch das Flugmedizinische Zentrum (AMC) im DLR, Köln, zwar Flugdienstuntauglichkeit festgestellt wurde, damit sei allerdings noch nicht Flugdienstuntauglichkeit im Sinne des §§ 20 Abs. 1 a MTV Nr. 1a festgestellt. Der manteltarifvertragliche Begriff der Flugdienstuntauglichkeit sei nicht deckungsgleich mit den von einem anerkannten Flugmedizinischen Zentrum nach §§ 24 a ff. LuftVZO zu Grunde zu legenden Bestimmungen über Anforderungen an die Tauglichkeit. Diese bestimmten sich nach den JAR-FCL 3 deutsch. Die Tarifvertragsparteien definieren den Begriff der Flugdienstuntauglichkeit im Rahmen des § 20 MTV Nr. 1a dagegen als das auf einem unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nach unbehebbaren körperlichen Mangel beruhende Unvermögen, eine fliegerische Tätigkeit nach den einschlägigen Vorschriften weiter auszuüben, §§ 20 Abs. 1b MTV Nr. 1a. Diese tarifvertragliche Definition ist enger als die nach §§ 24a ff. LuftVZO zu Grund zu legenden Bestimmungen.
Der tarifvertragliche Begriff der Flugdienstuntauglichkeit im Sinne des § 20 MTV Nr. 1 a setzt jedoch auch ein auf einem unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nach unbehebbaren körperlichen Mangel beruhendes Unvermögen, eine fliegerische Tätigkeit nach den einschlägigen Vorschriften weiter auszuüben, voraus.
§ 20 MTV Nr. 1a setzt daher und somit enger als §§ 24a ff LuftVZO eine dauernde bzw. dauerhafte Flugdienstuntauglichkeit voraus.
Nach Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde dauerhafte Flugdienstuntauglichkeit des Klägers mit der Verweigerung der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses vom 15.01.2008 jedoch gerade nicht festgestellt.
2. Vorschriften der JAR-FCL 3 deutsch maßgebend
Nach weiteren Ausführungen legt die Kammer dar, dass für die Verweigerung der Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses die Vorschriften der JAR-FCL 3 deutsch maßgebend sind, § 24 a Abs. 1 LuftVZO.
Hiernach stellen Alkoholgefährdung, Alkoholerkrankung oder auch der Zustand nach Alkoholmissbrauch für sich allein noch keine Umstände dar, die auch dauerhafte Flugdienstuntauglichkeit hervorrufen. Die JAR-FCL 3 deutsch sehen vielmehr gerade die Möglichkeit einer späteren Tauglichkeitsbescheinigung vor. Damit kann zwar im Einzelfall Flugdienstuntauglichkeit vorliegen, die auf Grund der Umstände im Zeitpunkt der Beurteilung zur Verweigerung der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses führt. Damit ist aber noch nichts zur Dauerhaftigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 a MTV Nr. 1a im Sinne eines unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nach nicht behebbaren gesundheitlichen Zustands ausgesagt.
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Rückfragen & weitere Informationen:
RA Prof.Dr. Martin Maslaton und RA Christian Frohberg, Tel.: 0341/149500, e-mail: leipzig@maslaton.de, Internet: www.maslaton.de
Im EEG 2009 sowie in der novellierten Fassung des EEG 2012, das am 01.01.2012 in Kraft tritt, wird der Eigenverbrauch von Strom aus der Anlage ausschließlich für Strom aus solarer Strahlungsenergie gefördert. Anderen Erneuerbaren Energien hat der Gesetzgeber das Privileg nicht zugesprochen. Folglich speisen die Anlagenbetreiber den gesamten in der Anlage erzeugten Strom in das allgemeine Versorgungsnetz ein und beanspruchen hierfür die jeweilige EEG-Vergütung. Für ihren eigenen Strombedarf beziehen die Anlagenbetreiber den günstigeren Strom aus dem Netz. Dies lohnt sich solange, wie die Vergütung nach dem EEG höher ist als der Bezugsstrompreis inklusive Netzentgelte, Stromsteuer sowie KWK- und EEG-Umlage.
Für Anlagen, die Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse oder Biogas einsetzen und in dessen Prozess ein Kraft-Wärme-Kopplungs-Technik angewendet werden kann, kann man jedoch darüber nachdenken, ob auch eine Förderung nach dem KWKG für den selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom in Betracht kommt. Die Förderung nach dem KWKG sieht vor, dass für den in das Netz eingespeisten Strom der KWK-Strompreis, den der Anlagenbetreiber und der Netzbetreiber vereinbaren, und ein KWK-Zuschlag zu errichten ist. Soweit eine Vereinbarung nicht erzielt wird, gilt der übliche Preis als vereinbart, der sich nach dem Grundlaststrom an der Strombörse EEX richtet, zuzüglich etwaiger vermiedener Netznutzungsentgelte. Soweit nunmehr der erzeugte Strom selbst verbraucht wird, kann zwar der Strompreis nicht mehr vom Netzbetreiber verlangt werden, aber der Gesetzgeber gewährt dem Anlagenbetreiber für den Strom weiterhin den jeweiligen Zuschlag nach dem KWKG. Vermiedene Netzentgelte können für den selbstverbrauchten Strom nicht in Anspruch genommen werden.
In der Kombination aus der höheren Vergütung nach dem EEG für den eingespeisten Strom und den Zuschlägen für den selbstverbrauchten Strom nach dem KWKG kann mithin ein interessante Option gesehen werden, wenn die Vergütung des Stromes nach dem EEG geringer ist als der Bezugsstrompreis zuzüglich des Zuschlags nach dem KWKG. Diskutiert wird jedoch aktuell, ob sich die Förderung nach dem EEG und dem KWKG gegenseitig ausschließen (Vgl. Rauch, REE 2011, 133) oder ob es möglich ist, Strom aus ein und derselben Anlage teilweise nach dem EEG und teilweise nach dem KWKG vergüten zu lassen (sog. Strommengensplitting).
Im Rahmen der Novellierung des EEG wurde der Anwendungsbereich erweitert und soll nunmehr auch „die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber einschließlich des Verhältnisses zu Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung“ erfassen. Gleichsam sieht das KWKG vor, dass Strom, „der nach dem EEG vergütet wird, nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes“ fällt. Bezugspunkt für die Anwendung ist in Ansehung des Wortlauts der Gesetze nicht die Anlage, sondern der erzeugte Strom, sodass sich hieraus keine Einwände gegen die Möglichkeit des Strommengensplittings herleiten lassen.
Ferner könnte die im EEG statuierte Andienungspflicht für den erzeugten Strom entgegenstehen. Der Anlagenbetreiber ist danach dazu verpflichtet, den gesamten in der Anlage erzeugten Strom dem Netzbetreiber am Netzverknüpfungspunkt anzubieten. Das Gesetz sieht aber selbst Ausnahmen von der Pflicht vor. Strom, der vom Anlagenbetreiber selbst oder durch Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbraucht wird, fällt nicht unter die Andienungsverpflichtung. Diese Verpflichtung nach dem EEG steht mithin dem Strommengensplitting ebenfalls nicht entgegen.
Fraglich und bisher noch nicht abschließend geklärt ist indes, ob nach dem KWKG der Zuschlag nur gezahlt werden darf, wenn der übrige Strom dem Netzbetreiber in Anwendung des KWKG angedient wird. Ob die Verpflichtung, dass der Netzbetreiber den Strom abzunehmen hat, dahingehend interpretiert werden kann, dass eine gleichlaufende Verpflichtung für den Anlagenbetreiber zu Einspeisung besteht, müsste weitergehend geprüft werden.
Unzweifelhaft müssten die Anlagen, für die das Strommengensplitting eine wirtschaftliche Option darstellt, sowohl die an die Anlage gestellten Voraussetzungen nach dem KWKG als auch nach dem EEG erfüllen. Rechtsprechung zu dieser Fragestellung ist bisher noch nicht ergangen, sodass eine Einzelfallprüfung erforderlich sein kann.
Rückfragen & weitere Informationen:
Prof. Dr. Martin Maslaton, Tel.: 0341/149500
e-mail: martin@maslaton.de, Internet: www.maslaton.de
In Fachreferaten wird geschaut, wie sich das Klima und - damit verbunden - das Windaufkommen bis zum Jahr 2030 verändern wird. Die zukünftige Nutzung und Förderung dieser natürlichen energetischen Potentiale durch den Freistaat Sachsen wird Herr Ministerialrat Bienek erläutern. Nach dem Blick auf die Regionalplanung analysieren wir die sächsischen Windenergie-Potentiale. Darüber hinaus erwarten wir weitere interessante Einblicke in die Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung und die Aussichten der Offshore-Windindustrie.