Dabei ist es gelungen eine Vielzahl von Referenten zu gewinnen, um eine möglichst große Bandbreite abzudecken.
Ziel dieser Veranstaltung soll es dabei sein, zunächst die rechtlichen und technischen Rahmenbedingung und Grundlagen zu schaffen, um das im Fortgang des Tages vorgestellte „Wunsiedler See Projekt“ als konkretes Beispiel aus der Praxis zu beleuchten.
Die Forschungsstelle Neue Energien und Recht TU Chemnitz/ TU Bergakademie Freiberg e.V. will mit dieser Veranstaltung eine konkrete Möglichkeit der Speicherung von elektrischer Energie aufzeigen um somit einen Teil zum Ausbau dieser beizutragen.
]]>Emissionsschutzrechtliche Genehmigungen basieren auf dem jeweiligen aktuellen Stand der Wissenschaft. Wenn sich also nach neuem Wissensstand Voraussetzungen ändern, werden auch zu schon bestehenden Anlagen Nebenbestimmungen erlassen. Speziell zur Marschwitzer Anlage kann man sagen, dass sie in einem ausgewiesenem Industriegebiet steht. Biogasanlagen können dort hingesetzt werden, denn sie sind emissionsschutzrechtlich nicht gefährlicher als sonstige Industrieanlagen.
Zur Verkehrslage lässt sich sagen, dass eine infrastrukturelle Trennung gegeben sein muss. Problematisch in Marschwitz ist die heranrückende Bebauung. Zu Recht pochen die Anwohner hier auf ein Prüfungsverfahren. Einen Anspruch darauf, dass sich die Umgebungsbedingungen niemals verändern, hat ein Grundstückseigentümer allerdings nicht.
]]>Sehr geehrte Damen und Herren,
nachdem wir Ihnen in den vorangegangenen Newslettern zum Thema Direktvermarktung nach dem EEG 2012 die allgemeinen Voraussetzungen, die Marktprämie und das Grünstromprivileg erläutert haben, möchten wir Ihnen an dieser Stelle die „sonstige Direktvermarktung“ im Sinne des § 33b Nr. 3 EEG 2012 vorstellen. Gleichzeitig möchten wir Ihnen die üblichen Regelungsinhalte von Direktvermarktungsverträgen näher bringen und auf mögliche Fallstricke hinweisen.
I. „Sonstige Direktvermarktung“ im Sinne des § 33b Nr. 3 EEG 2012
Die „sonstige Direktvermarktung“ greift die bisherige Regelung der Direktvermarktung nach § 17 EEG 2009 auf. Im zeitlichen Anwendungsbereich des EEG 2009 wurde ca. 3.000 MW zumeist von Windenergieanlagen im Rahmen der Direktvermarktung an Dritte veräußert. Die Voraussetzungen sind im Rahmen der Novellierung des EEG im Wesentlichen gleich geblieben. Der Gesetzgeber wollte gegenüber der Marktprämie und dem Grünstromprivileg einen Auffangtatbestand mit der sonstigen Direktvermarktung im Sinne des § 33b Nr. 3 EEG 2012 bereithalten. Der Anlagenbetreiber, der gegen die Pflichten der Marktprämie oder des Grünstromprivilegs verstößt, fällt für den Zeitraum des Verstoßes, der bei der Marktprämie mindesten drei Monate dauert, in den Anwendungsbereich der sonstigen Direktvermarktung.
Eine finanzielle Förderung durch das EEG findet im Rahmen der sonstigen Direktvermarktung nicht statt. Jedoch kann der erzeugte Strom als „Grünstrom“ verkauft werden. Im Gegensatz zur Direktvermarktung zur Inanspruchnahme der Marktprämie und zur Verringerung der EEG-Umlage findet eine doppelte Förderung nicht statt, da die vermarkteten Strommengen in der sonstigen Direktvermarktung keine Auswirkungen auf die EEG-Umlage haben. In der Folge kann der Anlagenbetreiber nach § 55 EEG 2012 entsprechende Herkunftsnachweise von der zuständigen Behörde verlangen.
Ferner kann der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber beim Vorliegen der Voraussetzungen vermiedene Netzentgelte nach § 18 StromNEV für die dezentrale Einspeisung von Strom beanspruchen. Sofern der Strom durch die Erneuerbaren Energien Anlage nicht dezentral eingespeist würde, müsste der Netzbetreiber für die Nutzung der vorgelagerten Netze und für die Umspannung des Stromes aus „zentraler Einspeisung“ entsprechende Netzentgelte zahlen. Die vermiedenen Netzentgelte werden nicht ausgezahlt, wenn eine EEG-Vergütung beansprucht wird, da es ansonsten nach Ansicht des Gesetzgebers zu einer doppelten Förderung käme.
Es kann mithin festgehalten werden, dass das Instrument der sonstigen Direktvermarktung als Auffangtatbestand zur Anwendung gerät, wenn die Pflichten der Direktvermarktung nicht eingehalten werden. Die wirtschaftlichen Vorteile in Form der Herkunftsnachweise und vermiedenen Netzentgelte gegenüber den anderen Vermarktungsformen fallen aber nicht ins Gewicht, sodass die sonstige Direktvermarktung auch langfristig nicht in größerem Umfang in Anspruch genommen werden wird. Ein Direktvermarktungsvertrag, der alle Formen der Direktvermarktung umfasst, sollte dennoch entsprechende Regelungen enthalten.
II. Direktvermarktungsverträge
Grundlage der Direktvermarktung für Anlagenbetreiber ist, dass der Anlagenbetreiber sich einen vertrauensvollen Vertragspartner sucht, der das erforderliche Know-how für die Vermarktung mitbringt. Das Verhältnis zwischen Anlagenbetreiber und Direktvermarkter ist durch einen Vertrag über die Lieferung von Strom in den Bilanzkreis des Direktvermarkters ausgestaltet.
Aufgrund der neuen Regelungen der Direktvermarktung sind viele neue Mitbewerber um die Vermarktung des EEG-Stromes entstanden, die höchst unterschiedliche Angebote mit stark variierenden Verträgen unterbreiten. Hierbei ist dringend zu empfehlen, sich mehrere Angebote für die jeweilige Anlage einzuholen und diese zu vergleichen. Nicht allein maßgeblich ist, welchen zusätzlichen Betrag der Anlagenbetreiber über die EEG-Vergütung hinaus erhält, sondern es ist zu prüfen, ob der gesamte oder nur ein Teil des Stromes abgenommen wird und die Regelung der Einspeisung des Stromes unter Umständen entschädigt wird.
Bei Direktvermarktungsverträgen sollte darauf geachtet werden, wie die Pflichten nach § 33c EEG 2012 bzw. für die Inanspruchnahme der Marktprämie, dem Grünstromprivileg oder der sonstigen Direktvermarktung aufgeteilt sind. Nach dem EEG 2012 ist der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber dazu verpflichtet, die Voraussetzungen zu erfüllen. Es ist jedoch sinnvoll, dass die Mehrheit der Pflichten auf den Direktvermarkter vertraglich übertragen wird; hierzu zählt insbesondere die Aufnahme des Stromes in einen Bilanzkreis und die Einhaltung der Meldefristen. Auch im Direktvermarktungsvertrag sollte die Übernahme der Pflichten nach § 33c EEG 2012 als vertragliche Pflicht ausgestaltet sein, da bei einem Verstoß durch den Direktvermarkter ein ggf. ansonsten einzufordernder Schadenersatzanspruch mangels Pflichtverletzung nicht zur Entstehung gelangt. Der Schaden könnte z.B. im Verlust der Marktprämie für insgesamt drei Monate liegen.
Wesentliche Vertragsinhalte können neben der Pflichtenaufteilung auch etwaige einzuräumende Bankbürgschaften, Kündigungsfristen, Abnahmepflichten, Vollmachten zur Wahrnehmung der Meldung gegenüber dem Netzbetreiber, Art der Vermarktungsform und Regelung über die Geltendmachung der Marktprämie sein. Insgesamt sollte der Vertrag in sich stimmig sein. Das durch die Direktvermarktung eingegangene Risiko sollte in einem angemessenen Verhältnis zum zusätzlichen Gewinn stehen. Bei den Kündigungsrechten sollte daher darauf geachtet werden, dass der Anlagenbetreiber nach der Kündigungserklärung noch ausreichend Zeit hat, wieder in die feste Vergütung zu wechseln bzw. einen anderen Direktvermarkter mit der Direktvermarktung zu beauftragen. Da der Anlagenbetreiber sich als gleichberechtigter Partner sehen sollte, sollte er darauf bestehen, dass bei Änderung der wirtschaftlichen Rahmendaten bzw. des Gesetzes nicht nur dem Direktvermarkter ein Kündigungsrecht zugestanden wird. Auch der Anlagenbetreiber kann ein Interesse daran haben, ggf. den Direktvermarkter zu wechseln.
Es bleibt insgesamt festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der Direktvermarktung im Sinne der §§ 33a ff. EEG 2012 eine hoch komplexe Regelungsmaterie geschaffen hat, die zum Teil umfassende Verträge erforderlich macht. Die Verträge müssen deshalb präzise geprüft werden, da das EEG 2012 bei Pflichtverstößen massive finanzielle Einbußen für den Anlagenbetreiber vorsieht.
Lesen Sie im nächsten Newsletter alles Wissenswerte rund um die Flexibilitätsprämie.
Rückfragen & weitere Informationen: Prof.Dr. Martin Maslaton, Tel.: 0341/149500
e-mail: martin@maslaton.de, Internet: www.maslaton.de
]]>Die Relevanz ist jedoch weit größer, wie nachfolgender Fall zeigt: Nach den jeweiligen Umweltinformationsgesetzen der Bundesländer hat jede Person einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen gegenüber den Behörden, so dass über diesen Weg auch Einsicht in diverse Unterlagen – bspw. die UVP-Studie sowie die zugrundeliegenden Artenschutzfachbeiträge, Fledermausgutachten oder avifaunistische Fachgutachten – genommen werden kann. Im Rahmen eines laufenden Genehmigungsverfahrens ist der Antragsteller meist sehr daran interessiert, diese Unterlagen nicht in die Hände der Konkurrenz gelangen zu lassen. Die Umweltinformationsgesetze der Länder schränken daher das Einsichtsrecht in Umweltinformationen ein, sofern Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
Das UrhG bestimmt, dass der Urheber neben seinen Urheberpersönlichkeitsrechten auch über die sogenannten Verwertungsrechte ausschließlich frei bestimmen kann; relevant sind in den vorliegenden Fällen insbesondere das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht. Voraussetzung ist sodann natürlich, dass es sich bei den Planungsunterlagen und Fachgutachten um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Erfahrungsgemäß – und diese Antwort wird von Juristen erwartet – bedarf es stets einer Einzelfallprüfung, ob das konkrete Gutachten tatsächlich ein geschütztes Werk im Sinne der vorgenannten Norm ist, da die Auslegungsmöglichkeiten vielfältig sind.
In der Praxis ist häufig zu beobachten, dass das Problembewusstsein der Behörden insoweit eingeschränkt ist, wenngleich sie selbst Adressat eines Unterlassungsanspruches oder gar eines Schadensersatzanspruches sein können.
Umgekehrt kann ein gesteigertes Interesse daran bestehen, selbst fremde Untersuchungen und Fachgutachten, die häufig auf einer Vielzahl statistischer Auswertungen beruhen, für eigene Projekte zu nutzen. Dreh- und Angelpunkt ist dann ebenso die Frage, ob es sich bei diesen Untersuchungen tatsächlich um ein geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt und ob die Schwelle der sogenannten Schöpfungshöhe überschritten ist.
Rückfragen & weitere Informationen:
RA Ulrich Hauk, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Tel.: 0341/149500
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Internet: www.maslaton.de oder www.gewerblicher-rechtsschutz-leipzig.de
- sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
- sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen,
- der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der
Leistung der Anlage vergütet wird und
- sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden
sind.
Dabei besteht Einigkeit dahingehend, dass die Zusammenfassungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 kumulativ vorliegen müssen. Eine Zusammenfassung der beiden BHKW schied nach dieser Vorschrift bereits deshalb aus, weil zwischen den Inbetriebnahmezeitpunkten der beiden BHKW mehr als zwölf Kalendermonate lagen.
Entgegen der Ansicht des Netzbetreibers werden die beiden BHKW auch nicht nach § 3 EEG 2009 zu einer gemeinsamen Anlage verklammert. Damit schloss sich das LG Duisburg der Ansicht der Clearingstelle und einem weiteren bereits vorliegenden Urteil des LG Regensburg an. Eine Verklammerung von zwei BHKW über eine betriebstechnisch notwendige Einrichtung zu einer gemeinsamen Anlage sei in dem Wortlaut der Vorschrift des § 3 EEG 2009, im Unterschied zu der Vorgängerregelung im EEG 2004, nicht enthalten.
Letztendlich handelt es sich bei dem Urteil des LG Duisburg, das im Ergebnis dem Urteil des OLG Brandenburg widerspricht, um ein weiteres Urteil auf dem Weg zu einer klärenden BGH-Entscheidung. Es bleibt also weiterhin spannend, wird wohl aber noch einige Zeit bis zur endgültigen Rechtssicherheit dauern.
II. Neuer Genehmigungstatbestand für Biogasanlagen
Nach langen Diskussionen um die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wurde das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts nun am 29.02.2012 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das neue Gesetz wird am 01.06.2012 in Kraft treten. Im Rahmen der Anpassung der 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) wurde in diesem Zug auch ein allgemeiner immissionsschutzrechtlicher Genehmigungstatbestand für Biogasanlagen geschaffen.
Biogasanlagen mit einer jährlichen Produktionskapazität von 1,2 Mio. Nm3 Rohbiogas oder mehr benötigen künftig generell eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, unabhängig von der Feuerungswärmeleistung des an der Anlage installierten BHKW. Die Genehmigungspflicht gilt ebenso für Biogasaufbereitungsanlagen mit einer Aufbereitungskapazität von 1,2 Mio. Nm3 oder mehr pro Jahr. Anlagen, die unter diese neuen Genehmigungstatbestände fallen und die nach Baurecht genehmigt worden, müssen zwischen dem 01.06.2012 und dem 01.09.2012 bei der Genehmigungsbehörde eine Anzeige nach § 67 BImSchG einreichen.
Rückfragen & weitere Informationen: Prof.Dr. Martin Maslaton, Tel.: 0341/149500
E-mail: martin@maslaton.de, Internet: www.maslaton.de
Die Mietrechtsreform steht unter dem Motto: „Modernes Mietrecht – Mosaikstein für die Energiewende“. Erklärtes Ziel der Mietrechtsreform ist es, im Gebäudebestand Energie-Einsparmöglichkeiten aufzudecken und die Energie-Effizienz zu verbessern.
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erklärte am 18.11.2011 zu dem Referentenentwurf: „Die geplante Mietrechtsänderung verteilt Nutzen und Lasten energetischer Modernisierungen ausgewogen auf Vermieter und Mieter. Energetische Modernisierungen werden erleichtert, der soziale Mieterschutz bleibt erhalten.“ (Newsletter des Bundesministeriums der Justiz vom 18.11.2011 „Modernes Mietrecht: Mosaikstein für die Energiewende“, www.bmj.de) Ein weiteres bedeutendes Ziel der Reform ist die erstmalige Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Umstellung des Vermieters auf die gewerbliche Wärmelieferung (Contracting).
Im Einzelnen:
1. Energetische Modernisierung
Das Recht der Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird in den §§ 555a bis 555f BGB neu geregelt. Die Vorschriften werden zugleich mit dem Mieterhöhungsrecht nach Modernisierung (§§ 559 bis 559b BGB) harmonisiert. Die formalen Anforderungen an die Begründungspflichten des Vermieters bei Modernisierungen werden gesenkt.
Von wesentlicher Bedeutung ist die Neueinführung des Tatbestandes der „energetischen Modernisierung“ in § 555b Nr. 1 BGB (neu):
„Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen zur Verbesserung der Mietsache oder sonstiger Gebäudeteile,
1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie oder nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung)“
Als Beispiele energetischer Modernisierungen nennt Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger „den Einsatz von Solartechnik für die Warmwasseraufbereitung oder die Umstellung von Ölheizung auf Holzpellet-Heizung“ (Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 17.11.2011, www.bmj.de). Energetische Modernisierungen berechtigen zur Mieterhöhung, § 559 BGB in der Fassung des Referentenentwurfs, und schließen für eine begrenzte Zeit von drei Monaten Mietminderungen aus.
ACHTUNG! § 555b Nr. 2 BGB in der Fassung des Referentenentwurfs definiert als Modernisierungsmaßnahmen auch bauliche Veränderungen, „durch die auf sonstige Weise nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird“. Hiermit sind Modernisierungsmaßnahmen gemeint, die nicht zu einer Primärenergieeinsparung in der Mietsache selbst führen, z.B. die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach, deren Strom der Vermieter in das öffentliche Netz einspeist. Derartige Maßnahmen sind keine energetischen Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 555b Nr. 1 BGB! Maßnahmen nach § 555b Nr. 2 BGB in der Fassung des Referentenentwurfs muss der Mieter zwar dulden, der Vermieter kann hierauf jedoch keine Mieterhöhung stützen, da der Tatbestand des § 555b Nr. 2 BGB ausdrücklich von der Mieterhöhungsvorschrift des § 559 I BGB ausgenommen ist.
2. Contracting
Mit § 556c BGB schafft der Referentenentwurf einen Anspruch des Vermieters zur Umlage von Contracting-Kosten als Betriebskosten auf den Mieter. Voraussetzung ist zum einen eine Effizienzsteigerung bei der Umstellung von der Versorgung in Eigenregie auf die gewerbliche Wärmelieferung, zum anderen die Kostenneutralität der Umstellung für den Mieter aufgrund einer vergleichenden Kostenbetrachtung. Die Regelung gilt für sämtliche Umstellungen in laufenden Mietverhältnissen. Technische Einzelheiten werden in einer neu zu schaffenden Verordnung geregelt.
§ 556 c BGB in der Fassung des Referentenentwurfs vom 17.11.2011 lautet wie folgt:
„(1) Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme und Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn
1. durch die Umstellung Endenergie oder nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart wird und
2. die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme und Warmwasser nicht übersteigen.
(2) Der Vermieter hat die Umstellung spätestens drei Monate zuvor in Textform anzukündigen (Umstellungsankündigung).
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften für Wärmelieferverträge zwischen Vermietern und Wärmelieferanten, für den Kostenvergleich nach Absatz 1 Nr. 2 sowie für die Umstellungsankündigung nach Absatz 2 zu erlassen. Hierbei sind die Belange von Vermietern, Mietern und Wärmelieferanten angemessen zu berücksichtigen.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“
Kritik und Verbesserungsvorschläge zu der Mietrechtsreform finden sich bereits jetzt zuhauf. Es bleibt abzuwarten, in welcher Fassung die Reform tatsächlich in Kraft treten wird.
Rückfragen & weitere Informationen: Prof. Dr. Martin Maslaton, Antje Böhlmann-Balan,
Tel.: 0341/149500
e-mail: martin@maslaton.de, Internet: www.maslaton.de
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Der Deutsche Wetterdienst (DWD) ist eine Bundesbehörde im Ressort des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Dabei ist er grundsätzlich als Träger öffentlicher Belange im Rahmen der planungsrechtlichen Genehmigungsverfahren für den Bau und Betrieb von WEA zu beteiligen.
Im November 2011 hat der DWD „Informationen zur Errichtung von WEA im Nahbereich der Messstationen des DWD“ veröffentlicht. In diesem Zusammenhang fordert er auf der Grundlage der internationalen Richtlinien der Weltorganisation für Meteorologie (WMO), dass der nähere Umkreis von fünf Kilometern um die Wetterradarstandorte frei von Windenergieanlagen zu halten ist. In einem Radius von 15 Kilometern gelten für Windenergieanlagen nur Höhenbeschränkungen, damit die Radarmessungen nach derzeitigem Wissenstand möglichst wenig beeinflusst werden.
Dabei soll es in Ausnahmefällen möglich sein, dass WEA im 5 bis 15 Kilometer Radius diese maximale Höhe überschreiten dürfen, da sie aufgrund vorhandener Geländeabschattungen keinen störenden Einfluss auf die Radarsysteme haben. Dabei gilt es grundsätzlich festzuhalten, dass die vom DWD geforderten Abstandszonen keinerlei Bindungswirkung entfalten. Diese Informationen haben keinen gesetzlichen Charakter.
Wie und ob diese Forderungen in dieser Form Bestand haben werden, bleibt nach dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 13.04.2011 (Az.: 12 ME 8/11) abzuwarten. Bei diesem Beschluss handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zum überaus weiten Problemfeld „Windenergie und Radar“. Obwohl es in dieser Entscheidung um ein militärisches Luftverteidigungsradar ging, stellt sich lediglich die Frage, ob der privilegierten Windenergieanlagen-Nutzung ein „unbenannter öffentlicher Belang“ entgegensteht im Sinne des § 35 Abs. III BauGB in Gestalt der Belange des DWD. Hierbei ist eine konkrete Abwägung der Genehmigungsbehörde erforderlich. Entscheidend hierfür ist allerdings, dass die Darlegung- und Beweislast in diesem Falle auf Seiten des DWD liegt. Der Umstand ob eine unzumutbare Störung für den DWD vorliegt, muss demnach dem Beweis zugänglich sein.
Den Betreibern der WEA ist in diesen Fällen zu raten, eine mögliche Ablehnung der Genehmigung auf Grundlage der Forderungen des DWD zu hinterfragen und im Zweifelsfall die Genehmigung auf dem Klage Weg geltend zu machen.
Rückfragen & weitere Informationen: Prof. Dr. Martin Maslaton, Tel.: 0341/149500
e-mail: martin@maslaton.de, Internet: www.maslaton.de
Wenn am Freitag im Bundesrat über das von der Bundesregierung geplante Zusammenstreichen der Solarförderung abgestimmt wird, schaut auch Sachsens Solarbranche gespannt nach Berlin. Eine Branche mit immerhin über 60 Firmen und derzeit rund 7000 Beschäftigten und einem Umsatz von knapp drei Milliarden Euro im letzten Jahr. Die Kürzungspläne gefährden die Existenz vieler dieser Betriebe massiv. „Ministerpräsident Stanislav Tillich muss diese Pläne mit den Stimmen Sachsens im Bundesrat aufhalten“, fordert Energieexperte Prof. Martin Maslaton „Da darf es kein Zögern geben. Nehmen Sie sich ein Beispiel an Thüringen und stimmen Sie wie das Nachbar-Bundesland für die Verweisung an den Vermittlungsausschuss!“
Sachsen muss hier mit einer Stimme sprechen. „Tillich darf hier keine Rücksicht nehmen auf die neoliberalen Gedankenspielchen seines Wirtschaftsministers von der FDP. Seine angeblich so fundierten volkswirtschaftlichen Argumente kommen bei näherer Recherche eins zu eins von den großen Stromkonzernen“, erklärt Prof. Maslaton.
„Durch immer neue Kürzungspläne bei der Solarförderung ist in der Branche schon jetzt jegliche Investitionssicherheit verloren gegangen“, kritisiert Energierechtsexperte Prof. Martin Maslaton. „Hier muss endlich Ruhe und damit wieder Planungssicherheit einkehren, zumal erst zum 1. Januar 2012 eine EEG-Novelle mit harten Sparvorgaben für die Branche in Kraft getreten ist.“ Die Novelle lässt die Solarstrom-Förderung 2012 um insgesamt rund 28 Prozent sinken, doppelt so schnell wie im Jahr 2011. „Die Solarbranche braucht Vertrauensschutz sowie Sicherheit bei den Rahmenbedingungen. Die geplanten Kürzungen bewirken das genaue Gegenteil“, so Maslaton, der neben seiner Anwaltstätigkeit auch das Recht der erneuerbaren Energien an der TU Chemnitz und Umweltrecht an der Bergakademie Freiberg lehrt.
„Jetzt liegt der Ball im Bundesrat. Mit einem klaren Nein könnte sich Sachsens Landesregierung am Freitag einmal wirklich für die Erneuerbaren Energien einsetzen, statt wie so oft nur Schaufensterreden zu halten. Herr Tillich, verhindern sie die völlig überzogene Absenkung der Einspeisevergütung und sichern sie damit den Fortbestand von Sachsens Solarbranche mit ihren Tausenden Beschäftigten“.
„Besonders absurd wird diese geplante Radikalkürzung, wenn man bedenkt, dass die Solarbranche nach eigenen Angaben ohnehin ab dem Jahr 2017 keiner Förderung mehr bedarf“, betont Prof. Maslaton. „Das setzt aber voraus, dass die geplanten Absenkungs-Schritte bei der Einspeisevergütung Bestand haben und nicht abrupt verschärft werden, wie jetzt vorgesehen!“
Weitere Informationen: www.bkwk.de, www.maslaton.de, www.verlag-energierecht.de
Nach Meinung des BWE sei der entsprechende Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans im Hinblick auf die Windenergie "mehr als enttäuschend", so erklärte es der Landesvorsitzende des Verbands, Martin Maslaton, am Montag in Dresden. Eine konkrete Vorgabe für den Ausbau der Energie im Freistaat fehle. Maslaton sprach von einem Dokument der Mutlosigkeit. Andere Bundesländer seien bei dem Thema weiter.
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- vgl. Entwurf Landesentwicklungsplan 2012, Begründung zu Grundsatz 5.1.2 und Grundsatz 5.1.6 -
sollte den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet werden, eine Ausweisung zusätzlich zu den regionalplanerischen Vorrang- und Eignungsgebieten und auch an solchen Standorten zuzulassen, an denen im Regionalplan kein Eignungsgebiet (mehr) vorgesehen ist. Die Regelung könnte z. B. im Ziel 5.1.7 zusätzlich (!) zu der bisherigen Festsetzung im Entwurf des Landesentwicklungsplans etwa lauten:
„Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB gilt nicht, soweit die kommunale
Bauleitplanung ausschließlich der planerischen Umsetzung des Repowerings von
Windenergieanlagen dient.“
Für diese Gebiete bedarf es zudem ergänzend einer Ausnahme von der Ausschlussregel nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB, damit dem Repowering in den hierfür gemeindlich überplanten Gebieten nicht die Ausschlusswirkung anderweitiger Festsetzungen im Regionalplan nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB entgegengehalten werden kann. Diese könnte lauten:
„Soweit die kommunale Bauleitplanung Gebiete für das Repowering von Windenergieanlagen vorsieht, steht Vorhaben für das Repowering von Windenergieanlagen in diesen Gebieten eine Ausweisung an anderer Stelle als Ziel der Raumordnung nicht gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen.“
Damit würde der Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 S. 1 und 2 GG) respektiert:
Die Gemeinden könnten durch ihre Planung das Repowering zulassen und somit eine Reduzierung der Anlagenzahl außerhalb der aktuellen Vorrang- und Eignungsgebiete erreichen und einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten: In Sachsen stehen ca. 150 Anlagen außerhalb der Vorrang- und Eignungsgebiete zum Repowering an. Durch deren Repowering kann 1/3 mehr Energieertrag bei 1/3 weniger Anlagen erzielt werden. Hierdurch kann die landesplanerische Zielsetzung, den Rückbau von Altanlagen außerhalb der aktuellen Vorrang- und Eignungsgebiete zugunsten neuer und effizienterer Anlagen zu fördern, effektiv umgesetzt werden.
4. Berücksichtigung der Windhöffigkeit als Ziel festsetzen
Die Berücksichtigung der Windhöffigkeit der Gebiete bei der Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten zur Nutzung der Windenergie ist nicht als Grundsatz, sondern als Ziel 5.1.5 festzusetzen:
Ein gesamträumliches Planungskonzept mit dem Ziel der regionalplanerischen Konzentration der Windenergienutzung verlangt zwingend, dass die Windhöffigkeit der als Vorrang- und Eignungsgebiete vorgesehen Flächen im Rahmen der Planaufstellung ausreichend ermittelt und in der Abwägung berücksichtigt wird. Durch die Rechtsprechung ist klargestellt, dass bei der Regionalplanung das private Interesse, die aufgrund der Windverhältnisse geeigneten Flächen durch Errichtung von Windkraftanlagen wirtschaftlich zu nutzen, als schutzwürdiger Belang in die planerische Abwägung einzustellen ist.
- BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 (4 C 4.02) -
Daher ist eine Ermittlung der Windhöffigkeit unabdingbar. Dies hat das Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 20.04.2007 (2 L 110/04) ausdrücklich festgestellt und insoweit ausgeführt:
„[...] Da mit der Ausweisung von Vorrang- und Eignungsflächen nach dem Landesplanungsgesetz der Ausschluss der übrigen Gebiete für die Nutzung der Windenergie einhergeht, ist es – gerade mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz der Negativausweisung – erforderlich, dass die ausgewiesenen Flächen zu dem vorhergesehenen Zwecke geeignet sind
und mit ihnen der Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum geschaffen wird. Hiervon kann schwerlich die Rede sein, wenn der Plangeber eine derart geringe Zahl an Flächen ausweist, dass sich schon aufgrund einer bloßen Flächenbilanz eine Verhinderungsplanung feststellen lässt. Auf der anderen Seite kann es auch mit einer positiven Flächenbilanz nicht sein Bewenden haben, wenn solche Flächen ausgewiesen werden, auf denen sich die Nutzung der Windenergie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verwirklichen lässt. Um eine solche (abwägungsfehlerhafte) „Feigenblatt“-Planung handelt es sich etwa, wenn der Plangeber Gebiete für die Nutzung der Windenergie vorsieht, die zwar flächenmäßig von Gewicht sind, für die aber bereits zum Zeitpunkt der Ausweisung klar ersichtlich ist, dass sich auf ihnen eine ökonomische Nutzung der Windenergie wegen fehlenden Windes letztlich nicht wird vollziehen lassen.
Mit Blick auf die Rechtspflicht, nur geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie auszuweisen, kommt der Ermittlung der Windhöffigkeit für ein Gebiet daher eine zentrale Bedeutung für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und damit letztlich auch für die Abwägungsentscheidung zu. Dies gilt auch im Regionalplanverfahren. Indem der Gesetzgeber den Regionalverbänden in Bezug auf die Windenergie die Aufgabe übertragen hat, verbindliche Vorgaben in Form von abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen zu treffen (§ 3 Nr. 2 ROG), überantwortet er ihnen – als eine Vorfrage der Abwägungsentscheidung – auch die prognostische Ermittlung der Windverhältnisse in ihrem Verbandsgebiet, so unterschiedlich strukturiert dieses auch sein mag. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers ist es daher Sache der betroffenen Regionalverbände, ihrer Prognosemethode die Gelände- und Reliefstruktur sowie die unterschiedlichen Windverhältnisse im jeweiligen Verbandsgebiet zugrunde zu legen und die Erhebungsmethodik daraufhin anzupassen. Dass Planungsentscheidungen auf solchen Prognosen beruhen und die tatsächlichen Verhältnisse nicht realitätsgetreu abbilden, ist mit jeder in die Zukunft gerichteten Planung zwangsläufig und unlöslich verbunden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2003 – 3 S 3837/02 -; OVG Bremen, Urteil vom 26.10.1999... – 1 D 179/99 -, NordÖR 2000, 467; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 – 11 C 2.00 -, NuR 2001, 455). Dies gilt auch – und erst recht – für die Regionalplanung, die – bei allen Unsicherheiten in Bezug auf den sich temporär stark ändernden Wind – dem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden hat, für eine weiträumige Fläche möglichst verlässliche Prognosen in Bezug auf die Windhöffigkeit zu treffen.“
- OVG Magdeburg, Urt. v. 20.04.2007 (2 L 110/04) -
Da die Ermittlung der Windhöffigkeit demnach im Falle einer Konzentrationsplanung zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Windenergienutzung in den hierfür festgelegten Gebieten auch tatsächlich substanziell Raum geschaffen wird, darf auf die Ermittlung der Windhöffigkeit nicht verzichtet werden.
Sie ist damit verbindlich als Ziel der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG vorzugeben.
5. Schnellere Aktualisierung der Regionalpläne
Im Hinblick auf die rasche Entwicklung im Bereich der Erneuerbaren Energien sollte die regelmäßige Aktualisierung der Regionalpläne durch die Planungsträger jedenfalls für den Bereich der Erneuerbaren Energien festgeschrieben werden. Anderenfalls stellen über längere Zeit nicht aktualisierte Regionalpläne oftmals ein unnötiges und jedenfalls bzgl. der nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windenergienutzung ein nicht gerechtfertigtes Hemmnis für den Ausbau der Erneuerbaren Energien dar, indem sie Vorhaben nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB entgegengehalten werden, obwohl sie auf längst veralteten Datengrundlagen und wissenschaftlichen Bewertungsmethoden (etwa im Bereich naturschutzfachlich begründeter Ausschluss- oder Abstandskriterien) beruhen.
Daher sollte die Aktualisierung der Planungen hinsichtlich der Erneuerbaren Energien jeweils nach drei Jahren, die (Gesamt-) Fortschreibungen im Übrigen spätestens nach jeweils acht Jahren vorgeschrieben werden.
Hierzu schlägt der BWE Landesverband die Ergänzung des Ziels 5.1.3 um folgenden Satz vor:
„Spätestens nach drei Jahren sind die Regionalpläne im Bereich der Erneuerbaren Energien der weiteren Entwicklung anzupassen. Im Übrigen hat eine Fortschreibung nach spätestens acht Jahren zu erfolgen.“
Hierdurch können die Träger der Regionalplanung dazu angehalten werden, tatsächlich zukunftsweisend zu planen und die jeweils aktuellen Entwicklungen mitzugestalten und nicht lediglich verspätet nachzuvollziehen. Auf diesem Wege kann die Landesplanung einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung des Leitbildes des Landesentwicklungsplanes 2012 im Sinne des Umbaus des Energiesystems im Rahmen einer zukunftsweisenden nachhaltigen Entwicklung mit dem Ziel einer sicheren, bezahlbaren und umweltgerechten Energieversorgung leisten.
6. Netzausbau (Ziel 5.1.10)
Ziel 5.1.10 stellt in der gegenwärtigen Fassung ein unnötiges Hemmnis für den Ausbau der Nutzung Erneuerbarer Energien dar, indem es den Ausbau des Übertragungsnetzes zur Stromversorgung nur dann zulässt, wenn er einer besseren Ausnutzung der eingespeisten Erneuerbaren Energien dient und den länderübergreifenden Stromaustausch unterstützt.
Auf die Kumulation der Voraussetzungen sollte verzichtet werden: Das „und“ ist durch ein „oder“ zu ersetzen. Dies würde der Zielsetzung der verbrauchernahen Nutzung Erneuerbarer Energien besser entsprechen als die Regelung in der gegenwärtigen Entwurfsfassung.
- vgl. Entwurf Landesentwicklungsplan 2012, Begründung zu Ziel 5.1.1 (S. 136) -
Da demnach die verbrauchernahe Nutzung Erneuerbarer Energien angestrebt werden soll, muss auch hierfür der Netzausbau zulässig sein. Auf den länderübergreifenden Stromaustausch kann es daher nicht ankommen.
7. Betonung der Braunkohle als bedeutendsten Energieträger kontraproduktiv
Die Betonung der Braunkohle als „bedeutendsten Energieträger zur sicheren Energieversorgung“ in Ziel 5.1.1 ist vor dem Hintergrund des Klimawandels und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit der Umstellung der Energieversorgung auf Erneuerbare Energien nicht zukunftsweisend und wird daher dem Anspruch an einen Landesentwicklungsplan nicht gerecht. Ziel 5.1.1 Spiegelstrich 2 des gegenwärtigen Entwurfs des Landesentwicklungsplans 2012 sollte daher gestrichen werden.
8. Zusammenfassung: Kritikpunkte und Forderungen des BWE
Im Folgenden sollen die wesentlichen Kritikpunkte am Entwurf des Landesentwicklungsplans 2012 zusammengefasst (a)) sowie zukunftsweisende Gegenvorschläge unterbreitet werden (b)):
a) Kritik des gegenwärtigen Entwurfs des Landesentwicklungsplans 2012
Der Entwurf des Landesentwicklungsplan 2012 propagiert den Umbau des Energiesystems im Rahmen einer zukunftsweisenden nachhaltigen Entwicklung mit dem Ziel einer sicheren, bezahlbaren und umweltgerechten Energieversorgung, bleibt jedoch in seiner gegenwärtigen Fassung weit hinter seinen Möglichkeiten zurück, hierzu auch zukunftsweisend beizutragen:
So wird in Ziel 5.1.3 die Sicherung der räumlichen Voraussetzungen zum Erreichen des für die Nutzung der Windenergie geltenden Ziels der Sächsischen Staatsregierung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend dem Flächenanteil der jeweiligen Planungsregion an der Gesamtfläche des Freistaates Sachsen (regionaler Mindestenergieertrag) vorgegeben, durch Ziel 5.1.4 jedoch die Abweichung vom regionalen Mindestenergieertrag ermöglicht, wenn zwei (andere?) Planungsverbände voraussichtlich (!) ihren regionalen Mindestenergieertrag erreichen werden. Damit ist aber die Unterschreitung nicht ausgeglichen. Die Notwendigkeit der gemeinsamen Fortschreibung stellt zudem einen zusätzlichen Hemmschuh für Fortschreibungen und damit der Anpassung der Regionalpläne an die technische und umweltpolitische Entwicklung dar.
Der gegenwärtige Entwurf des Landesentwicklungsplanes hält zudem an der Praxis der regionalplanerischen Steuerung mittels Ausschlussgebieten fest, die häufig zur Verhinderungsplanung führt, indem ausufernd „Ausschlussgebiete“ bzw. „Tabuzonen“ festgelegt werden, in denen die Errichtung von Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien nicht möglich ist. Bei unveränderter Beibehaltung des gegenwärtigen Entwurfs ist daher damit zu rechnen, dass auf Regionalplanebene im Wege der ausschließenden Konzentrationsplanung jegliche weitergehende und ambitionierte Ausschöpfung von Potenzialen zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Keim erstickt wird.
In der gegenwärtigen Fassung wirkt der Landesentwicklungsplan zudem entgegen seines Leitbildes keineswegs auf die Erstellung Regionaler Energie- und Klimaschutzkonzepte hin: Der Grundsatz G 5.1.2 besagt lediglich, dass bei Vorliegen Regionaler Energie- und Klimaschutzkonzepte diese bei der Regionalplanung zu berücksichtigen sind. Dieser Grundsatz greift mithin erst, wenn Regionale Energie- und Klimaschutzkonzepte ohnehin vorliegen, stellt aber keine Vorgabe an die Träger der Regionalplanung zur Erstellung Regionaler Energie- und Klimaschutzkonzepte dar. Nach der Begründung zu Grundsatz 5.1.2 in der Fassung des Entwurfs sind zudem bei der Konzepterstellung insbesondere die Energieversorger und der Naturschutz zu beteiligen. Dies stellt eine einseitige Ausgrenzung der Energieproduzenten dar.
Die dynamische Verweisung auf das Ziel der Sächsischen Staatsregierung für die Nutzung der Windenergie in der jeweils geltenden Fassung in Ziel 5.1.3 des Entwurfs des Landesentwicklungsplans 2012 ist unbestimmt. Problematisch ist weiterhin, dass mittels dieser dynamischen Verweisung ein wesentlicher Punkt des Landesentwicklungsplans gerade nicht als Teil des Landesentwicklungsplanes nach § 7 Abs. 1 LPlG i. V. m. § 7 Abs. 2 ROG beschlossen und abgewogen, sondern von den übrigen Plansätzen abgekoppelt und außerhalb des Regelungsregimes des ROG sowie des SächsLPlG festgelegt wird. Ungeklärt ist auch, wie sich diese dynamische Verweisung zu Ziel 5.1.4 verhält, wonach die Träger der Regionalplanung im gegenseitigen Einvernehmen vom regionalen Mindestenergieertrag abweichen können,
soweit gewährleistet ist, dass das Ausbauziel landesweit eingehalten wird.
Der Entwurf des Landesentwicklungsplans 2012 sieht zudem vor, dass in bestimmten Vorrang- und Eignungsgebieten die Inbetriebnahme neuer Windenergieanlagen erst zulässig ist, wenn bestimmte, (im jeweiligen Regionalplan?) näher bezeichnete Altanlagen zurückgebaut worden sind. In diesen „Repowerringgebieten“ ist die Möglichkeit der Errichtung neuer Windenergieanlagen keinesfalls gesichert, sondern stets von der Möglichkeit des Rückbaus bestehender Altanlagen und somit vom Willen der jeweiligen Betreiber der Altanlagen abhängig. Zum anderen kommt nach dem Wortlaut der gegenwärtigen Fassung des Entwurfs des Landesentwicklungsplanes 2012 das schwerwiegende Problem der Bindung an den Rückbau bestimmter (!) Altanlagen. Hier
durch würden die Eigner dieser Altanlagen in die Lage versetzt, durch die Verweigerung der Zustimmung zum Rückbau der Anlagen die Errichtung neuer Windenergieanlagen zu verhindern! Ziel 5.1.10 stellt in der gegenwärtigen Fassung ein unnötiges Hemmnis für den Ausbau der Nutzung Erneuerbarer Energien dar, indem es den Ausbau des Übertragungsnetzes zur Stromversorgung nur dann zulässt, wenn er einer besseren Ausnutzung der eingespeisten Erneuerbaren Energien dient und den länderübergreifenden Stromaustausch unterstützt. Die Betonung der Braunkohle als „bedeutendsten Energieträger zur sicheren Energieversorgung“ in Ziel 5.1.1 ist vor dem Hintergrund des Klimawandels und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit der Umstellung der Energieversorgung auf Erneuerbare Energien nicht zukunftsweisend und wird daher dem Anspruch an einen Landesentwicklungsplan nicht gerecht.
b) Forderungen des BWE Landesverbandes Sachsen
Der BWE Landesverband Sachsen fordert daher folgende Änderungen des Entwurfs des Landesentwicklungsplans 2012:
Die Umstellung der Energieversorgung auf Erneuerbare Energien verlangt nicht nur das Repowering vorhandener Altanlagen, sondern einen substanziellen realen Zuwachs der für neue Windenergieanlagen zur Verfügung stehenden Fläche. Daher muss der Landesentwicklungsplan 2012 für die Träger der Regionalplanung eine verbindliche konkrete quantitative Vorgabe für den Mindestumfang der für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellten Fläche in der jeweiligen Planungsregion – differenziert nach den unterschiedlichen Potenzialen der jeweiligen Planungsregionen – treffen, so dass insgesamt mindestens 0,74 % der Landesfläche für die Nutzung der Windenergie zur Verfügung gestellt werden. Durch die Einführung eines Optimierungsgebots ist das Interesse an der Nutzung und Förderung Erneuerbarer Energien im Vergleich zu anderen gegenläufigen Interessen grundsätzlich mit einem höheren Gewicht in die planerische Abwägung einzustellen.
Auf eine grobmaschige raumordnerische Steuerung mittels Ausschlusskriterien und Vorrang- und Eignungsgebieten gemäß § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 ROG muss gänzlich verzichtet werden. Vielmehr sollte sich die Regionalplanung auf die Ausweisung von Vorranggebieten ohne Ausschlusswirkung für den übrigen Planungsraum nach § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 ROG beschränken, um im Sinne des Gegenstromprinzips die differenziertere und effizientere Ausnutzung von Potenzialflächen auf regionaler und kommunaler Ebene nicht unnötig zu behindern. Dort, wo aufgrund der Grobmaschigkeit der Regionalplanung eine abschließende Bewertung und Abwägung der Belange der indenergienutzung mit gegenläufigen Belangen nicht erfolgen kann, sind Vorbehaltsgebiete nach § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 ROG festzulegen, innerhalb derer der Windenergienutzung bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist.
Das klimapolitisch sinnvolle und landschaftsbildverbessernde Repowering darf nicht vom Rückbau bestimmter Altanlagen abhängig gemacht werden. Zudem ist den Gemeinden die Möglichkeit zu eröffnen, Repowering auch außerhalb regionalplanerisch vorgegebener Vorrang- und Eignungsgebiete zuzulassen.
Ziel 5.1.10 stellt in der gegenwärtigen Fassung ein unnötiges Hemmnis für den Ausbau der Nutzung Erneuerbarer Energien dar, indem es den Ausbau des Übertragungsnetzes zur Stromversorgung nur dann zulässt, wenn er einer besseren Ausnutzung der eingespeisten Erneuerbaren Energien dient und den länderübergreifenden Stromaustausch unterstützt. Auf die Kumulation der Voraussetzungen in Ziel 5.1.10 sollte verzichtet werden: Das „und“ ist durch ein „oder“ zu ersetzen. Dies würde der Zielsetzung der verbrauchernahen Nutzung Erneuerbarer Energien besser entsprechen als die Regelung in der gegenwärtigen Entwurfsfassung. Da demnach die verbrauchernahe Nutzung Erneuerbarer Energien angestrebt werden soll, muss auch hierfür der Netzausbau zulässig sein. Auf den länderübergreifenden Stromaustausch kann es daher nicht ankommen.
Im Hinblick auf die rasche Entwicklung im Bereich der Erneuerbaren Energien sollte die regelmäßige Aktualisierung der Regionalpläne in diesem Bereich jeweils nach drei Jahren, die (Gesamt-) Fortschreibungen im Übrigen spätestens nach jeweils acht Jahren vorgeschrieben werden.
Die Betonung der Braunkohle in Ziel 5.1.1 sollte gestrichen werden.
Prof. Dr. Martin Maslaton
Vorsitzender