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VG Sigmaringen: Denkmalschutz steht der Windenergie nicht entgegen

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Das VG Sigmaringen hat sich in seiner Entscheidung vom 14.02.2019 (9 K 4136/17) zum Denkmalschutz mit der Frage beschäftigt, wann eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Denkmals als erheblich einzustufen ist. Bei der Zulässigkeit von Windenergievorhaben kommt es stets darauf an, ob durch das Vorhaben eine solche erhebliche Beeinträchtigung gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, scheidet das Entgegenstehen des Belangs des Denkmalschutzes gegenüber dem Windenergievorhaben aus.

Sachverhalt

Ein Projektierer beantragte in Baden-Württemberg die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen. Das geplante Vorhaben befindet sich in einer Entfernung von ca. 3 km zu dem auf einem Fels gelegenen und dadurch von diversen Aussichtspunkten gut sichtbaren Schloss. Bei diesem Schloss handelt es sich um ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung gemäß § 12 des DSchG. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die geplanten Anlagen befänden sich im nach § 15 Abs. 3 DSchG geschützten Umgebungsbereich des Schlosses und seien damit denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Aufgrund eines erheblichen Kontrastes zwischen dem im 19. Jahrhundert erbauten Schloss und dem modernen, technischen Bauwerk der Windenergieanlagen, liege eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals vor.

Das VG Sigmaringen teilt diese Einschätzung jedoch nicht und entschied, dass der Denkmalschutz dem Bau der Windenergieanlagen nicht entgegensteht. Das durch die MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstrittene Urteil ist als ein weiterer Gewinn für die Energiewende anzusehen. Denn der Ausbau Erneuerbarer Energien darf nicht durch nur unerhebliche Auswirkungen auf den Denkmalschutz ausgebremst werden.

Kriterien der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass das Erscheinungsbild des Schlosses durch die geplanten Anlagen nur unerheblich beeinträchtigt wird. In seiner Begründung orientiert sich das Gericht am Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 01.09.2011 (1 S 1070/11) und konkretisiert die Anforderungen an die Verletzung des denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutzes.

Es ist einzelfallbezogen genau zu prüfen, ob

1. die Errichtung überhaupt in den Schutzbereich des Denkmales eingreift, wobei insbesondere der Umgebungsschutz nicht vorschnell angenommen werden darf,
2. die durch die Errichtung entstehende Beeinträchtigung eine derart erhebliche ist, dass sie der Errichtung entgegensteht und
3. falls eine erhebliche Beeinträchtigung bejaht werden muss, ob das gesteigerte Interesse der Allgemeinheit an dem Ausbau Erneuerbarer Energien den konkreten denkmalschutzrechtlichen Belang überwinden kann.

Eine Beeinträchtigung nach Nr. 2 ist erheblich, wenn

a) der Gesamteindruck des Baudenkmals empfindlich gestört wird,
b) die Beeinträchtigung deutlich wahrnehmbar ist und
c) vom Betrachter als belastend empfunden wird.

Hinsichtlich der Erheblichkeit gilt laut Aussage der Kammer der gleiche Maßstab wie im Rahmen des § 8 DSchG. Voraussetzung ist demnach eine empfindliche Störung des Gesamteindrucks des Denkmals. Der Gegensatz muss deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als störend empfunden werden. Abzustellen ist auf einen aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter, wobei zu beachten ist, dass sich dessen Empfinden im Laufe der Zeit so verändert hat, dass Windenergieanlage in freien Landschaftsräumen heute zum Alltag gehören und gerade keine Blickpunkte mehr darstellen. Diese wertende Einschätzung wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert. Zum anderen hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen und muss sich an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren.

Gemäß diesen Kriterien ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Schlosses abzulehnen. Nach einer Inaugenscheinnahme relevanter Aussichtspunkte auf das Schloss im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte festgehalten werden, dass die geplanten Anlagen in dessen unmittelbar wahrnehmbaren Blickfeld nicht enthalten sind. Eine übertönende oder erdrückende Wirkung lässt sich demnach nicht feststellen, so dass im Ergebnis ein Gegensatz zwischen Schloss und Windenergieanlagen nicht vorliegt.

Mit erfreulicher Klarheit hat das VG Sigmaringen durch seine Entscheidung praktikabel und genau festgelegt, wie der Einwand „Denkmalschutz“ abgeprüft werden muss.

Anmerkung

Eine Prüfung gemäß Nr. 3 der oben genannten Kriterien hat die Kammer aufgrund der bereits verneinten Erheblichkeit der Beeinträchtigung nicht vorgenommen. Eine Äußerung zu der Frage, ob der verfassungsrechtlich verankerte Klimaschutz nach Art. 20a GG im Rahmen einer Abwägung (gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG) ein überwiegendes Interesse des Allgemeinwohls darstellt, wäre allerdings wünschenswert gewesen.