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Spitzenausgleich neu geregelt

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Spitzenausgleich-Effizienzsystemeverordnung (SpaEfV) in Kraft getreten

Am 05.08.2013 wurde die lange erwartete „Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich-Effizienzsystemeverordnung – SpaEfV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten.

Mit dieser Verordnung haben sich die rechtlichen Voraussetzungen für die Entlastung durch den Spitzenausgleich gemäß § 55 EnergieStG und § 10 StromStG wesentlich geändert.

Die Spitzenausgleich-Effizienzsystemeverordnung reglementiert detailliert die Voraussetzungen für die Gewährung des Spitzenausgleichs sowie die schrittweise Einführung der Energieeffizienzsysteme einschließlich der erforderlichen Nachweise.

Sie gilt für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (UdPG), die einen Antrag nach § 55 EnergieStG und/oder § 10 StromStG auf eine Entlastung von der Energie- respektive Stromsteuer stellen.

Die Verordnung regelt die inhaltlichen Anforderungen an alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz, die kleine und mittlere Unternehmen anstelle eines Energie- oder Umweltmanagementsystems betreiben können.Zudem legt die SpaEfV die inhaltlichen Anforderungen und die erforderliche Nachweisführung für den Beginn der Einführung und den Betrieb eines Energiemanagementsystems, eines Umweltmanagementsystems oder – bei kleinen und mittleren Unternehmen – eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 SpaEfV fest.

Schließlich sind in der Verordnung die Befugnisse für die Überwachung und die Kontrolle des Nachweissystems reglementiert.

Die Spitzenausgleich-Effizienzsystemeverordnung differenziert zwischen dem Nachweis im Regelverfahren ab 2015 (§ 5 SpaEfV) und der Nachweisführung in der Einführungsphase in den Jahren 2013 und 2014 (§ 4 SpaEfV).

Darüber hinaus sind zusätzliche Nachweismöglichkeiten für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) möglich.

Für die Erarbeitung der erforderlichen Schritte einschließlich der in der SpaEfV geregelten Nachweise, um in den Genuss des Spitzenausgleichs zu gelangen, stehen wir Ihnen ebenso gern zur Verfügung wie für Rückfragen und weitere Informationen zur Neuregelung des Spitzenausgleichs durch die Spitzenausgleich-Effizienzsystemeverordnung.

Rückfragen & weitere Informationen: Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Maslaton, E-Mail: martin@maslaton.de und Rechtsanwalt Christian Frohberg, E-Mail: frohberg@maslaton.de, Tel.: 0341/149500, Internet: www.maslaton.de