Tracking pixel „Gesetz zur Stärkung der Innentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“ veröffentlicht - Novellierung des BauGB und der BauNVO · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

„Gesetz zur Stärkung der Innentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“ veröffentlicht - Novellierung des BauGB und der BauNVO

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Am 21.06.2013 wurde das „Gesetz zur Stärkung der Innentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit wird der zweite Teil der Bauplanungsrechtsnovelle umgesetzt.

Mit diesem Gesetz wurde unter anderem § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB neu gefasst: Anlagen „zur Erzeugung von Biogas“ sind weiterhin bis zu einer Kapazität von 2,3 Millionen Normkubikmeter pro Jahr sowie „andere Anlagen“ bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 2,0 Megawatt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich privilegiert zulässig.

Weiterhin wurde § 15 Abs. 3 BauGB (dieser regelt die Zurückstellung von Bauanträgen, nachdem die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes, der Konzentrationszonen darstellen soll, beschlossen wurde) geändert: Der Gesetzgeber hat nun ausdrücklich geregelt, dass derartige Zurückstellungen um ein weiteres Jahr verlängert werden können, „wenn besondere Umstände es erfordern“.

Die wohl weitaus relevanteste Änderung betrifft den Anwendungsbereich des § 14 BauNVO. Bisher waren Erneuerbare Energien-Anlagen nicht als sog. „untergeordnete Nebenanlage“ in einem Baugebiet zulässig, wenn diese Anlagen nicht ausschließlich oder zumindest überwiegend - was regelmäßig bei mehr als 50% angenommen wurde - der Eigenversorgung der Hauptanlage (also z.B. eines Wohnhauses) dienten, sondern stattdessen überwiegend der Stromeinspeisung in das öffentliche Netz dienen. Dies hat der Gesetzgeber nunmehr hinsichtlich von PV-Anlagen auf Dächern und Außenwänden sowie hinsichtlich von KWK-Anlagen innerhalb von Gebäuden ausdrück-lich in einem neu hinzugefügten Absatz zu § 14 BauNVO geändert: Derartige Anlagen können nunmehr auch ohne Eigenversorgungsanteil als sog. „Nebenanlage“ zulässig sein, allerdings ist nach dem Gesetzeswortlaut hinsichtlich von PV-Anlagen (wie auch bisher) eine „bauliche Unterordnung“ Voraussetzung. Für Windenergieanlagen gilt diese Änderung von § 15 BauNVO hingegen nicht!

Diese Gesetzesänderungen treten am 20.09.2013 in Kraft. 

Rückfragen & weitere Informationen: Prof. Dr. Martin Maslaton und Helga Jakobi, Tel.: 0341 – 149500
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