Tracking pixel Gemeinsame Ausschreibung für Wind und Solar: Pilotverfahren startet in die zweite Testrunde · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Gemeinsame Ausschreibung für Wind und Solar: Pilotverfahren startet in die zweite Testrunde

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Die Bundesnetzagentur gab diese Woche den nächsten Gebotstermin für die Gemeinsame Ausschreibung von Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen bekannt. Damit startet das Pilotverfahren in seine zweite Testrunde. In zwei Ausschreibungsrunden pro Jahr sollen bis 2020 technologieübergreifende Ausschreibungen erprobt und deren Wirkung evaluiert werden. Hierbei treten die beiden Technologien in unmittelbaren Wettbewerb zueinander. Die erste Runde ging dabei ausschließlich an Solaranlagen, nunmehr hat die Bundesnetzagentur die zweite Runde eingeleitet:

Aktueller Gebotstermin für die Gemeinsame Ausschreibung ist der 01.11.2018. Da es sich bei dem Gebotstermin am Sitz der Behörde um einen gesetzlichen Feiertag handelt, verschiebt sich die Abgabefrist auf Freitag, den 02.11.2018.

Ausgeschrieben wird ein Fördervolumen von 200 MW. Um dieses können sich Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen mit einer installierten Leistung von jeweils mindestens 750 kW gleichermaßen bewerben. Für beide Technologien gilt ein einheitlicher Gebotshöchstwert von 8,75 ct/kWh.

Daneben finden in der Gemeinsamen Ausschreibung auch die durch den Zubau neuer Windenergie- und Solaranlagen in den Verteilernetzen entstehen Kosten der Netz- und Systemintegration über die sog. Verteilernetzausbaukomponente Berücksichtigung. Dabei handelt es sich um ein Malus-System, bei dem Gebote, die sich auf Standorte in den vorab seitens der Bundesnetzagentur festgelegten Verteilnetzausbaugebieten beziehen, mit einem Aufschlag auf den angegebenen Gebotswert belastet werden. Dieser kommt im Rahmen der Gebotsreihung zum Tragen und verringert damit die Zuschlagschancen für Anlagen an Standorten mit bereits hoher Netzauslastung. Für die Bestimmung des Zuschlagswerts selbst ist die Verteilnetzkomponente jedoch ohne Bedeutung.

Im Übrigen gelten grundsätzlich die jeweiligen technologiespezifischen Ausschreibungsbedingungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einigen besonderen Maßgaben (wir berichteten u.a. mit Newsletter vom 21.02.2018) entsprechend. Sollten Sie diesbezüglich Rückfragen haben oder weitere Informationen benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.